SG Frankfurt aM Urteil 28.11.2008 – S 36 SO 212/05 Sozialhilfe – Kostenerstattungsanspruch gegen Erben

Januar 21, 2018

SG Frankfurt aM Urteil 28.11.2008 – S 36 SO 212/05 Sozialhilfe – Kostenerstattungsanspruch gegen Erben

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2008 (Az. S 36 SO 212/05) wird über einen Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber der Erbin einer verstorbenen Sozialhilfeempfängerin entschieden.

Die Klägerin, Tochter und Alleinerbin der 2003 verstorbenen I. W., wehrt sich gegen die Forderung des Sozialhilfeträgers, der von ihr 30.696,60 Euro für erbrachte Sozialhilfeleistungen zurückfordert.

Die Sozialhilfeempfängerin litt seit vielen Jahren an Multipler Sklerose und war pflegebedürftig. Ab 1997 wurde sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht, für das der Sozialhilfeträger Pflegekosten ab 1997 übernahm.

Zusätzlich erhielt die Verstorbene Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 DM nach einem ärztlichen Behandlungsfehler.

Zum Zeitpunkt ihres Todes verfügte sie über ein Vermögen von etwa 40.000 Euro, welches größtenteils aus diesem Schmerzensgeld stammte.

Die Klägerin argumentiert, dass sie ihre Mutter bis zu deren Tod umfangreich gepflegt habe, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft bestanden habe.

Zudem macht sie geltend, dass das Schmerzensgeld als Schonvermögen hätte unberücksichtigt bleiben sollen, da es speziell zur Entschädigung ihrer Mutter diente.

SG Frankfurt aM Urteil 28.11.2008 – S 36 SO 212/05 Sozialhilfe – Kostenerstattungsanspruch gegen Erben

Das Gericht stellt klar, dass der Sozialhilfeträger grundsätzlich berechtigt ist, von Erben Kostenerstattung zu fordern, jedoch ist dieser Anspruch auf den Nachlass beschränkt.

Die vom Erben gemeldeten Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die Dauergrabpflege, mindern den Nachlass nicht.

Zudem greift die besondere Härteklausel (§ 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG) nur teilweise:

Es wurde ein Betrag von 6.000 Euro als Schonbetrag festgesetzt, um eine besondere Härte für die Erbin zu vermeiden.

Der restliche Betrag von 24.696,60 Euro bleibt erstattungspflichtig.

Das Gericht reduziert die Forderung des Sozialhilfeträgers auf 24.696,60 Euro und weist die Klage im Übrigen ab.

Die Klägerin muss damit einen Teil der Kosten erstatten, erhält aber einen Freibetrag als Anerkennung für die Pflege und das ererbte Schmerzensgeld.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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