Saarländisches OLG 5 W 48/22- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Dezember 20, 2022

Saarländisches OLG 5 W 48/22 Beschluss vom 05.08.2022 – Pflichtteils– und Pflichtteilsergänzungsansprüche – Lebensversicherung

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 5. August 2022 (Az. 5 W 48/22) geht es um die Zurückweisung

der Beschwerde der Antragstellerin, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen wollte.

Die Antragstellerin ist das einzige Kind des Verstorbenen, während die Antragsgegnerin seine zweite Ehefrau und Alleinerbin ist.

Nach dem Tod des Erblassers forderte die Antragstellerin ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Auszahlung ihres Pflichtteils.

Im Nachlassverzeichnis wurden geringe Vermögenswerte sowie Schulden aufgeführt.

Zudem wurde eine Risikolebensversicherung erwähnt, aus der die Antragsgegnerin 50.000 Euro erhalten hatte.

Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass die Versicherungssumme als Schenkung anzusehen sei und bei der Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden müsse.

Saarländisches OLG 5 W 48/22- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Das Landgericht gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 521,76 Euro, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab.

Das Gericht befand, dass die Risikolebensversicherung keinen Rückkaufswert hatte und daher nicht als lebzeitige Zuwendung zu betrachten sei, die den Nachlasswert schmälere.

Die Beschwerde der Antragstellerin, die weiterhin darauf beharrte, dass die Versicherungssumme berücksichtigt werden müsse, wurde vom Landgericht abgelehnt und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Es stellte klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch sich nicht nach der ausgezahlten Versicherungssumme richtet, da es sich bei der Risikolebensversicherung um einen Vertrag handelt, der nur im Todesfall eine Leistung erbringt.

Ein solcher Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers und stellt keine lebzeitige Zuwendung dar.

Die Versicherungssumme gehört somit nicht zum Nachlassvermögen, und die vom Erblasser gezahlten Prämien können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese keine Entreicherung des Erblassers darstellen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Versicherungsschein nicht mehr vorhanden sei, was von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt wurde.

Zudem sei es unerheblich, ob es sich um eine Risiko- oder Erlebensfallversicherung handele, da in beiden Fällen der Anspruch auf die Todesfallleistung erst mit dem Tod entsteht.

Insgesamt kam das OLG zu dem Schluss, dass die Klage der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht habe und wies die Beschwerde ab.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar sei.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

taxes, tax office, tax return, form, income tax return, income tax, wealth, finance, tax evasion, money, accounting, income, invoice, taxes, taxes, taxes, taxes, taxes, income tax, income tax, income tax, income tax, accounting

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStG

Dezember 12, 2025
Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 I Nr 15 und 17 ErbStGZusammenfassung des Urteils: Schenkungsteuerpflicht einer Landesstiftu…
Bestattung

Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund Impfschadens

Dezember 7, 2025
Schadensersatz wegen Bestattungskosten – Tod aufgrund ImpfschadensGericht: LG Halle (Saale) 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 05.09.2025 Aktenz…
Notar Schild

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Dezember 7, 2025
Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen NachlassverzeichnissesOLG München, Beschluss v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 eVori…