OVG Nordrhein-Westfalen 19 A 1143/19

September 18, 2022

OVG Nordrhein-Westfalen 19 A 1143/19 – Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen einen ausschließlich gegen den Bruder gerichteten Leistungsbescheid betreffend Bestattungskosten für ein Elternteil.

Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen einen ausschließlich gegen den Bruder gerichteten Leistungsbescheid betreffend Bestattungskosten für ein Elternteil.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

OVG Nordrhein-Westfalen 19 A 1143/19

Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

Der Senat versteht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers als ausschließlich im eigenen Namen erhoben, nachdem er dies durch Schreiben vom 16. April 2019 klargestellt hat.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz und auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO ist unbegründet.

Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er wäre unbegründet. Insbesondere begründen die Ausführungen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 17. März 2019 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anfechtungsklage des Klägers gegen den ausschließlich gegen seinen Bruder N. (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichteten Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist.

Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Er beruft sich erneut lediglich auf seine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe, zu der bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass diese kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht gegenüber der Beklagten begründet.

Die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend die behauptete Vereitelung seines Totenfürsorgerechts durch die Beklagte spielen allenfalls für die Begründetheit seiner Klage eine Rolle, nicht aber für deren Zulässigkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

OVG Nordrhein-Westfalen 19 A 1143/19

Schlagworte

Warnhinweis:

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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