OLG Zweibrücken Urteil 24.03.2009 – 8 U 29/08 – Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten

Mai 27, 2018

OLG Zweibrücken Urteil 24.03.2009 – 8 U 29/08 – Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. März 2009 (Az. 8 U 29/08) betrifft einen Rechtsstreit zwischen Geschwistern

um die Duldung der Zwangsvollstreckung zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Der Kläger verlangte von der Beklagten, der Duldung der Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke, die ihr zu Lebzeiten von der gemeinsamen Mutter geschenkt wurden, wegen einer Forderung von 30.604,07 Euro.

Die Mutter hatte ursprünglich die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt, änderte jedoch später ihr Testament und bestimmte den Kläger zum Alleinerben.

Die Erblasserin hatte bereits zu Lebzeiten Grundstücke an beide Parteien übertragen, deren Werte zwischen den Geschwistern umstritten sind.

Der Kläger behauptete, ihm stehe aufgrund der Schenkungen an die Beklagte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Die Beklagte bestritt dies und machte geltend, dass die Ansprüche verjährt seien und sie das Eigentum an den Grundstücken durch Teilungsversteigerung erworben habe.

Das Landgericht Zweibrücken wies die Klage ab, da die Ansprüche des Klägers verjährt seien.

OLG Zweibrücken Urteil 24.03.2009 – 8 U 29/08 – Pflichtteilsergänzung § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten

Der Kläger argumentierte, dass die Verjährung durch ein vorheriges Verfahren beim Amtsgericht Pirmasens gehemmt worden sei, was das Gericht jedoch nicht anerkannte, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelte.

Der Kläger legte Berufung ein, doch das Oberlandesgericht Zweibrücken wies diese zurück.

Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch des Klägers auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 BGB verjährt sei und die Klageerhebung im vorherigen Verfahren keine Hemmung der Verjährung bewirkt habe.

Die Revision wurde zugelassen, um die Rechtsfrage zu klären, ob die Wesensgleichheit der Ansprüche aus § 2325 und § 2329 BGB die Verjährungshemmung über den Streitgegenstand einer Klage hinaus rechtfertigt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 30.604,07 Euro festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

control, tax office, text

BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als Schenkung

September 13, 2024
BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als SchenkungRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024…
Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger ha…