Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung – LAG Köln 4 Sa 290/21
Kernaussage:
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unbefugt auf private Daten zugreift,
diese kopiert und an Dritte weitergibt, selbst wenn er Zugriffsberechtigung für dienstliche Zwecke hat.
Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung einer Küsterin für wirksam erklärt, da sie vertrauliche Informationen eines Pfarrers weitergegeben hatte.
Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Küsterin, las während ihrer Tätigkeit im Gemeindebüro eine E-Mail, die an einen Pfarrer adressiert war und einen privaten Chatverlauf enthielt.
Sie kopierte den Chatverlauf und gab ihn an ein Gemeindemitglied und später an die Staatsanwaltschaft weiter.
Die Beklagte, die Kirchengemeinde, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht gab der Klage der Küsterin statt, da es die Kündigung für unverhältnismäßig hielt.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht, dass der unbefugte Zugriff auf private Daten und deren Weitergabe einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, selbst wenn eine Zugriffsberechtigung für dienstliche Zwecke besteht.
Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie ihre Zugriffsberechtigungen nicht missbrauchen dürfen und dass ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen schwerwiegende Konsequenzen haben kann.
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