Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung
RA und Notar Krau
Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören, und der Arbeitgeber muss ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
Die Anhörung des Betriebsrats muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Kündigungsgründe so mitzuteilen, dass dieser die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Gründe überprüfen und sich eine eigene Meinung bilden kann
Für jede Kündigung ist ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen
Eine erneute Anhörung ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber eine neue Kündigung aussprechen will, selbst wenn er die Kündigung auf den gleichen Sachverhalt stützt
Der Betriebsrat muss bei jeder vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung seine ihm gesetzlich eingeräumten Rechte unter Ausschöpfung der dafür vorgesehenen Fristen wahrnehmen können
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Kündigung anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen muss.
Die Anhörung muss so erfolgen, dass der Betriebsrat die Möglichkeit hat, auf den Kündigungsentschluss Einfluss zu nehmen.
Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, und für jede Kündigung muss ein separates Anhörungsverfahren durchgeführt werden.