Pflichtteils – und Zugewinnausgleichsansprüche – OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 – I – 7 U 37/16

Juni 4, 2020

Pflichtteils – und Zugewinnausgleichsansprüche – OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 – I – 7 U 37/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 13.01.2017 die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2016 zurück.

Der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

Der Kläger machte Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend, die er aus eigenem und abgetretenem Recht der Frau A. ableitete.

Der Streit drehte sich um Ansprüche an einem Grundstück, das zum Nachlass des 2011 verstorbenen B. gehörte, dem Vater des Klägers und Beklagten zu 2. sowie Großvater der Beklagten zu 1. und 3.

Im Vorverfahren (7 U 96/13) hatten der Kläger und Frau A. die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen, nachdem sie erst durch eine Berufungsverhandlung von der Wirksamkeit eines Vermächtnisses erfahren hätten.

Die Beklagten argumentierten, dass die Anfechtung und Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgt seien.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt, aber unbegründet seien, da der Kläger und Frau A. die Erbschaft nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist nach § 1954 Abs. 1 BGB ausgeschlagen hätten.

Pflichtteils – und Zugewinnausgleichsansprüche – OLG Düsseldorf Urteil vom 13.01.2017 – I – 7 U 37/16

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er und Frau A. die Erbschaft erst aufgrund der Berufungsverhandlung im September 2014 wirksam ausschlagen konnten.

Die Beklagten erwiderten, dass der Kläger und Frau A. spätestens mit dem Zugang des erstinstanzlichen Urteils vom 19.04.2013 Kenntnis von der Beschwerung ihres Erbes erlangt hätten.

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Landgerichts und stellte fest, dass der Kläger und Frau A. die Annahme der Erbschaft nicht fristgerecht angefochten hätten.

Die Ausschlagungsfrist begann spätestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Mai 2013, wodurch die 6-Wochen-Frist bei der Anfechtung im Oktober 2014 bereits abgelaufen war.

Die Berufung des Klägers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, da die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgte und die geltend gemachten Auskunftsansprüche keine rechtliche Grundlage hatten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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