Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20

Dezember 15, 2020

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20 – Beschluss vom 05.08.2020

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

I. Sachverhalt

Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Turnierspringpferd. Unzufrieden mit dem Pferd, tauschte sie es gegen ein anderes Pferd, dessen Eigentümer der Enkel der Beklagten war.

Die Klägerin behauptete, das neue Pferd habe bei Übergabe gesundheitliche Mängel aufgewiesen und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags.

Sie stützte ihr Begehren auf einen gegenüber dem Enkel der Beklagten erklärten Rücktritt und hilfsweise auf eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Es führte aus, dass zwischen der Klägerin und dem Enkel der Beklagten kein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

Ein Kaufvertrag sei nur mit der Beklagten abgeschlossen worden, der später bezüglich des Kaufgegenstands abgeändert worden sei.

Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich ein Anspruch gegen den Enkel der Beklagten nicht.

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20 – Beschluss vom 05.08.2020

Ansprüche gegen die Beklagte bestünden ebenfalls nicht, da das Pferd bei Übergabe keinen Sachmangel aufgewiesen habe.

Die Klägerin legte Berufung ein und reduzierte ihren Antrag auf einen Teilbetrag.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Antrag nicht spezifisch genug sei.

II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf.

Die Berufung sei nicht unzulässig, da sie ausreichend klar zum Ausdruck gebracht habe, dass das erstinstanzliche Urteil in einem bestimmten Umfang angefochten werde.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Klägerin sollte präzisieren, welchen Teilbetrag sie geltend macht.

Begründung des Bundesgerichtshofs:

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20 – Beschluss vom 05.08.2020

Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt.

Die Berufungsbegründung der Klägerin genüge den Anforderungen des Paragraf 520 Abs. 3 ZPO.

Die Klägerin habe darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend halte,

das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in Höhe eines Teilbetrags anfechten möchte.

Die unterbliebene Aufteilung des noch verlangten Betrags auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die

verschiedenen darin enthaltenen Positionen hindere nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern allein die Zulässigkeit der Klage.

Dies sei ein Mangel, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist behoben werden könne.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es für die Zulässigkeit der Berufung auch nicht darauf an,

ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen hinreichend angegriffen würden.

Rückabwicklung Kaufvertrag – mangelhaftes Pferd – BGH VIII ZB 18/20 – Beschluss vom 05.08.2020

Die gerügte Rechtsverletzung sei schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts

mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen werde.

Dies sei hier der Fall.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags in der Berufungsbegründung nicht überspannt werden dürfen.

Die Klägerin hatte hinreichend deutlich gemacht, dass sie das erstinstanzliche Urteil nur in einem bestimmten Umfang anfechten wollte.

Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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