Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens – KG Berlin 6 W 56/19

Juni 12, 2020

Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens – KG Berlin 6 W 56/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 18. Oktober 2019 wurde erfolgreich eingelegt, was zur Aufhebung des genannten Beschlusses führte.

Gründe

Das Nachlassgericht (Amtsgericht Neukölln) hatte den Antrag der Beteiligten zu 1), ihnen zusammen mit weiteren Abkömmlingen der Eltern der Erblasserin einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, abgelehnt.

Diese Entscheidung wurde angefochten.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde war gemäß §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.

Sachliche Gründe der Beschwerde

Fehlerhaftes Verfahren des Nachlassgerichts

Die Ablehnung eines Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zur Feststellung des vorrangig erbberechtigten Abkömmlings der Erblasserin wurde als verfahrensfehlerhaft bewertet.

Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens – KG Berlin 6 W 56/19

Die Beteiligten hatten alle erforderlichen und zumutbaren Angaben gemäß § 2354 BGB gemacht und alle verfügbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt.

Weitere Ermittlungen waren nicht zumutbar, und erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten wurden vom Nachlassgericht nicht aufgezeigt.

Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen

Geburtsurkunde des Sohnes der Erblasserin:

Nur Name und Geburtsdatum bekannt.

Keine Hinweise auf Eheschließung, Tod, Testament, Anerkennung der Vaterschaft oder sonstige Folgebeurkundungen.

Melderegister und DRK-Suchdienst ergaben keine Informationen über den Verbleib des Sohnes.

Deutsche Rentenversicherung hatte keine aktuellen Daten; letzte Beitragszeit war 1955.

Letzter Kontakt zur Familie war 1952, keine konkreten Informationen über den Verbleib des Sohnes.

Eine Anfrage bei der französischen Fremdenlegion ergab keine Hinweise.

Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens – KG Berlin 6 W 56/19

Verfahrensrechtliche Erwägungen

Die Voraussetzungen für den Erlass einer öffentlichen Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB waren erfüllt und sogar zwingend geboten.

Das Nachlassgericht durfte das Aufgebotsverfahren nicht ablehnen, ohne konkrete, erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Bewertung der Zweifel am Tod des Sohnes

Trotz berechtigter Zweifel am Tod des Sohnes rechtfertigten diese nicht, von einer öffentlichen Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB abzusehen.

Selbst bei erheblicher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Sohnes oder seiner Abkömmlinge sind diese nach einer erfolglosen Aufforderung nicht zu berücksichtigen.

Zweck des § 2358 Abs. 2 BGB ist es, die Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen, selbst wenn keine endgültige Entscheidung über das Erbrecht getroffen wird.

Kostenentscheidung

Es war keine Entscheidung über die Kosten oder eine Wertfestsetzung erforderlich.

Fazit

Das Kammergericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln auf, weil die Ablehnung eines Aufgebotsverfahrens in Anbetracht der vorliegenden Umstände verfahrensfehlerhaft war.

Die Durchführung des Verfahrens ist notwendig, um einen Erbschein erteilen zu können, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass erbberechtigte Personen existieren, die nicht auffindbar sind.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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