Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20

Dezember 15, 2020

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20 – Beschluss vom 05.08.2020

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

Die Klägerin erwarb ein Turnierspringpferd von der Beklagten zu 2. Nach Unzufriedenheit mit dem Pferd tauschte sie es gegen ein anderes Pferd, das dem Enkel der Beklagten zu 2 gehörte. Die Klägerin behauptet, das neue Pferd habe Gesundheitsprobleme. Sie forderte die Rückabwicklung des Vertrags.

Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung wurde die Klage auf einen Teilbetrag reduziert. Das Berufungsgericht verwies die Berufung als unzulässig, mit der Begründung, dass der Antrag nicht spezifisch genug war.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Berufung sei nicht unzulässig, da sie ausreichend klar zum Ausdruck brachte, dass das erstinstanzliche Urteil in einem bestimmten Umfang angefochten wird.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin soll präzisieren, welchen Teilbetrag sie geltend macht.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 666,66 € festgesetzt.

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb am 25. März 2016 von der Beklagten zu 2 das Turnierspringpferd “R. ” zum Preis von 12.000 €.

Da die Klägerin mit dem Pferd unzufrieden war, wurde dieses am 3. Mai 2016 gegen das streitgegenständliche Pferd “C. ” ausgewechselt, dessen Eigentümer der Beklagte zu 1, ein Enkel der Beklagten zu 2, war.

Die nachträglich vom Beklagten zu 1 aufgesetzte und mit “Tauschvertrag” überschriebene Urkunde weist im Rubrum als Vertragspartner die Klägerin und die Beklagte zu 2 aus.

Die Klägerin behauptet, das Pferd “C. ” habe bei Übergabe gesundheitliche Mängel (u.a. eine Sprunggelenkserkrankung) aufgewiesen.

Sie verlangt deshalb die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses, wobei sie dieses Begehren auf einen gegenüber dem Beklagten zu 1 erklärten Rücktritt und hilfsweise auf eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützt.

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20

Sie hat in erster Instanz als Klageantrag zu 1 von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung des Kaufpreises (12.000 €) und die Erstattung erbrachter Aufwendungen (689,16 € Kosten einer ärztlichen Untersuchung, 2.165 € Unterhaltskosten), insgesamt 14.854,16 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe von “C. ” begehrt.

Als Klageantrag zu 2 hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle notwendigen weiteren Zukunftsaufwendungen und als Klageantrag zu 3 die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 sei kein Kaufvertrag über das Pferd “C. ” zustande gekommen.

Vielmehr sei ein Kaufvertrag über dieses Pferd nur mit der Beklagten zu 2 abgeschlossen worden, der später bezüglich des Kaufgegenstands abgeändert worden sei.

Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (Tauschvertrag beziehungsweise Umgehungsgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB aF) ergebe sich ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nicht.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 bestünden ebenfalls nicht, denn das Pferd “C. ” habe bei Übergabe keinen Sachmangel aufgewiesen.

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Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

In der Berufungsbegründung ist “unter ausdrücklichem Erweiterungsvorbehalt nach § 264 Nr. 2 ZPO” und unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Schlussanträge der Antrag angekündigt worden, die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner zur Zahlung von 666,66 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Dabei hat sie Angriffe gegen die Verneinung eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe und gegen die vom Landgericht abgelehnte Mithaftung des Beklagten zu 1 geführt, allerdings nicht dargelegt, auf welche Positionen sich der genannte Teilbetrag bezieht.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 20. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung keinen hinreichend bestimmten Antrag enthalte (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie sich der Betrag von 666,66 € errechnen könne und in welchem Zusammenhang er zu den erstinstanzlichen Anträgen stehen könne.

Sofern ein erstinstanzliches Urteil lediglich teilweise angegriffen werde, müsse der Berufungsführer für eine zulässige Berufung den Teilbetrag, in dessen Höhe er das Urteil angreife, auf die einzelnen Ansprüche oder Anspruchsteile verteilen, weil sonst das genaue Ziel des Änderungsbegehrens unklar bleibe.

In ihrer Stellungnahme hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass mit der Berufung der erstrangige Teilbetrag aus dem erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsanspruch von 14.854,16 € geltend gemacht worden sei, was sich aus der Formulierung “Erweiterungsvorbehalt” in der Berufungsbegründung eindeutig ergebe.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründung nicht vorliege.

Die Berufung lasse den Umfang der Anfechtung nicht erkennen.

Es sei nicht ersichtlich, welche der drei erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche – Rückabwicklung des Kaufvertrags, Ersatz für Unterhaltung und ärztliche Untersuchung des Pferdes, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten – mit der Berufung weiterverfolgt würden.

Die Berufungsbegründung differenziere nicht nach den verschiedenen Streitgegenständen, so dass nicht erkennbar sei, welche der erstinstanzlichen Streitgegenstände im Berufungsverfahren noch anhängig seien.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.

1.

Die nach § 574 Abs. 1Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

Denn das Berufungsgericht hat mit der Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und damit der Klägerin den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

(vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 6).

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2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Die Berufungsbegründung genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).

Diese Erklärung muss dabei nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll.

Das ist bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 29/19, aaO Rn. 14 mwN).

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b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin gerecht. Die Klägerin hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in Höhe von 666,66 € anfechten möchte.

aa) Bereits der in der Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem angekündigten Antrag erwähnte Erweiterungsvorbehalt sowie der Verweis auf die erstinstanzlichen Schlussanträge zeigt auf, dass die Klägerin die Klageabweisung insgesamt für unzutreffend hält

und sich nicht auf einen der geltend gemachten Ansprüche beschränkt.

Die Berufungsangriffe bestätigen dies.

Die Klägerin macht Rechtsfehler des Landgerichts geltend, die sich auf sämtliche von ihr erstinstanzlich erhobenen Ansprüche beziehen.

Alle gegen beide Beklagten geltend gemachten Ansprüche werden zumindest auch auf Mängelgewährleistungsrecht gestützt.

Bezüglich der diagnostizierten Sprunggelenkserkrankung hat das Landgericht derartige Ansprüche abgelehnt, weil ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht habe bewiesen werden können.

Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Erkrankung bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Mangels Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs werde dies auch nicht gemäß § 476 aF (= § 477 BGB nF) vermutet.

Gegen den Beklagten zu 1 hat das Landgericht Ansprüche zudem abgelehnt, weil dieser nicht Vertragspartner sei und auch eine Haftung aus § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (= § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) wegen eines Umgehungsgeschäfts nicht in Betracht komme.

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Dieser Beurteilung tritt die Klägerin in der Berufungsbegründung entgegen.

Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich eine Haftung des Beklagten zu 1 auf Grund eines Umgehungsgeschäfts nach § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB nF und im Verhältnis zu beiden Beklagten seien die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden mit der Folge einer Beweislastumkehr nach § 477 BGB nF.

Diese Rügen betreffen damit sämtliche geltend gemachten Ansprüche gegen beide Beklagten.

Darauf, ob diese Ausführungen in sich schlüssig und rechtlich haltbar sind, kommt es für die Zulässigkeit nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18, juris Rn. 11).

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bb) Durch den bezifferten Antrag hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das erstinstanzliche Urteil in einem Umfang von 666,66 € anfechten möchte.

Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten Betrags auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen hindert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und betrifft somit einen Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN).

Dies steht in Einklang damit, dass der Berufungskläger sein Rechtsmittel noch bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern kann,

soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 – III ZB 77/16, aaO; vom 9. November 2004 – VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714 unter II 2 a).

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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Zulässigkeit der Berufung auch nicht darauf an,

ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Bereicherungsrecht, hinreichend angegriffen werden.

Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat

(st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18, aaO Rn. 12 mwN).

Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein. Daraus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage angreifen muss.

Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen,

selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt. Dies ist hier – wie ausgeführt – der Fall.

Auch eine weitergehende Differenzierung der Begründung nach den verschiedenen geltend gemachten Ansprüchen war für die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich,

nachdem die vorgebrachten Berufungsangriffe sämtliche Ansprüche betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 – IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; vom 27. September 2000 – XII ZR 281/98, NJW-RR 2001, 789 unter II 1).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es deshalb für die Zulässigkeit der Berufung unschädlich, dass die Berufungsbegründung zu den geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen keine gesonderten Ausführungen enthält.

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3. Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Klägerin zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben;

sie ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, ihre Erklärung, welchen erstrangigen Teilbetrag von 14.854,16 € sie geltend macht, näher dahin zu präzisieren, ob sie einen Teilbetrag vom Kaufpreis, den Untersuchungskosten oder dem Unterhaltungsaufwand geltend macht.

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 29.11.2019 – 6 O 354/16 –

OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.03.2020 – 12 U 194/19 –

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