Stufenklage Auskünfte über Bonusansprüche – BAG 10 AZR 11/19 – Urteil vom 08.09.2021
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. August 2018 – 14 Sa 88/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Fall behandelt eine Stufenklage des Klägers, der von seinem Arbeitgeber, einer Investmentbank, Auskünfte über seine Bonusansprüche für die Jahre 2014 und 2015 verlangt.
Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt und forderte in der ersten Stufe der Klage Informationen, um seine Bonusansprüche zu klären.
Der Arbeitsvertrag beinhaltete ein „Performance related Bonus Program“, das als freiwillige Zusatzleistung ohne Rechtsanspruch beschrieben wurde,
aber die persönliche Leistung und die Ertragslage des Unternehmens als maßgebliche Faktoren nannte.
Der Kläger war als Managing Director im Bereich „Bank Solutions & Structured Credit Sales“ tätig und wurde 2014 freigestellt.
Der Kläger behauptete, er habe Anspruch auf einen Bonus für 2014 und einen höheren Bonus für 2015, da die Entscheidungen der Beklagten, ihm keinen bzw. nur einen geringen Bonus zu zahlen, nicht fair gewesen seien.
Die Beklagte argumentierte, die Bonuszahlungen seien nach billigem Ermessen erfolgt und verwies auf regulatorische Begrenzungen ab 2014, die ein Verhältnis von Bonus zu Grundgehalt von bis zu 2:1 erlaubten.
Der Kläger war der Meinung, er müsse die Kriterien für die Bonusberechnung kennen, um seine Ansprüche geltend zu machen.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, indem es die Auskunftsansprüche als berechtigt ansah.
Die Klage war zulässig, weil die Auskunftsansprüche dazu dienten, die Höhe der bereitgestellten Bonuspools
und die Verteilung der Boni an Arbeitnehmer auf den Ebenen Director und Managing Director zu ermitteln.
Der Kläger musste in der Lage sein, die für die Bestimmung seiner Bonusansprüche maßgeblichen Umstände darzulegen.
Das Gericht betonte, dass der Kläger Anspruch auf eine Auskunft habe, um sein Kostenrisiko im Prozess zu minimieren und um die ihm zustehenden Rechte effektiv geltend machen zu können.
In der Begründung des Urteils wird klargestellt, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befand, da sie den Kläger von der Arbeit freigestellt hatte, ohne die geschuldete Arbeitsleistung abzurufen.
Der Kläger war demnach nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung erneut anzubieten.
Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für die Jahre 2014 und 2015 Bonuszahlungen schuldet, die nach billigem Ermessen durch das Gericht bestimmt werden sollen.
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Auskunft hat, um seine Bonusansprüche geltend machen zu können.
Das Urteil zeigt, dass vertragliche Bonuszusagen ernst zu nehmen sind, auch wenn sie als „freiwillige Zusatzleistung“ bezeichnet werden.
Der Kläger muss über die maßgeblichen Parameter und Bedingungen für die Bonusberechnung informiert werden, um seine Rechte effektiv durchzusetzen.
Die Beklagte muss die Umstände darlegen, die die Bonusfestsetzung rechtfertigen, auch wenn ein Teil der Auskunftsansprüche abgewiesen wird.
Das Gericht hob hervor, dass der Kläger aufgrund der Freistellung weiterhin einen Vergütungsanspruch hatte, da die Freistellung den Annahmeverzug der Beklagten begründete.
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