Vergütung wegen Annahmeverzugs – BAG Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19
Zusammenfassung RA und Notar Krau
In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geht es um einen Streit zwischen einem Arbeitnehmer (Kläger) und seinem Arbeitgeber (Beklagte) bezüglich der Vergütung wegen Annahmeverzugs und einem damit verbundenen Auskunftsanspruch.
Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten als Bauhandwerker beschäftigt. Im Jahr 2013 wurde ihm mehrfach gekündigt, was jedoch erfolgreich angefochten wurde, sodass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Seit Februar 2013 erhält der Kläger keine Vergütung mehr.
Verfahrensgang
Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs ab Februar 2013, unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes und Arbeitslosengeldes II.
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe es böswillig unterlassen, anderweitig Verdienst zu erzielen und verlangte mit einer Widerklage Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter dem Kläger unterbreiteten Stellenangebote.
Entscheidung des BAG
Das BAG hat in seinem Urteil die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 zurückgewiesen und den Auskunftsanspruch der Beklagten bestätigt.
Ausführliche Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage:
Die Widerklage auf Auskunft im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB ist zulässig und begründet.
Die Beklagte konnte den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend machen, da er der Vorbereitung der Einwendungen nach § 11 Nr. 2 KSchG gegen den Zahlungsanspruch des Klägers dient.
Auslegung des Antrags:
Mit „Arbeitsplatzangebote“ sind die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters gemeint.
Die Auskunft soll in Textform nach § 126b BGB erteilt werden.
Prozessuale Aspekte:
Ein Teilurteil über die Widerklage ist zulässig, da es keine Gefahr widersprechender Entscheidungen gibt.
Das Teilurteil dient der prozessualen Chancengleichheit und der Beweisführung der Beklagten im weiteren Verfahren.
Materiell-rechtliche Auskunftspflicht:
Eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann bestehen, wenn eine rechtliche Beziehung zwischen den Parteien vorliegt und der Berechtigte über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.
Der Kläger hat die verlangte Auskunft zu erteilen, da er die Vermittlungsvorschläge kennt und die Auskunftserteilung zumutbar ist.
Erfüllung des Auskunftsanspruchs:
Der Kläger hat den Auskunftsanspruch nicht erfüllt, da er keine umfassende Auskunft über alle Vermittlungsvorschläge gegeben hat.
Konsequenzen und Kostenentscheidung
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Das BAG betont, dass der Arbeitgeber auf die Auskunft angewiesen ist, um die Einwendung des böswilligen Unterlassens anderweitiger Arbeit im Annahmeverzugsprozess geltend zu machen.
Dies unterstützt die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrechnung anderweitigen Verdienstes.
Schlussfolgerung
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Pflicht des Arbeitnehmers zur Auskunftserteilung über von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreitete Vermittlungsvorschläge, wenn der Arbeitgeber dies zur Abwehr einer Zahlungsklage wegen Annahmeverzugs benötigt.
Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist notwendig, um die Chancengleichheit im Prozess zu wahren und die gesetzlichen Anrechnungsmöglichkeiten effektiv zu nutzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.