Wie oft kann ich ein Arbeitsverhältnis befristen?
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei innerhalb dieser Zeit auch Verlängerungen möglich sind
Allerdings darf eine Befristung nicht erfolgen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, es sei denn, das vorangegangene Arbeitsverhältnis liegt mehr als drei Jahre zurück
Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen, die die Anzahl der sachgrundlosen Befristungen in Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten auf maximal 2,5 Prozent der Belegschaft begrenzen
Für die Befristung mit Sachgrund gibt es keine gesetzliche Höchstdauer, jedoch müssen sachliche Gründe wie beispielsweise Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder die Eigenart der Arbeitsleistung vorliegen
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch bei Vorliegen eines Sachgrunds eine erhebliche Überschreitung der Befristungsdauer von zwei Jahren im Einzelfall auf Rechtsmissbrauch geprüft werden muss
Kettenbefristungen, also die wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitnehmer, können unter bestimmten Umständen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, insbesondere wenn sie über einen längeren Zeitraum erfolgen
Zusammengefasst ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung zulässig, sofern keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vorlag
Bei sachgrundlosen Befristungen in größeren Betrieben ist die Anzahl der Befristungen begrenzt
Befristungen mit Sachgrund unterliegen keinen strikten zeitlichen Begrenzungen, können aber bei Missbrauch rechtlich angefochten werden
Von RA und Notar Krau