Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19

Juni 21, 2024

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2019 (Az. 2 AZR 147/19) behandelt die analoge Anwendung von § 174 BGB auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein einzelner, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vornimmt.

Hintergrund des Falls


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und über Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist eine GbR, die ein Mietobjekt verwaltet.

Ein Gesellschafter der Beklagten, Herr J, bot der Klägerin während eines Vorstellungsgesprächs an, für die Beklagte und drei weitere Grundstücksverwaltungsgesellschaften tätig zu werden.

Die Klägerin begann Ende Juni 2016, für diese Gesellschaften zu arbeiten, ohne jedoch einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem von Herrn J unterzeichneten Schreiben am 9. November 2016.

Die Klägerin wies die Kündigung zurück, da ihr keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde.

Gerichtliche Entscheidungen

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Zahlungsansprüche – BAG 05/12/2019 – 2 AZR 147/19


Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht wies die Klage der Klägerin ab.

Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, woraufhin die Beklagte Revision einlegte.

Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte nur zur Zahlung von 2.749,38 Euro brutto nebst Zinsen verpflichtet ist.

Begründung des Urteils

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Kündigungsschutzantrag:


Das Gericht stellte fest, dass der Kündigungsschutzantrag der Klägerin zulässig war. Es bestand ein eigenständiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.

§ 174 BGB:


Das Gericht entschied, dass § 174 BGB analog auf die Kündigung anzuwenden sei.

Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Diese Regelung findet analog Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer GbR vornimmt.

Unverzügliche Zurückweisung:

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Die Klägerin hatte die Kündigung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zurückgewiesen.

Das Gericht befand, dass die Zurückweisung unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgte.

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung einer Vollmachtsurkunde.

Kenntnis der Vertretungsmacht:


Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend darüber informiert war, dass Herr J die alleinige Vertretungsmacht besaß.

Es genügte nicht, dass Herr J die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses über seine Vertretungsmacht informierte; eine solche Mitteilung musste durch alle Gesellschafter der GbR erfolgen.

Kein Ausschluss nach § 242 BGB:


Das Gericht wies darauf hin, dass die Zurückweisung nicht gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) ausgeschlossen war.

Die Klägerin hatte keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus dem die Beklagte hätte ableiten können, dass sie die alleinige Vertretungsmacht von Herrn J akzeptierte.

Weitere Ansprüche der Klägerin

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Annahmeverzugsvergütung:


Die Klägerin hatte Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 24. November 2016 bis zum 15. April 2017.

Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug, da sie die Arbeitsleistung der Klägerin ab dem 24. November 2016 nicht mehr annahm.

Prämienanspruch:


Die Klägerin hatte Anspruch auf die im Arbeitsvertragsentwurf vereinbarte Prämie. Der Anspruch auf die Prämie entfällt nicht, weil das Arbeitsverhältnis zum 15. Dezember 2016 gekündigt wurde.

Urlaubsabgeltung:


Das Landesarbeitsgericht hatte der Klägerin auch Urlaubsabgeltung zugesprochen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, eine zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung nach § 533 ZPO für zulässig zu erklären, wurde nicht infrage gestellt.

Schlussfolgerungen

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Das Urteil zeigt die Bedeutung einer genauen Kenntnis und des Nachweises der Vertretungsmacht in gesellschaftsrechtlichen Strukturen, insbesondere bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Kündigungen.

Die analoge Anwendung von § 174 BGB auf allein vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR schützt Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen durch nicht ausreichend bevollmächtigte Personen.

Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil die Wichtigkeit der unverzüglichen Zurückweisung einer Kündigung und die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Kommunikation der Vertretungsmacht innerhalb der Gesellschaft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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