LAG Köln 4 Sa 290/21

Januar 17, 2022

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung – LAG Köln 4 Sa 290/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer unbefugt auf private Daten zugreift,

diese kopiert und an Dritte weitergibt, selbst wenn er Zugriffsberechtigung für dienstliche Zwecke hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung einer Küsterin für wirksam erklärt, da sie vertrauliche Informationen eines Pfarrers weitergegeben hatte.

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine Küsterin, las während ihrer Tätigkeit im Gemeindebüro eine E-Mail, die an einen Pfarrer adressiert war und einen privaten Chatverlauf enthielt.

Sie kopierte den Chatverlauf und gab ihn an ein Gemeindemitglied und später an die Staatsanwaltschaft weiter.

Die Beklagte, die Kirchengemeinde, kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht gab der Klage der Küsterin statt, da es die Kündigung für unverhältnismäßig hielt.

Entscheidungsgründe:

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung – LAG Köln 4 Sa 290/21

  • Vertrauensbruch und Datenschutzverletzung: Das LAG Köln hob das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin schwerwiegend gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pfarrers verletzt hatte. Das unbefugte Lesen, Kopieren und Weitergeben privater Daten stelle einen erheblichen Vertrauensbruch dar, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache.
  • Keine Rechtfertigung: Das Gericht wies das Argument der Klägerin zurück, sie habe aus staatsbürgerlicher Pflicht und zum Schutz einer anderen Person gehandelt. Es gab andere Möglichkeiten, die Angelegenheit zu melden, ohne gegen Datenschutzbestimmungen zu verstoßen.
  • Verhältnismäßigkeit: Das LAG Köln sah die fristlose Kündigung als verhältnismäßig an. Eine Abmahnung sei nicht ausreichend gewesen, da das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass der unbefugte Zugriff auf private Daten und deren Weitergabe einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann, selbst wenn eine Zugriffsberechtigung für dienstliche Zwecke besteht.

Arbeitnehmer müssen sich bewusst sein, dass sie ihre Zugriffsberechtigungen nicht missbrauchen dürfen und dass ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen schwerwiegende Konsequenzen haben kann.

RA und Notar Krau

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