OLG Zweibrücken 3 W 61/22 – Grundbuchverfahren
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 30. August 2022 (Az.: 3 W 61/22) behandelt die Prüfung einer wirksamen Ausschlagung
im Grundbuchverfahren und den Eintritt der Nacherbfolge.
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Nacherbenvermerk eingetragen war.
In einem Erbvertrag hatte sie sich mit ihrem verstorbenen Ehemann gegenseitig als Vorerben eingesetzt, wobei die Kinder des Ehemanns und die Tochter der Beschwerdeführerin als Nacherben bestimmt wurden.
Einer der Nacherben, D., hatte die Erbschaft im Jahr 2001 ausgeschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil eingefordert,
woraufhin die Beschwerdeführerin die Löschung des Nacherbenvermerks zu seinen Gunsten beantragte.
Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausschlagung allein nicht genüge, um den Vermerk zu löschen.
Es müsse entweder eine Bewilligung der Ersatznacherben oder der Nachweis der Unrichtigkeit des Vermerks vorgelegt werden.
Weiterhin könne die Nacherbschaft gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie bereits angenommen wurde.
Das Grundbuchamt forderte daher die Vorlage eines Erbscheins, um zu prüfen, ob D. tatsächlich auf sein Nacherbenrecht verzichtet hatte oder ob die Ersatznacherben einbezogen werden müssen.
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Grundbuchamt zur Auslegung des Erbvertrags verpflichtet sei
und es keine Hinweise auf eine vorherige Annahme der Nacherbschaft durch D. gebe.
Die Ausschlagung sei lediglich erfolgt, um den Pflichtteil geltend zu machen, und daher seien die übrigen Nacherben gemäß § 2094 BGB in den Genuss der Erbschaft gekommen.
Das OLG Zweibrücken wies die Beschwerde jedoch zurück. Es stellte fest, dass das Grundbuchamt zu Recht einen Erbschein verlangt habe, um die Frage der Nacherbfolge zu klären.
Die Frage, ob D. sein Erbrecht durch Ausschlagung verloren habe, könne im Rahmen des Grundbuchverfahrens nicht abschließend geklärt werden, da unklar sei, ob D. das Nacherbe möglicherweise schon durch schlüssiges Verhalten angenommen habe.
Die Ausschlagung allein reiche nicht aus, um den Nacherbenvermerk zu löschen, und es bedürfe weiterer Ermittlungen, insbesondere der Vorlage eines Erbscheins.
Letztlich entschied das Gericht, dass die Beschwerdeführerin nicht den erforderlichen Nachweis erbracht habe, um den Nacherbenvermerk zugunsten von D. zu löschen.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden festgesetzt.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.