Unwirksamkeit Auseinandersetzungsplan Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg 2 U 5/19

August 20, 2024

Unwirksamkeit Auseinandersetzungsplan Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg Urteil 22.8.2023 – 2 U 5/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des OLG Hamburg behandelt die Unwirksamkeit eines vom Testamentsvollstrecker aufgestellten Auseinandersetzungsplans und dessen rechtliche Konsequenzen.

Der Kernpunkt des Urteils ist, dass ein Auseinandersetzungsplan, der fehlerhafte Vermögenszuordnungen enthält oder nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und der Billigkeit steht, unwirksam ist.

Feststellungsklage:

Das Gericht stellte klar, dass die Unwirksamkeit eines solchen Auseinandersetzungsplans durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden kann,

sofern die Unwirksamkeit nicht allein auf einer fehlerhaften Ermessensausübung des Testamentsvollstreckers nach § 2048 BGB beruht.

Hierbei ist keine Anfechtungs- oder Gestaltungsklage erforderlich, da die Unwirksamkeit kraft Gesetzes eintritt.

Prozessualer Rahmen:

Unwirksamkeit Auseinandersetzungsplan Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg 2 U 5/19

Es wurde entschieden, dass nicht alle Miterben zwingend an einem Verfahren beteiligt sein müssen, in dem die Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans festgestellt wird.

Die Entscheidung entfaltet Rechtskraft nur im Verhältnis zwischen dem klagenden Miterben und dem Testamentsvollstrecker,

nicht jedoch gegenüber den anderen Miterben, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

Inhaltliche Fehler im Auseinandersetzungsplan:

Der Auseinandersetzungsplan wurde für unwirksam erklärt, weil er auch Vermögenspositionen umfasste, die einem anderen Nachlass zuzurechnen waren, der noch nicht auseinandergesetzt worden war.

Der Testamentsvollstrecker hatte versucht, durch den Plan eine Auseinandersetzung eines nicht von ihm verwalteten Nachlasses herbeizuführen, was ihm rechtlich nicht zustand.

Unangemessene Testamentsvollstreckervergütung:

Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit des Plans war die angesetzte Testamentsvollstreckervergütung von 160.000 EUR, die das Gericht als überhöht ansah.

Unwirksamkeit Auseinandersetzungsplan Testamentsvollstrecker – OLG Hamburg 2 U 5/19

Das Gericht ermittelte eine angemessene Vergütung von höchstens 60.000 EUR.

Bestehende Forderungen:

Der Plan enthielt zudem Forderungen gegen den Kläger, die das Gericht als unberechtigt ansah.

Diese Forderungen wurden nicht ausreichend substantiiert und entsprachen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, was ebenfalls zur Unwirksamkeit des Plans führte.

Insgesamt bestätigt das Urteil, dass ein Testamentsvollstrecker zwar berechtigt ist, einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen, dieser jedoch den gesetzlichen Vorschriften und der Billigkeit entsprechen muss.

Fehlerhafte Pläne können durch gerichtliche Feststellungsklagen erfolgreich angefochten werden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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