Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/19

Oktober 8, 2020

Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Relevanz der Abänderungsbefugnis im gemeinschaftlichen Testament
    • Überblick über die rechtlichen Fragestellungen und die Bedeutung der Entscheidung
  2. Sachverhalt
    • Angaben zum Erblasser und den familiären Verhältnissen
    • Beschreibung des gemeinschaftlichen Testaments von 1994 und der späteren handschriftlichen Verfügung
  3. Rechtliche Grundlagen
    • Einführung in die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
    • Darstellung der Rechtsprechung zur Bindungswirkung und Abänderungsbefugnis in gemeinschaftlichen Testamenten
  4. Wechselbezüglichkeit und Abänderungsbefugnis im gemeinschaftlichen Testament
    • Definition und Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im gemeinschaftlichen Testament
    • Auslegung der Abänderungsklausel in § 4 des Testaments vom 18. Oktober 1994
  5. Erbscheinsantrag und Einwendungen der Beteiligten
    • Darstellung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Alleinerbscheins
    • Einwendungen der Beteiligten zu 2) gegen den Erbscheinsantrag
  6. Entscheidung des Amtsgerichts Fritzlar
    • Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses und der Begründung des Nachlassgerichts
    • Kritische Würdigung der Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main
  7. Beschwerde der Beteiligten zu 1)
    • Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde
    • Vorbringen der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren
  8. Beweiswürdigung und Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
    • Würdigung der schriftlichen Aussage des Schwagers der Erblasserin
    • Feststellung des Errichtungszeitpunkts des handschriftlichen Testaments
  9. Auslegung der Abänderungsklausel und Umfang der Abänderungsbefugnis
    • Grundsätze der Testamentsauslegung
    • Umfang der Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten und deren Anwendung im vorliegenden Fall
  10. Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/19

  11. Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments und Wirksamkeit der Abänderung
    • Prüfung der Bindungswirkung nach § 2271 BGB
    • Abgrenzung der zulässigen Abänderungen durch den überlebenden Ehegatten
  12. Tenor und Anweisungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
    • Tenor der Entscheidung und Verpflichtung des Amtsgerichts zur Erteilung des Erbscheins
    • Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz
  13. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
    • Zusammenfassung der rechtlichen Ausführungen und Entscheidungen
    • Empfehlungen für zukünftige Fälle und Verfahrensbeteiligte

Zusammenfassung

In einem gemeinschaftlichen Testament setzten Ehegatten ihre beiden Kinder als wechselseitige Erben zu gleichen Teilen ein, wobei der überlebende Ehegatte das Recht erhielt, die Verteilung des Vermögens unter den Kindern und deren Nachkommen zu ändern.

Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament – OLG Frankfurt am Main 21 W 165/19

Dies schließt in der Regel auch die Möglichkeit ein, ein Kind zum Alleinerben zu bestimmen.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der beiden Töchter einen Alleinerbschein, gestützt auf ein privatschriftliches Testament der Mutter, das die andere Tochter enterbte.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da unklar war, wann das Testament erstellt wurde und ob es wirksam sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass das Testament nach dem Tod des Ehemanns und innerhalb des eingeräumten Änderungsrechts errichtet wurde.

Es entschied, dass die Erblasserin berechtigt war, die Tochter zur Alleinerbin zu bestimmen und wies das Amtsgericht an, den Alleinerbschein zu erteilen.

Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Antragstellerin, während keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung des OLG als rechtskräftig gilt.

Der Beschwerdewert wurde auf 95.000 € festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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