Nachlassverwalter bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung für Antrag auf Teilungsversteigerung – OLG Frankfurt a M 21 W 16/24

Juli 18, 2024

Nachlassverwalter bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung für Antrag auf Teilungsversteigerung Grundstück zur Aufhebung Gemeinschaft – OLG Frankfurt a M 21 W 16/24

Zusammenfassung RA und Notar Krau


Der verstorbene Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung und war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden.

Seine Eltern waren bereits verstorben und aus ihrer Ehe gingen zwei Geschwister hervor, Frau A und der Beteiligte zu 2).

Frau A schlug das Erbe aus, woraufhin der Beteiligte zu 2) die Nachlassverwaltung beantragte.

Das Nachlassgericht bestellte daraufhin den Beteiligten zu 3) zum Nachlassverwalter.

Antrag auf Teilungsversteigerung


Der Nachlassverwalter beantragte eine Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Erblassers und seiner geschiedenen Ehefrau, der Beteiligten zu 1), stehenden Grundstücks.

Das Amtsgericht Stadt2 wies den Nachlassverwalter darauf hin, dass eine gerichtliche Genehmigung für den Antrag erforderlich sei.

Diese Genehmigung wurde erteilt, woraufhin die Beteiligte zu 1) beantragte, förmlich in das Nachlassverfahren einbezogen zu werden.

Sie legte Beschwerde gegen die Genehmigung der Teilungsversteigerung ein, da diese zu einer unzumutbaren Belastung aufgrund ihrer Sehbehinderung führen würde.

Außerdem beantragte sie Verfahrenskostenhilfe.

Entscheidung des Oberlandesgerichts


Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1) als unzulässig zurück und gewährte keine Verfahrenskostenhilfe.

Nachlassverwalter bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung für Antrag auf Teilungsversteigerung Grundstück zur Aufhebung Gemeinschaft – OLG Frankfurt a M 21 W 16/24

Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung sind:

Unzulässigkeit der Beschwerde:

Formale Beteiligung:

Obwohl die Beteiligte zu 1) nachträglich formal in das Verfahren einbezogen wurde, war sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht beteiligt und daher nicht beschwerdeberechtigt.


Beschwerdeberechtigung:

Beschwerdeberechtigt ist nur, wer in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

In der Regel sind dies der Mündel, der Betreute oder unbekannte Erben, nicht jedoch Mitberechtigte an einem Grundstück.

Diese können ihre Einwände im Teilungsversteigerungsverfahren geltend machen, nicht jedoch im Genehmigungsverfahren.


Keine Genehmigungspflicht für den Nachlassverwalter:

Rechtslage:

Eine Genehmigungspflicht für den Antrag auf Teilungsversteigerung besteht nur für Betreuer und Vormünder, nicht jedoch für Nachlassverwalter.

Der Nachlassverwalter handelt für bekannte Erben, die bewusst von der Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen sind, und somit besteht keine Notwendigkeit, sie durch ein gerichtliches Genehmigungsverfahren zu schützen.

Nachlassverwalter bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung für Antrag auf Teilungsversteigerung Grundstück zur Aufhebung Gemeinschaft – OLG Frankfurt a M 21 W 16/24


Verfahrenskostenhilfe:

Aussicht auf Erfolg:

Da die Beschwerde unzulässig ist, hat sie keine Aussicht auf Erfolg, und daher wurde auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.


Kostenentscheidung:

Gerichtskosten:

Wegen der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses wurden keine Gerichtskosten erhoben.


Außergerichtliche Kosten:

Diese wurden nicht erstattet.


Fazit


Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass der Nachlassverwalter keine gerichtliche Genehmigung für den Antrag auf Teilungsversteigerung benötigt.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war unzulässig, und sie muss ihre Einwände gegen die Teilungsversteigerung im entsprechenden Verfahren vorbringen.

Verfahrenskostenhilfe wurde nicht gewährt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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