OLG Zweibrücken 8 W 9/15 Nachlassverfahren: Ungeöffnete Rücksendung von Unterlagen über die Erbauseinandersetzung, Bestätigungsbeschluss, Auseinandersetzungsplan
Beschluss
1.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars H… B… vom 29. September 2014 betreffend den unter der „UR.-Nr. …/2014 B“ beurkundeten Auseinandersetzungsplan wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Denn „die Vorschriften über das Verfahren …“ sind „… beachtet“ worden (§ 372 Abs. 2 FamFG).
Darauf, „keine Unterlagen über die Erbauseinandersetzung erhalten“ zu haben, kann der Beteiligte zu 1. sich nicht berufen.
Ausweislich der aktenkundigen Zustellnachweise sind dem Beteiligten die (jeweils inhaltlich nicht zu beanstandenden) Schreiben vom 24. Juli 2014 und 13. August 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden;
das (inhaltlich ebenfalls nicht zu bemängelnde) Schreiben vom 01. September 2014 (nebst Anlagen) ist jedenfalls tatsächlich zugegangen (§ 15 Abs. 1 und 2 FamFG i. V. m. § 189 ZPO; vgl. auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 15 Rz. 52 f.), wie der (zweifelsfrei und auch unwidersprochen) von der eigenen Hand des Beteiligten zu 1. stammende handschriftliche Vermerk auf dem Umschlag belegt.
Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. „alles (ungeöffnet) durch die Post an den Absender zurück“ hat gehen lassen (Einschub durch den Senat), stellt sich als eine zu seinen – des Beteiligten – Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme vom Inhalt der Sendungen dar; Umstände, die geeignet wären, den Beteiligten insoweit zu entschuldigen, sind nicht dargetan (und erst Recht nicht glaubhaft gemacht) worden.
OLG Zweibrücken 8 W 9/15
Auch hätte der Beteiligte zu 4. – wäre ihm (wie tatsächlich nicht) der (zurückgeleitete) Umschlag, der die Ladung zu dem Termin am 28. August 2014 beinhaltet hatte, bzw. der darauf von dem Beteiligten zu 1. handschriftlich aufgebrachte Vermerk noch rechtzeitig vor dem Termin zur Kenntnis gelangt – keine Veranlassung gehabt, erneut eine Terminsverlegung vorzunehmen.
Ein Sachverhalt, der ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätte, war mittels des Vermerks nicht mitgeteilt (und noch weniger glaubhaft gemacht worden).
Sein Ausbleiben im Termin hat der Beteiligte zu 1. zu keinem Zeitpunkt hinreichend entschuldigt.
2.
Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. zu erstatten (§ 84 FamFG).
3.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 € (§§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).
OLG Zweibrücken 8 W 9/15
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.