In dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 5. August 2022 (Az. 5 W 48/22) geht es um die Zurückweisung
der Beschwerde der Antragstellerin, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen wollte.
Die Antragstellerin ist das einzige Kind des Verstorbenen, während die Antragsgegnerin seine zweite Ehefrau und Alleinerbin ist.
Nach dem Tod des Erblassers forderte die Antragstellerin ein notarielles Nachlassverzeichnis und die Auszahlung ihres Pflichtteils.
Im Nachlassverzeichnis wurden geringe Vermögenswerte sowie Schulden aufgeführt.
Zudem wurde eine Risikolebensversicherung erwähnt, aus der die Antragsgegnerin 50.000 Euro erhalten hatte.
Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass die Versicherungssumme als Schenkung anzusehen sei und bei der Berechnung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden müsse.
Saarländisches OLG 5 W 48/22- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Das Landgericht gewährte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 521,76 Euro, lehnte jedoch den weitergehenden Antrag ab.
Das Gericht befand, dass die Risikolebensversicherung keinen Rückkaufswert hatte und daher nicht als lebzeitige Zuwendung zu betrachten sei, die den Nachlasswert schmälere.
Die Beschwerde der Antragstellerin, die weiterhin darauf beharrte, dass die Versicherungssumme berücksichtigt werden müsse, wurde vom Landgericht abgelehnt und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Es stellte klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch sich nicht nach der ausgezahlten Versicherungssumme richtet, da es sich bei der Risikolebensversicherung um einen Vertrag handelt, der nur im Todesfall eine Leistung erbringt.
Ein solcher Anspruch entsteht erst mit dem Tod des Erblassers und stellt keine lebzeitige Zuwendung dar.
Die Versicherungssumme gehört somit nicht zum Nachlassvermögen, und die vom Erblasser gezahlten Prämien können ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese keine Entreicherung des Erblassers darstellen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Versicherungsschein nicht mehr vorhanden sei, was von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt wurde.
Zudem sei es unerheblich, ob es sich um eine Risiko- oder Erlebensfallversicherung handele, da in beiden Fällen der Anspruch auf die Todesfallleistung erst mit dem Tod entsteht.
Insgesamt kam das OLG zu dem Schluss, dass die Klage der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht habe und wies die Beschwerde ab.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar sei.