KG Berlin 1 W 71/11- Vorlage des Originals einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

September 25, 2022

KG Berlin 1 W 71/11, Beschluss vom 29.11.2011 – Vorlage des Originals einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die die Eigentumsumschreibung von der Vorlage des Originals einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig macht, ist unzulässig, wenn eine beglaubigte Abschrift vorliegt und ein Notar bestätigt, dass ihm das Original vorliegt.

Hintergrund:

Im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrags wurde die Eigentumsumschreibung beantragt.

Der Notar legte eine beglaubigte Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vor und bestätigte, dass ihm das Original vorliegt.

Das Grundbuchamt forderte jedoch die Vorlage des Originals.

Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

KG Berlin 1 W 71/11- Vorlage des Originals einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

Entscheidung des Gerichts:

  • Vorlage in öffentlicher Form: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist in öffentlicher Form vorzulegen, da sie keine zur Eintragung erforderliche Erklärung ist.
  • Vorlage als beglaubigte Abschrift: Grundsätzlich können öffentliche Urkunden in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
  • Ausreichende Bescheinigung des Notars: Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist ausreichend, wenn ein Notar bestätigt, dass ihm das Original vorliegt.
  • Zeitpunkt der Voraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 22 GrEStG müssen im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung vorliegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde abzustellen, da mit ihr das Eintragungshindernis beseitigt wurde.

Fazit:

Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies es an, die Eigentumsumschreibung trotz Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzunehmen, da der Notar das Vorliegen des Originals bestätigt hatte.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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