Grundstücksvermächtnis an Testamentsvollstrecker – Erfüllung – Wohnungsrechtvermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 64/23

März 19, 2024

Grundstücksvermächtnis an Testamentsvollstrecker – Erfüllung – Wohnungsrechtvermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 64/23

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Der Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2023 (Aktenzeichen: 5 W 64/23) befasst sich mit der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens

eines Testamentsvollstreckers im Rahmen der Umschreibung eines Eigentums im Grundbuch.

Der Fall betrifft einen Erbschaftsstreit um zwei Grundstücke, die ursprünglich Teil eines größeren Grundstücks waren.

Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten in einem „Vermächtniserfüllungsvertrag“ vom 20. Juli 2023 die Eintragung als Eigentümer der beiden Grundstücke

und die Eintragung eines Wohn- und Mitbenutzungsrechts für die Beteiligte zu 3) beantragt, jedoch nur für eines der Grundstücke.

Das Grundbuchamt beanstandete mehrere Aspekte des Antrags, darunter das Fehlen einer Annahmeerklärung des Amtes als

Testamentsvollstrecker durch die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Nichtvorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.

Weiterhin wurde kritisiert, dass das im Testament vorgesehene Wohnrecht für die Beteiligte zu 3) nicht vollständig eingetragen worden sei,

da es sich laut Testament auf die gesamte ursprüngliche Grundstücksfläche beziehen sollte.

Grundstücksvermächtnis an Testamentsvollstrecker – Erfüllung – Wohnungsrechtvermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 64/23

Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung des Grundbuchamts und weist die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass die Beteiligten zu 1) und 2) ihrer Verpflichtung, die Annahme ihres Amtes als Testamentsvollstrecker nachzuweisen, nicht nachgekommen seien.

Dies sei jedoch erforderlich, um die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Erst im Beschwerdeverfahren sei der entsprechende Nachweis erbracht worden, was das ursprüngliche Problem jedoch nicht löse.

Das Gericht betont zudem, dass die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zwingend erforderlich sei,

da ein steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliegen könnte.

Es sei nicht Aufgabe des Grundbuchamts, die Entbehrlichkeit einer solchen Bescheinigung zu prüfen.

Besonders relevant ist der Aspekt des Selbstkontrahierens.

Obwohl die Beteiligten zu 1) und 2) im Testament ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit wurden, hält das Gericht die Befreiung für unwirksam.

Grundstücksvermächtnis an Testamentsvollstrecker – Erfüllung – Wohnungsrechtvermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 64/23

Dies liegt daran, dass der Testamentsvollstrecker gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt, wenn er ein Wohnrecht nicht ordnungsgemäß einträgt.

Im Testament sei klar festgelegt, dass das Wohnrecht der Beteiligten zu 3) „möglichst erstrangig“ an der gesamten Grundstücksfläche eingetragen werden solle.

Die Testamentsvollstrecker hätten jedoch das Wohnrecht nur für eines der beiden Grundstücke bewilligt, was gegen die letztwilligen

Anordnungen des Erblassers verstoße und somit das Verbot des Selbstkontrahierens wieder aufleben lasse.

Insgesamt bestätigt der Beschluss die Pflicht der Testamentsvollstrecker, sich strikt an die Vorgaben des Testaments zu halten, und weist darauf hin,

dass das Grundbuchamt in Zweifelsfällen die notwendigen Prüfungen vornehmen muss, bevor eine Umschreibung im Grundbuch erfolgen kann.

Inhaltsverzeichnis:

Grundstücksvermächtnis an Testamentsvollstrecker – Erfüllung – Wohnungsrechtvermächtnis – OLG Saarbrücken 5 W 64/23

I. Einleitung

II. Sachverhalt

III. Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken

A. Anforderungen an die Eintragung im Grundbuch

B. Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

C. Selbstkontrahieren eines Testamentsvollstreckers

D. Eintragung des Wohnrechts

IV. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe

V. Kostenentscheidung

VI. Festsetzung des Geschäftswertes

VII. Schlussfolgerung und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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