Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft – BGH IV ZR 320/22 Beschluss vom 22.02.2023 – aufgrund einer Stufenklage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Auskunftsfall abgelehnt.
Der Streitwert beträgt bis zu 1.500 €.
Der BGH entschied, dass die Beschwerde unzulässig ist, da der Wert der geltend gemachten Beschwerde unter 20.000 € liegt.
Die Berechnung basiert auf den Kosten und der Zeit, die für die Auskunftserteilung erforderlich sind.
Es wurde keine höhere Beschwerde festgestellt.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
I. Einleitung
II. Gründe für die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
A. Sachverhalt und Klage
B. Entscheidungen der Vorinstanzen
C. Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
D. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer
E. Begrenzung des Streitwerts der Revisionsinstanz
F. Zusammenfassung der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
III. Begründung für die Unbegründetheit der Beschwerde
IV. Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO
V. Schlussbemerkungen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilsenat – vom 10. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 1.500 €
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des am 13. September 2019 verstorbenen Erblassers im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt, den Kläger zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer genetischen Probe zu verurteilen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klage auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 – IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6; vom 4. Juni 2014 – IV ZB 2/14, FamRZ 2014, 1453 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft – BGH IV ZR 320/22
Bei entsprechender Anwendung des Stundensatzes für die Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 – IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6) in Höhe von 4 € bleibt der Aufwand für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unter 500 €. Ein Verdienstausfall der Beklagten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Der Wert der Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung beträgt 1.000 € gemäß § 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 169 Nr. 2 FamFG.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer der Beklagten aus der angefochtenen Berufungsentscheidung nicht dadurch, dass die Parteien nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Vergleich geschlossen haben, in dem eine Zahlungspflicht der Beklagten vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig gemacht wird.
Auf die Beschwer kann diese Vereinbarung bereits deswegen keinen Einfluss haben, da sie erst während des Beschwerdeverfahrens geschlossen wurde.
Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist aber der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – VI ZR 1265/20, MDR 2022, 96 Rn. 5 m.w.N.).
Zudem wird der Streitwert der Revisionsinstanz – bei hier unverändertem Streitgegenstand – gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den erstinstanzlichen Streitwert begrenzt.
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Dr. Götz
Piontek
Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft – BGH IV ZR 320/22
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.