Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09
Urteil vom 23.09.2010
Sachverhalt:
Die Tochter des Klägers nahm mit ihrer Stute an einem vom beklagten Verein veranstalteten Reit- und Springturnier teil.
Das Pferd kollidierte mit einem Fangständer und musste aufgrund schwerer Verletzungen eingeschläfert werden.
Der Kläger verlangte Schadensersatz vom Verein.
Kernaussagen des Urteils:
- Preisausschreiben: Der BGH bestätigte die Einordnung des Reit- und Springturniers als Preisausschreiben (§§ 661, 657 BGB).
- Vertragsähnliches Verhältnis: Zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern eines Preisausschreibens besteht ein vertragsähnliches Verhältnis, aus dem sich Schutzpflichten für den Veranstalter ergeben.
- Schutzwirkung zugunsten Dritter: Dieses vertragsähnliche Verhältnis kann auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter, wie hier des Eigentümers des Pferdes, entfalten.
- Haftungsbeschränkung: Die in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der Turnierausschreibung enthaltenen Klauseln, die die Haftung des Veranstalters beschränkten, waren gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
- Pflichtverletzung des Veranstalters: Der Veranstalter hatte seine Pflicht zur Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage verletzt, da der Fangständer eine nicht vorhersehbare Gefahr darstellte.
- Kein Handeln auf eigene Gefahr: Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, wurde zurückgewiesen.
- Keine Anrechnung der Tiergefahr: Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wurde abgelehnt.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09
Detaillierte Erläuterungen:
- Rechtsnatur des Preisausschreibens: Der BGH ordnete das Reit- und Springturnier als Preisausschreiben ein und bejahte ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern. Aus diesem Verhältnis ergeben sich Schutzpflichten des Veranstalters gegenüber den Teilnehmern und auch gegenüber Dritten, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
- Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung: Die Klauseln in den „Allgemeinen Bestimmungen“ der Turnierausschreibung, die die Haftung des Veranstalters beschränkten, wurden als AGB angesehen und waren nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, da sie die Haftung des Veranstalters in unzulässiger Weise einschränkten.
- Pflichtverletzung: Der Veranstalter hatte seine Pflicht zur Bereitstellung einer geeigneten Wettkampfanlage verletzt, da der Fangständer in seiner konkreten Verwendung eine nicht vorhersehbare Gefahr darstellte.
- Tiergefahr: Der BGH lehnte eine Anrechnung der Tiergefahr ab, da der Veranstalter aus Verschulden haftete.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Pferdes beim Springturnier – BGH III ZR 246/09
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Sicherheit der Wettkampfanlage.
Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Anlage keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen.
Haftungsbeschränkungen, die die Haftung des Veranstalters in unzulässiger Weise einschränken, sind unwirksam.