Pflichtteilsergänzung – Bewertung von Schenkungen – Niederstwertprinzip

September 2, 2024

Pflichtteilsergänzung – Bewertung von Schenkungen – Niederstwertprinzip

RA und Notar Krau

Das Niederstwertprinzip ist ein wesentlicher Bestandteil bei der Bewertung von Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB.

Es besagt, dass der Wert eines verschenkten Gegenstands sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden muss.

Dabei wird der niedrigere Wert zur Berechnung des Ergänzungsanspruchs herangezogen.

Für verbrauchbare Sachen gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst an die allgemeine Geldentwertung seit der Zuwendung.

Ob die Gegenstände später verbraucht wurden, spielt dabei keine Rolle.

Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen, wie Immobilien, wird der Wert sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung als auch zum Erbfall bestimmt.

Der Wert der Schenkung wird auf den Zeitpunkt des Erbfalls indexiert, und der niedrigere Wert wird zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs verwendet.

Das Niederstwertprinzip bewirkt, dass Wertsteigerungen zwischen Schenkung und Erbfall dem Pflichtteilsberechtigten nicht zugutekommen, während Wertverluste zu seinen Lasten gehen.

Pflichtteilsergänzung – Bewertung von Schenkungen – Niederstwertprinzip

Die Logik dahinter ist, dass der Ergänzungsanspruch nur den Betrag betrifft, um den sich das Vermögen des Erblassers tatsächlich vermindert hat.

Die Bewertung kann kompliziert werden, wenn sich der Schenker Nutzungsrechte, wie Nießbrauch oder Wohnrecht, vorbehalten hat.

Hierfür hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zweistufige Berechnung vorgeschlagen.

Zunächst wird der niedrigere Wert des verschenkten Gegenstands ermittelt, ohne das Nutzungsrecht zu berücksichtigen.

Sollte der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich sein, wird in einem zweiten Schritt der Wert unter Berücksichtigung des Nießbrauchs ermittelt, wobei auch die Geldentwertung einbezogen wird.

Wenn der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt. Ähnliches gilt, wenn ein Wohnrecht eingeräumt wurde.

In der Praxis kann die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs komplex sein.

Er wird üblicherweise durch Subtraktion des ordentlichen Pflichtteils vom Gesamtpflichtteil ermittelt, der sich aus dem realen Nachlass und dem fiktiven Ergänzungsnachlass zusammensetzt.

Dieser wird durch die Hinzurechnung aller ergänzungspflichtigen Schenkungen bestimmt.

Auch die Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB spielt hier eine Rolle, indem die Schenkungen zeitlich abgeschmolzen werden.

Der Gesamtpflichtteil wird durch Anwendung der Erbquote berechnet und schließlich wird vom Gesamtpflichtteil der ordentliche Pflichtteil abgezogen, um den Ergänzungspflichtteil zu ermitteln.

In der Praxis wird diese komplexe Berechnung oft abgekürzt, was jedoch zu falschen Ergebnissen führen kann, wenn der reale Nachlass negativ ist oder besondere Umstände vorliegen.

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