OLG München 34 Wx 534/19 -Testamentsvollstrecker Beantragung Grundbuchberichtigung

August 1, 2022

OLG München 34 Wx 534/19 -Testamentsvollstrecker Beantragung Grundbuchberichtigung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hob eine Verfügung des Grundbuchamts auf, die einen Testamentsvollstrecker

zur Beantragung einer Grundbuchberichtigung und zur Beschaffung erforderlicher Unterlagen verpflichtet hatte.

Das Gericht entschied, dass die Verfügung des Grundbuchamts fehlerhaft war, da sie dem Testamentsvollstrecker

unzulässigerweise die Ermittlung der Erben überbürdete und keine eindeutige Feststellung der Erbfolge getroffen hatte.

Hintergrund:

  • Eine Gläubigerin beantragte beim Grundbuchamt, den Testamentsvollstrecker zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod der Eigentümerin zu verpflichten.
  • Das Grundbuchamt erließ eine entsprechende Verfügung und forderte den Testamentsvollstrecker auf, einen Berichtigungsantrag zu stellen und Unterlagen vorzulegen, darunter auch die Klärung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts und das Vorliegen weiterer Testamente.
  • Der Testamentsvollstrecker legte Beschwerde ein und argumentierte, er sei nicht Testamentsvollstrecker und das zuständige Nachlassgericht sei im Ausland.
  • Das Grundbuchamt wies die Beschwerde zurück und verwies auf das öffentliche Interesse an einer zügigen Berichtigung.

OLG München 34 Wx 534/19 -Testamentsvollstrecker Beantragung Grundbuchberichtigung

Entscheidungsgründe:

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Das OLG München stellte klar, dass Verfügungen nach Paragraf 82 Satz 1 GBO anfechtbar sind.
  • Fehlerhafte Verfügung des Grundbuchamts: Die Verfügung war fehlerhaft, da das Grundbuchamt
    • weder die Eigenschaft des Beteiligten als Testamentsvollstrecker noch die Erbfolge eindeutig festgestellt hatte und
    • unzulässigerweise die Ermittlung der Erben auf den Beteiligten verlagerte.
  • Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers: Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers schließt die Verfügungsbefugnis des Erben aus.
  • Missverständliche Formulierung: Die Aufforderung an den Beteiligten, den Antrag „oder die weiteren Miterben“ zu stellen, war missverständlich, da er als Testamentsvollstrecker nicht für die Erben handeln konnte.
  • Unzulässige Verpflichtung: Das Grundbuchamt darf nur zu Handlungen verpflichten, die ausschließlich vom Willen des Betroffenen abhängen. Die Vorlage eines Nachweises durch einen Miterben liegt nicht in der Macht des Testamentsvollstreckers.
  • Konkludente Genehmigung: Durch die Beschwerde im Namen der Gesellschaft hat der Notar die Anmeldung der Änderung zumindest konkludent genehmigt.

Fazit:

Das OLG München hob die Verfügung des Grundbuchamts auf, da diese fehlerhaft war.

Es betonte die Notwendigkeit einer eindeutigen Feststellung der Erbfolge und der Eigenschaft des Beteiligten als Testamentsvollstrecker,

bevor eine Verfügung nach Paragraf 82 Satz 1 GBO erlassen werden kann.

Zudem darf das Grundbuchamt keine Ermittlungen, die ihm selbst obliegen, auf den Beteiligten übertragen.

RA und Notar Krau

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