Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/19
In einem gemeinschaftlichen Testament setzten Ehegatten ihre beiden Kinder als wechselseitige Erben zu gleichen Teilen ein, wobei der überlebende Ehegatte das Recht erhielt, die Verteilung des Vermögens unter den Kindern und deren Nachkommen zu ändern.
Dies schließt in der Regel auch die Möglichkeit ein, ein Kind zum Alleinerben zu bestimmen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der beiden Töchter einen Alleinerbschein, gestützt auf ein privatschriftliches Testament der Mutter, das die andere Tochter enterbte.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da unklar war, wann das Testament erstellt wurde und ob es wirksam sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass das Testament nach dem Tod des Ehemanns und innerhalb des eingeräumten Änderungsrechts errichtet wurde.
Es entschied, dass die Erblasserin berechtigt war, die Tochter zur Alleinerbin zu bestimmen und wies das Amtsgericht an, den Alleinerbschein zu erteilen.
Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Antragstellerin, während keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des OLG als rechtskräftig gilt.
Der Beschwerdewert wurde auf 95.000 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.