Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Juni 13, 2024

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Von RA und Notar Krau

Allgemeines zur Anfechtung der Annahme
Die Annahme einer Erbschaft ist eine Willenserklärung und unterliegt den Bestimmungen des BGB über die Anfechtung von Willenserklärungen. Sie kann aufgrund von Irrtümern über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten werden (§§ 119, 123 BGB).

Irrtum über die Annahme
Wenn der Erbe die Erbschaft durch schlüssiges Verhalten angenommen hat, ohne sich bewusst zu sein, dass sein Verhalten als Annahme gilt, kann er die Annahme wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung nach § 119 I BGB anfechten. Eine ausdrücklich erklärte Annahme kann nicht angefochten werden, wenn der Erbe nicht wusste, dass er die Erbschaft ausschlagen kann, da dies ein unbeachtlicher Rechtsirrtum ist.

Anfechtung der Fristversäumung
Versäumt der Erbe die Ausschlagungsfrist, kann er dies gemäß § 1956 BGB in gleicher Form anfechten (§§ 1955, 1945 I BGB). Eine wirksame Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 I BGB).

Überschuldung des Nachlasses
Ein häufiges Praxisproblem ist die Anfechtung der Annahme bei nachträglicher Feststellung der Überschuldung des Nachlasses. Eine Erklärung kann nach § 119 II BGB angefochten werden, wenn sich der Erklärende über Eigenschaften einer Sache geirrt hat, die als wesentlich angesehen werden. Die Überschuldung des Nachlasses stellt eine solche Eigenschaft dar. Ein Irrtum liegt jedoch nicht vor, wenn der Erbe sich der Möglichkeit eines Irrtums bewusst war und dies in Kauf nahm, oder wenn er die bekannten Nachlassgegenstände nachträglich anders bewertet.

Irrtum über den Berufungsgrund
Keine Anfechtung ist nötig, wenn der Erbe sich über den Grund seiner Berufung irrt, z.B. als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe. In diesem Fall gilt die Annahme als nicht erfolgt (§ 1949 BGB).

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Fristen und Form der Anfechtung
Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen (§ 1954 I BGB), aber sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe bei Fristbeginn im Ausland ist (§ 1954 III BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Irrtumsanfechtung mit der Kenntnis der den Irrtum begründenden Tatsachen, und bei Drohung mit dem Wegfall der Zwangslage (§ 1954 II 1 BGB). Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§§ 1955, 1945 I BGB). Eine wirksame Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung (§ 1957 I BGB).

Anfechtung der Ausschlagung
Auch eine Ausschlagung kann nach den Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden. Dies gilt dann als Annahme der Erbschaft (§ 1957 II BGB). Relevant sind hier Motiv- und Inhaltsirrtümer, z.B. wenn der Erbe fälschlicherweise von einer hohen Nachlassverbindlichkeit ausgeht, die nicht besteht.

Beispiel
Der Erblasser stirbt bei einem verschuldeten Autounfall. Der Erbe glaubt zunächst irrtümlich, dass eine hohe Schadenersatzforderung gegen den Nachlass bestehen wird, und schlägt deshalb aus. Dies wäre ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses, der zur Anfechtung der Ausschlagung berechtigt.

Form und Frist der Anfechtung
Für die Anfechtung einer Ausschlagung gelten dieselben Regeln wie für die Anfechtung der Annahme (§§ 1954, 1955, 1945 BGB).

Unwiderruflichkeit
Eine erklärte Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung kann nicht widerrufen werden. Sie kann jedoch selbst angefochten werden, wenn sie auf einem beachtlichen Irrtum beruht. Eine solche Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklärt werden.

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