Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09

Dezember 16, 2020

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09

Urteil vom 23.09.2010

Zusammenfassung von RAin Berloznik:

Sachverhalt:

Die Tochter des Klägers nahm mit ihrer Stute an einem vom beklagten Verein veranstalteten Reit- und Springturnier teil.

Das Pferd kollidierte mit einem Fangständer und musste aufgrund schwerer Verletzungen eingeschläfert werden.

Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Verein.

Kernaussagen des Urteils:

  • Preisausschreiben: Der BGH bestätigte die Einordnung des Reit- und Springturniers als Preisausschreiben (§§ 661, 657 BGB).
  • Vertragsähnliches Verhältnis: Zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern eines Preisausschreibens besteht ein vertragsähnliches Verhältnis, aus dem sich Schutzpflichten für den Veranstalter ergeben.
  • Schutzwirkung zugunsten Dritter: Dieses vertragsähnliche Verhältnis kann auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter, wie hier des Eigentümers des Pferdes, entfalten.
  • Haftungsbeschränkung: Die in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der Turnierausschreibung enthaltenen Klauseln, die die Haftung des Veranstalters beschränkten, waren gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
  • Pflichtverletzung des Veranstalters: Der Veranstalter hatte seine Pflicht zur Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage verletzt, da der Fangständer eine nicht vorhersehbare Gefahr darstellte.
  • Kein Handeln auf eigene Gefahr: Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, wurde zurückgewiesen.
  • Keine Anrechnung der Tiergefahr: Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wurde abgelehnt.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09

Detaillierte Erläuterungen:

  • Rechtsnatur des Preisausschreibens: Der BGH ordnete das Reit- und Springturnier als Preisausschreiben ein und bejahte ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern. Aus diesem Verhältnis ergeben sich Schutzpflichten des Veranstalters gegenüber den Teilnehmern und auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
  • Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung: Die Klauseln in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der Turnierausschreibung, die die Haftung des Veranstalters beschränkten, wurden als AGB angesehen und waren nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da sie die Haftung des Veranstalters in unzulässiger Weise einschränkten.
  • Pflichtverletzung: Der Veranstalter hatte seine Pflicht zur Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage verletzt, da der Fangständer in seiner konkreten Verwendung eine nicht vorhersehbare Gefahr darstellte.
  • Tiergefahr: Der BGH lehnte eine Anrechnung der Tiergefahr ab, da der Veranstalter aus Verschulden haftete.

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Sicherheit der Wettkampfanlage.

Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Anlage keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen.

Haftungsbeschränkungen, die die Haftung des Veranstalters in unzulässiger Weise einschränken, sind unwirksam.

Weitere Beiträge von RAin Berloznik

Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23

April 11, 2024
Die reitende Richterin ohne Sachkunde über den Reitplatzbau – OLG Celle 14 U 81/23

Unternehmer leistet nicht – was jetzt?!

Januar 24, 2024
Sie möchten das Badezimmer sanieren, müssen die gesamte Elektrik im Haus generalüberholen oder haben das Küchenstudio gefunden, welches Ihnen die perfekte Küche an Ihre Räumlichkeiten anpasst und dann DAS…der Unternehmer leistet nicht.Die Firma wurde Ihnen von Bekannten empfohlen und man hat sich anfangs beinahe freundschaftlich gut verstanden. Aus unerklärlichen Gründen wird und wird das Werk einfach nicht fertiggestellt. Unzählige Versprechungen später stellen Sie sich die Frage: „Wie soll es jetzt weiter gehen- was jetzt?!“.

Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung – BGH VI ZR 361/21

Februar 16, 2023
BGH VI ZR 361/21, Beschluss vom 11.10.2022 -Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung