Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft – BGH IV ZR 320/22 Beschluss vom 22.02.2023 – aufgrund einer Stufenklage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Auskunftsfall abgelehnt.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Februar 2023 (Az. IV ZR 320/22) befasst sich mit einer Stufenklage, bei der die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde.
Die Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht Beschwerde ein.
Diese wurde jedoch als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwerde unter der gesetzlichen Grenze von 20.000 € lag, die für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlich ist.
Der Fall dreht sich um die Pflichtteilsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, die Erbin des Verstorbenen ist.
Die Vorinstanzen hatten bereits zugunsten des Klägers entschieden und die Beklagte zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verurteilt,
während ihre Hilfswiderklage auf Durchführung eines genetischen Abstammungstests abgewiesen wurde.
Der BGH stellte klar, dass bei der Bewertung des Beschwerdewerts für die Revision das Interesse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, maßgeblich ist.
Es wurde festgestellt, dass der Aufwand für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses unter 500 € liegt und keine weiteren Kosten, wie etwa ein Verdienstausfall der Beklagten, nachgewiesen wurden.
Zudem wurde der Wert der Hilfswiderklage auf 1.000 € beziffert.
Die von der Beklagten angeführte Vereinbarung, die während des Beschwerdeverfahrens geschlossen wurde, hatte keinen Einfluss auf den Beschwerdewert,
da für dessen Bemessung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausschlaggebend ist.
Der BGH sah auch keinen grundsätzlichen rechtlichen Klärungsbedarf, der eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte.
Weder lag eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor, noch bestand ein Bedarf zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit.
Daher wurde die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet angesehen und verworfen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Insgesamt bestätigt der Beschluss die rechtlichen Grenzen der Nichtzulassungsbeschwerde und verdeutlicht die Kriterien zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Auskunftsverpflichtungen in Stufenklagen.
I. Einleitung
II. Gründe für die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
A. Sachverhalt und Klage
B. Entscheidungen der Vorinstanzen
C. Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
D. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Beschwer
E. Begrenzung des Streitwerts der Revisionsinstanz
F. Zusammenfassung der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
III. Begründung für die Unbegründetheit der Beschwerde
IV. Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO
V. Schlussbemerkungen
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilsenat – vom 10. Mai 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 1.500 €
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