testamentarischer Erbschein ohne Testament – AG Hameln 18 VI 135/21 – eigenhändiges Testament, Amtsermittlungsgrundsatz,
Das Amtsgericht (AG) Hameln hat im Fall 18 VI 135/21 entschieden, einen testamentarischen Erbschein zu erteilen, obwohl das physische Testament nicht mehr vorhanden ist.
Die Antragstellerin, die als Alleinerbin im Testament der Erblasserin bestimmt wurde, reichte den Antrag auf Erbschein ein.
Das Testament war handschriftlich verfasst und unterschrieben worden, wobei die Erblasserin die Antragstellerin als Alleinerbin und die Antragsgegnerin mit einer Abfindung bedacht hatte.
Das Testament wurde jedoch nicht im Nachlassverfahren eingereicht, da es vermutlich während der Postbearbeitung verloren ging.
Die Antragsgegnerin widersprach dem Antrag, bestritt das Vorhandensein eines Testaments und behauptete, dass die Erblasserin es widerrufen oder vernichtet habe.
Das Gericht führte eine umfassende Beweisaufnahme durch, in der die Antragstellerin, die Zeugen und weitere Belege zur Existenz und zum Inhalt des Testaments herangezogen wurden.
Auf Grundlage dieser Beweise kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Erblasserin im Jahr 2017 ein gültiges Testament verfasst hatte, das ihren letzten Willen widerspiegelte.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Antragsgegnerin den behaupteten Widerruf des Testaments nicht nachweisen konnte, da sie keine Beweise vorlegte, die auf eine Vernichtung oder ein späteres Testament hindeuteten.
Der Kontakt zwischen der Antragsgegnerin und der Erblasserin bestand zudem seit 2013 nicht mehr.
Laut Gericht ist es für die Ausstellung eines Erbscheins nicht notwendig, dass das Testament als physische Urkunde vorliegt, wenn die sichere Überzeugung besteht, dass ein formgültiges Testament existierte.
Da der Widerruf nicht nachgewiesen wurde, ist die Beweislast aufseiten der Antragsgegnerin nicht erfüllt.
Das Gericht setzte die sofortige Wirksamkeit des Erbscheins gemäß den Vorschriften des FamFG vorerst aus.
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