Pfändungsgläubiger nicht beteiligt im betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren – LG München 6 T 4598/22 BET

Juli 23, 2023

Pfändungsgläubiger nicht beteiligt im betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren – LG München 6 T 4598/22 BET – Erbauseinandersetzung

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

In dem Beschluss des Landgerichts München II vom 20.01.2023 (Az. 6 T 4598/22) wurde die sofortige Beschwerde eines Pfändungsgläubigers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 13.10.2022 (Az. XVII 277/21) als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer, ein Gläubiger der betreuten Person, hatte versucht, gegen die gerichtliche Genehmigung eines Erbauseinandersetzungsvertrags vorzugehen, der zwischen der Betreuten und ihrem Bruder ausgehandelt wurde.

Die Betreute und ihr Bruder waren Teil einer Erbengemeinschaft, die im Wesentlichen aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück bestand, das nach dem Tod ihrer Eltern zu 1/4 der Betreuten und zu 3/4 ihrem Bruder gehörte.

Der Gläubiger hatte bereits im Jahr 2018 den Erbteil der Betreuten gepfändet, um eine titulierte Forderung in Höhe von 8.485,50 € durchzusetzen.

Das Gericht erklärte, dass der Gläubiger als Pfändungsgläubiger kein unmittelbares Recht auf Beteiligung am betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren habe.

Dieses Verfahren diene dem Schutz der Betreuten, nicht der Interessen Dritter wie dem Gläubiger.

Der Beschwerdeführer war weder nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch den Genehmigungsbeschluss nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt wurde,

noch war er nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG oder § 303 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt.

Pfändungsgläubiger nicht beteiligt im betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren – LG München 6 T 4598/22 BET

Das betreuungsrechtliche Genehmigungsverfahren schützt die betreute Person vor möglichen finanziellen Risiken, während der Gläubiger seine Ansprüche zivilrechtlich durchsetzen muss.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Ebersberg und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Zusammenfassung

B. Tenor des Beschlusses

II. Sachverhalt

A. Betreuungsverfahren vor dem AG Ebersberg

B. Erbengemeinschaft und Teilungsverfahren

C. Pfändung und Überweisung des Miterbenanteils

D. Genehmigungsverfahren für Erbauseinandersetzungsvertrag

E. Beschwerde des Pfändungsgläubigers

Pfändungsgläubiger nicht beteiligt im betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahren – LG München 6 T 4598/22 BET

III. Rechtliche Bewertung

A. Fehlende Beschwerdeberechtigung des Pfändungsgläubigers

B. Schutz der Betreuten im Genehmigungsverfahren

C. Abgrenzung der Interessen des Pfändungsgläubigers

D. Ausschluss des Pfändungsgläubigers von Beteiligung

IV. Kostenentscheidung

V. Rechtsbeschwerde

Allgemeiner Hinweis

Das betreuungsgerichtliche Verfahren

Das betreuungsgerichtliche Verfahren dient dazu, eine rechtliche Betreuung für Menschen zu regeln, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können.

Es wird auf Antrag der betroffenen Person oder von Dritten (z.B. Angehörigen) eingeleitet.

Im Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung notwendig ist und in welchem Umfang diese eingerichtet werden soll.

Zunächst wird ein ärztliches Gutachten eingeholt, das die Notwendigkeit der Betreuung und deren Umfang beschreibt.

Die betroffene Person wird angehört, und es wird versucht, ihren Wünschen zu entsprechen, insbesondere bei der Auswahl eines Betreuers.

Das Gericht kann auch einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen der betroffenen Person vertritt.

Am Ende entscheidet das Gericht, ob und in welchem Rahmen eine Betreuung eingerichtet wird. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

Die Betreuung wird regelmäßig überprüft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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