OLG Stuttgart 8 W 419/11

Juli 14, 2020

OLG Stuttgart 8 W 419/11, Beschluss vom 18.11.2011, Eigentümer beantragt die Grundbuchberichtigung, keine Nachtragsliquidation wenn vorher Bewilligung durch Insolvenzverwalter

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschied, dass für die Berichtigung des Grundbuchs, um eingetragene Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umzuwandeln,

keine Einwilligung eines Nachtragsliquidators der Gläubiger-GmbH erforderlich ist, wenn der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens

bereits die Löschungsbewilligung erteilt hatte, da die zu sichernde Forderung nicht mehr bestand.

Sachverhalt:

  • Der Antragsteller beantragte die Grundbuchberichtigung, um eingetragene Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden umzuwandeln.
  • Die Hypothekengläubigerin (eine GmbH) war nach einem Insolvenzverfahren gelöscht worden.
  • Der Insolvenzverwalter hatte bereits die Löschungsbewilligung erteilt, da die zu sichernde Forderung nicht mehr bestand.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da keine Löschungsbewilligung des Gläubigers oder eines Nachtragsliquidators vorlag.
  • Der Antragsteller legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Stuttgart 8 W 419/11

  • Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs richtet.
  • Begründetheit der Beschwerde:

    • Der Berichtigungsantrag hat Erfolg.
    • Eine Grundbuchberichtigung ist möglich, wenn das Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
    • Die Hypothekengläubigerin existiert nicht mehr, daher ist das Grundbuch unrichtig.
    • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht automatisch zum Erlöschen eines Rechts, sondern erfordert eine Nachtragsliquidation.
    • Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Nachtragsliquidation erforderlich, da der Insolvenzverwalter bereits die Löschungsbewilligung erteilt hatte.
    • Die Arrest-Sicherungshypotheken waren kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen, da die zu sichernde Forderung nicht mehr bestand.
    • Die Eintragung im Grundbuch war somit unrichtig und konnte berichtigt werden.

OLG Stuttgart 8 W 419/11

  • Keine Verjährung oder Verwirkung:

    • Ein verfahrensrechtlicher Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.
    • Die Dienstbarkeit selbst ist ein dingliches Recht und unterliegt nicht der Verjährung.
    • Auch der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs ist kein Anspruch im Sinne des § 194 BGB und verjährt daher nicht.
    • Das Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 GBO kann weder verjährt noch verwirkt werden.
  • Entbehrlichkeit der Löschungsbewilligung und des Unrichtigkeitsnachweises:

    • Da die Tatsachen, die zum Übergang der Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden führten, dem Notariat bekannt waren, bedurfte es keines weiteren Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
    • Eine Löschungsbewilligung des Gläubigers war ebenfalls nicht erforderlich, da die Sicherungsrechte bereits erloschen waren.
    • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators wäre unverhältnismäßig, da es sich nur um eine formale Buchposition handelt und die Sicherungsrechte materiell-rechtlich nicht mehr bestehen.

OLG Stuttgart 8 W 419/11

  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

    • Der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts wurde aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die Berichtigung vorzunehmen.
    • Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
    • Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.
    • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.

Fazit

  • Die Berichtigung des Grundbuchs zur Umwandlung von Arrest-Sicherungshypotheken in Eigentümergrundschulden ist zulässig, wenn die zu sichernde Forderung nicht mehr besteht und der Insolvenzverwalter die Löschungsbewilligung erteilt hat.
  • Eine Nachtragsliquidation ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
  • Der Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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