Pflichtteilsverzicht in einem Ehe- und Erbvertrag – OLG Hamm Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18

Juli 16, 2020

Pflichtteilsverzicht in einem Ehe- und Erbvertrag – OLG Hamm Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster zurück.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, und das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR für die Auskunft und Wertermittlung sowie 110 % des vollstreckbaren Betrags für Zahlungsverpflichtungen abwenden.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Sachverhalt und Hintergründe

Die Klägerin, zweite Ehefrau des verstorbenen Unternehmers X, verfolgt Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Der Erblasser hatte vor der Eheschließung mit der Klägerin einen „Gütertrennungsvertrag“ geschlossen, der u.a. einen gegenseitigen Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche sowie auf nachehelichen Unterhalt vorsah.

Trotz erheblicher Vermögensverhältnisse des Erblassers und keiner beruflichen Tätigkeit der Klägerin während der Ehe verwaltete sie die Immobilien des Erblassers.

Pflichtteilsverzicht in einem Ehe- und Erbvertrag – OLG Hamm Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18

Im Jahr 2005 kamen Zweifel an der Wirksamkeit des Gütertrennungsvertrages auf, insbesondere wegen möglicher Sittenwidrigkeit der Regelungen zum Unterhaltsverzicht und zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Ein Testament, das die Klägerin begünstigte, wurde zwar entworfen, aber nicht formgerecht umgesetzt. Später übertrug der Erblasser der Klägerin eine Eigentumswohnung als „ehebedingte Zuwendung“.

Nach einer Ehekrise widerrief der Erblasser frühere Verfügungen und setzte die Beklagte, seine Tochter aus erster Ehe, als Alleinerbin ein.

Kurz vor seinem Tod beurkundeten der Erblasser und die Klägerin eine „Ehevertragsänderung“, die u.a. den Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche unter die Bedingung stellte, dass die Klägerin mindestens im Umfang ihres Pflichtteilsrechts durch ein Vermächtnis bedacht werde.

Prozessverlauf

Die Klägerin klagte zunächst auf Auskunft über den Nachlass und stellte später auch Zahlungsanträge.

Das Landgericht Münster stellte fest, dass die Klägerin pflichtteilsberechtigt sei, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 3 Mio EUR als Mindestpflichtteil sowie zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Entscheidungsgründe des OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Münster:

Pflichtteilsberechtigung der Klägerin:

Pflichtteilsverzicht in einem Ehe- und Erbvertrag – OLG Hamm Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18

Der Pflichtteilsverzicht im Gütertrennungsvertrag von 1997 war nicht von Anfang an unwirksam, wurde jedoch durch die Vereinbarung vom 5. Oktober 2010 unter eine auflösende Bedingung gestellt.

Die auflösende Bedingung trat ein, weil der Erblasser die Klägerin nicht im Umfang ihres Pflichtteilsrechts durch ein Vermächtnis bedachte.

Wirksamkeit der Vereinbarung von 2010:

Die Vereinbarung enthielt eine auflösende Bedingung, die rechtlich wirksam war und nicht gegen § 2302 BGB (Verbot der Einschränkung der Testierfreiheit) verstieß.

Die auflösende Bedingung besagte, dass der Pflichtteilsverzicht unwirksam wird, wenn der Erblasser die Klägerin nicht durch ein Vermächtnis bedenkt.

Diese Bedingung trat ein.

Auslegung der Vertragsbedingungen:

Der gesamte Kontext der Vertragsbedingungen zeigte, dass die auflösende Bedingung auch ohne die schuldrechtliche Verpflichtung des Erblassers zur Errichtung eines Vermächtnisses wirksam war.

Die Präambel der Vertragsänderung von 2010, die auf den Fall einer Scheidung Bezug nahm, war ein redaktionelles Versehen und betraf nicht die erbrechtlichen Regelungen.

Pflichtteilsverzicht in einem Ehe- und Erbvertrag – OLG Hamm Urteil vom 19. Februar 2019 – I-10 U 18/18

Keine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit:

Es lagen keine besonderen Umstände wie Täuschung oder Drucksituationen vor, die eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichts hätten begründen können.

Anspruch auf Auskunft und Zahlung:

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zurecht zur Erteilung der geforderten Auskunft und zur Zahlung des Mindestpflichtteils.

Der Reinnachlass wurde mit mindestens 21,267 Mio EUR unstreitig festgestellt, und die Pflichtteilsquote der Klägerin betrug 1/4, was die Zahlung von 3 Mio EUR als Teilbetrag rechtfertigte.

Schlussfolgerungen

Die Berufung der Beklagten wurde insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Münster wurde bestätigt, und die Klägerin behält ihre Pflichtteilsberechtigung.

Die getroffenen Vereinbarungen und deren Auslegung wurden vom OLG Hamm als rechtlich korrekt anerkannt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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