Widerruf eines Widerrufstestaments – OLG Schleswig 3 Wx 37/22 – Keine analoge Anwendung von § 2077 BGB auf Partner nichteheliche Lebensgemeinschaft
Das OLG Schleswig entschied, dass ein Testament von 1989 trotz späterer Ehe und Scheidung gültig bleibt, da ein Widerruf im Erbvertrag von 2005 durch den von 2009 wieder aufgehoben wurde.
I. Einleitung
II. Gründe für den Entscheid des OLG Schleswig
III. Entscheidung des Gerichts
IV. Fazit
Wird der Widerruf eines Testaments widerrufen, entfällt die Wirkung des ersten Widerrufs von Anfang an und gilt das ursprüngliche Testament nicht als neu errichtet, sondern so, als wäre es nie unwirksam gewesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 230.000,00 €.
Der Entscheidungstext behandelt eine komplexe erbrechtliche Konstellation, bei der es um den Widerruf und den erneuten Widerruf eines Testaments geht.
Im Kern wurde entschieden, dass § 2077 BGB, welcher die Unwirksamkeit testamentarischer Verfügungen bei späterer Eheschließung regelt, nicht auf Fälle anzuwenden ist,
in denen ein Testament zugunsten des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft errichtet wurde und die Ehe später geschieden wird.
Im konkreten Fall hatte der Erblasser 1989 ein Testament zugunsten seiner damaligen Lebenspartnerin errichtet.
Später heirateten die beiden, und im Jahr 2005 widerriefen sie dieses Testament durch einen Erbvertrag.
Nach dem Scheitern der Ehe und der Scheidung im Jahr 2009 widerriefen sie wiederum diesen Widerruf durch einen neuen Erbvertrag, ohne das Testament von 1989 ausdrücklich zu erwähnen.
Der Erblasser starb ohne Nachkommen, und seine Schwester focht die Wirksamkeit des Testaments an, indem sie argumentierte, der Widerruf des Widerrufs während der Ehe hätte das Testament nicht wieder aufleben lassen sollen.
Das Gericht entschied, dass durch den Widerruf des Widerrufs das Testament von 1989 so wirksam ist, als wäre es nie widerrufen worden.
Es betonte, dass der Widerruf des Widerrufs gemäß § 2257 BGB rückwirkend die Wirkung hat, dass das ursprüngliche Testament wieder in Kraft tritt.
Somit gilt das Testament als nie unwirksam gewesen, was bedeutet, dass die Antragstellerin, also die ehemalige Ehefrau, als Alleinerbin betrachtet wird.
Das Gericht stellte außerdem klar, dass § 2077 BGB, der normalerweise die Unwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung im Falle einer Scheidung vorsieht, nicht greift, da das Testament ursprünglich vor der Eheschließung erstellt wurde.
Die Beschwerde der Schwester wurde daher zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihr auferlegt.
Zusammengefasst ist die entscheidende Rechtsfrage hier, ob der Widerruf eines Testaments widerrufen werden kann und welche Wirkung dies auf das ursprüngliche Testament hat.
Das Gericht entschied zugunsten der Wirksamkeit des ursprünglichen Testaments, auch im Hinblick auf die besonderen Umstände der Eheschließung und Scheidung.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.