Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Oktober 23, 2023

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23 – Beschluss vom 13.03.2023 – Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Beschluss vom 13.03.2023 entschieden, dass die Pfändung und Überweisung eines Erbteils nicht automatisch zur Abschichtungsvereinbarung führt, bei der ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und sein Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst.

Die Pfändungsgläubigerin muss stattdessen die Auseinandersetzung des Nachlasses auf andere Weise durchsetzen, wie etwa durch Klage oder Auseinandersetzungsversteigerung.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde zurückgewiesen, und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Inhaltsverzeichnis

I. Sachverhalt

  • Eigentumsverhältnisse in verschiedenen Grundbüchern
  • Pfändung des Erbteils der Miterbin Vorname1 A
  • Antrag auf Grundbuchberichtigung

II. Beschwerdeverfahren

  • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
  • Beschwerdeberechtigung der Beteiligten

III. Begründetheit der Beschwerde

  • Ablehnung des Grundbuchberichtigungsantrags durch das Grundbuchamt
  • Rechtliche Grundlagen für die Grundbuchberichtigung
  • Unterscheidung zwischen Erbauseinandersetzung und Abschichtung
  • Verfügungsbefugnis des Pfändungsgläubigers über den Erbanteil
  • Auswirkungen der Pfändung und Überweisung auf die Verfügungsbefugnis
  • Bedeutung der Abschichtungsvereinbarung

IV. Schlussfolgerung

  • Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg
  • Das Grundbuchamt hat den Grundbuchberichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen

Zum Entscheidungstext


Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben – den Pfändungsschuldner – eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst.

Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.


Tenor


Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.001.666,67 EUR.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23 – Gründe


I.

Im oben aufgeführten Grundbuch sind in Abt. I die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft zu einem 2/3-Anteil als Eigentümer eingetragen. In dem oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch sind in Abt. I jeweils die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft zu einem 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen. Im oben weiter aufgeführten Wohnungsgrundbuch sind die Antragsteller zusammen mit Vorname1 A in Erbengemeinschaft als Alleineigentümer eingetragen. In allen drei Grundbüchern ist jeweils in Abt. II seit 23.09.2022 bzw. 06.10.2022 vermerkt, dass der Miterbenanteil der Vorname1 A am Nachlass von Voranme2 A für die Antragstellerin zu 2 gemäß Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 05.08.2022 (…) gepfändet worden sei.

Mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 38/- d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 beantragt, im Wege der Grundbuchberichtigung die Antragsteller als alleinige Erben in Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vorname2 A im Grundbuch einzutragen.

Er hat vorgebracht, dass Vorname1 A aufgrund der Pfändung ihres Erbteils sowie aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sei. Ausweislich dieser Urkunde (Bl. 38/1 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin der den Nachlass mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass Vorname1 A mit Wirkung zum 31.03.2022 aus der Erbengemeinschaft nach Vorname2 A ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je ½ anwächst.

Durch Verfügung vom 14.10.2022 (Bl. 38/2 d. A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedürfe und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich sei. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass die Miterbin Vorname1 A durch die Pfändung ihres Erbteils nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt sei und die Auseinandersetzungsvereinbarung ihre Mitwirkung bedürfe.

Mit Schreiben vom 09.11.2022 (Bl. 38/3 ff. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 03.11.2022, UVZ-Nr. … des Notars B, Stadt4, vorgelegt. Ausweislich dieser notariellen Urkunde (Bl. 38/4 ff. d. A.), auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin zu 2 um die Beurkundung der oben aufgeführten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 gebeten, die als Anlage der notariellen Urkunde in Kopie beigefügt und verlesen wurde.

Sie hat in dieser notariellen Urkunde ausdrücklich die von ihr in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 29.07.2022 abgegebenen Erklärungen, Anträge und Vollmachten bestätigt und vorsorglich wiederholt.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 09.11.2022 an das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass in der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügt worden sei, sondern die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Antragstellern als Miterben sowie der Antragstellerin zu 2 als Pfändungsgläubigerin anstelle der Miterbin Vorname1 A vereinbart worden sei.

Die Pfändungsgläubigerin habe mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 05.08.2022, der sämtlichen Beteiligten zugestellt worden und dem Grundbuchamt zur Eintragung der Pfändung des Erbteils vorgelegen habe, den Erbteil der Miterbin Vorname1 A an dem Nachlass einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere des Anspruchs auf Auseinandersetzung des Nachlasses, gepfändet und sich überweisen lassen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass es nahezu der gesamten herrschenden Meinung in der Rechtslehre und der Rechtsprechung entspreche, dass der Gläubiger, der den Anteil eines Miterben nebst sämtlichen Nebenansprüchen gepfändet und sich zur Einziehung habe überweisen lassen, anstelle des betreffenden Miterben mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft berechtigt sei, eine Auseinandersetzungsvereinbarung zu treffen.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Er hat weiter eine auszugsweise Kopie eines Teilurteils des Landgerichts Stadt2 vom 19.12.2012, Az. …, vorgelegt, sowie eine auszugsweise Kopie eines im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Zivilsenate Kassel, Az. 15 U 20/13, geschlossenen Vergleichs (Bl. 38/5 ff. d. A.). Daraus ergäbe sich, so hat der Verfahrensbevollmächtigte gemeint, dass die Rechtswirksamkeit der dortigen Auseinandersetzungsvereinbarung außer Streit stehe.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Stadt3-Gemeinde1 zu den betroffenen Grundbüchern eingereicht hatte, hat das Grundbuchamt durch Verfügung vom 15.12.2022 (Bl. 38/9 d. A.) darauf hingewiesen, dass es sich der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten über die unbeschränkte Verfügungsbefugnis der Pfändungsgläubigerin nicht anschließen könne.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft könne nicht unter Mitwirkung (gemeint wohl: nicht ohne Mitwirkung) der Miterbin erfolgen. Die Pfändungsgläubigerin habe die Möglichkeit, diese im Wege der Klage zu erwirken oder die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben. Es hat Gelegenheit zur Antragsrücknahme gegeben.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 29.12.2022 (Bl. 38/10 ff. d. A.) dem entgegengetreten war, hat das Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 38/11 d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag der Antragsteller und der Vorname1 A, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten, vom 07.10.2022 auf „Eintragung Grundbuchberichtigung“ zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung der Mitwirkung der Miterbin Vorname1 A bedürfe. Sie sei durch die Pfändung des Erbanteils nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt. Die Pfändungsgläubigerin könne die für die Auseinandersetzung erforderlichen Erklärungen im Wege der Klage erwirken oder die Auseinandersetzungsversteigerung betreiben.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 31.01.2023 (Bl. 38/14 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, im Wege der Grundbuchberichtigung die Antragsteller in Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vorname2 A in den betroffenen Grundbüchern einzutragen.

Er hat darin den oben dargestellten Sachverhalt nebst den zugrunde liegenden Tatsachen nochmals im Einzelnen dargestellt und seine Rechtsauffassung wiederholt und vertieft, dass die Antragstellerin zu 2 als Pfändungsgläubigerin berechtigt gewesen sei, anstelle der betreffenden Erbin mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung bzw. Teilerbauseinandersetzung zu vereinbaren.

Durch Beschluss vom 02.02.2023 (Bl. 38/17 d. A.) hat das Grundbuchamt der Beschwerde der Antragsteller und der Vorname1 A, vertreten durch den Verfahrensbevollmächtigten, nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Es hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Verfügungsbefugnis der Miterbin Vorname1 A durch die Pfändung ihres Miterbenanteils dahingehend eingeschränkt sei, dass sie keine wirksamen Verfügungen zulasten der Pfändungsgläubigerin, der Antragstellerin zu 2, treffen könne.

Die Verfügungsbefugnis sei jedoch nicht aufgehoben, so dass die Auseinandersetzungsvereinbarung ihrer Mitwirkung bedürfe.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Auf Bitte um entsprechende Aufklärung in der Senatsverfügung vom 08.02.2023 (Bl. 38/21 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14.02.2023 (Bl. 38/22 d. A.) klargestellt, dass die Miterbin von ihm nicht vertreten werde und hat hierzu auf die in der Auseinandersetzungsvereinbarung enthaltene Vollmacht der Antragsteller Bezug genommen. Insoweit handele es sich um einen erkennbaren Irrtum des Grundbuchamts.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere formgerecht eingelegt worden. Nach der erfolgten Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt hat hierüber der Senat als Beschwerdegericht zu befinden, §§ 72, 75 GBO.

Es handelt sich hierbei – entgegen der Annahme des Grundbuchamts – um eine Beschwerde der oben aufgeführten Beteiligten. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte weder im Antragsschreiben vom 07.10.2022 noch in der Beschwerdeschrift angegeben, für wen er den Grundbuchberichtigungsantrag gestellt bzw. die Beschwerde eingelegt hat. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit jedoch aus der im Antrag ausdrücklich in Bezug genommenen Vollmacht in § 7 der Auseinandersetzungsvereinbarung, was das Grundbuchamt verkannt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte hat dies auf die Senatsverfügung vom 08.02.2023 auch nochmals ausdrücklich klargestellt.

Bedenken gegen die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten bestehen nicht. Grundsätzlich ist jeder Antragsberechtigte auch beschwerdeberechtigt, bei einer Erbengemeinschaft auch jeder Miterbe (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rz. 63; Sternal KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 71 Rz. 69). Dies korrespondiert damit, dass der Grundbuchberichtigungsantrag auch von jedem Miterben gestellt werden kann (vgl. etwa OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18, zitiert nach juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rz. 360).

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Grundbuchberichtigungsantrag zurückgewiesen.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Die Antragsteller leiten die für ihren Grundbuchberichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO erforderliche Grundbuchunrichtigkeit aus der (zuletzt) notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.11.2022/29.07.2022 her.

Unter C. § 2 Abs. 1 dieser Urkunde hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin der Vorname1 A, den Nachlass des Vorname2 A mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass Vorname1 A mit Wirkung zum 31.03.2022 aus der Erbengemeinschaft nach Vorname2 A ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je ½ anwächst.

Da weder eine Erbauseinandersetzung im Sinne von § 2042 BGB mit dinglicher Übertragung von Nachlassgegenständen – Auflassungen zum betroffenen Grundbesitz wurden nicht erklärt – noch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB vorliegt, handelt es sich offenkundig um eine sog. Abschichtung.

Neben der Erbauseinandersetzung und der Erbanteilsübertragung kann ein Miterbe nämlich nach ganz herrschender Meinung durch (formfreien) Vertrag seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass sein Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.

Sie wird von der Erbteilsübertragung dadurch unterschieden, dass der Miterbe einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, seine Mitgliedschaftsrechte somit aufgibt und damit nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger überträgt.

Der Anteil des Miterben, der aus der fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung (Abschichtung) ausscheidet, wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer (bisherigen) Anteile an

(vgl. dazu BGH NJW 1998, 1557; NJW 2005, 71;

Senat ZEV 2016, 163, je zitiert nach juris;

vgl. die weiteren Nachweise bei BeckOK GBO/Wilsch, Stand: 02.01.2023, § 35 Rz. 181;

Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976a ff.).

Nur in dieser Weise kann die hier vorliegende „Auseinandersetzungsvereinbarung“ verstanden werden.

Das Grundbuch wird dann grundsätzlich dadurch unrichtig, dass der Erbanteil des ausscheidenden Miterben den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.

Die Grundbucheintragung erfolgt mithin im Wege der Grundbuchberichtigung, die die Antragsteller hier betreiben. Sie erfolgt auf – hier vorliegenden – Antrag, wenn der Unrichtigkeitsnachweis mit Vorlage der über die dingliche Abschichtung errichteten Urkunde erbracht ist oder ggf. auch durch Vorlage von Berichtigungsbewilligungen, wobei umstritten ist, ob es neben der Bewilligung des ausscheidenden Erben auch derjenigen der übrigen Miterben bedarf

(vgl. dazu im Einzelnen BeckOK GBO/Wilsch, a.a.O., § 35 Rz. 184;

Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976d).

Die vorgelegte Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.11.2022/29.07.2022 hätte hier nur dann zu einer Grundbuchunrichtigkeit im oben beschriebenen Sinne geführt, wenn die Antragstellerin zu 2 aufgrund der Pfändung und Überweisung des Erbanteils berechtigt gewesen wäre, diese (auch) für die Miterbin Vorname1 A abzuschließen.

Dies ist nicht der Fall. Insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung des Grundbuchamts.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Dabei kann zunächst offenbleiben, ob sich Bedenken an dem Tätigwerden der Antragstellerin zu 2 im Rahmen dieser Vereinbarung zugleich mit Wirkung für die Miterbin Vorname1 A aus dem Gesichtspunkt des § 181 BGB ergeben könnten.

Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift ist zwar nicht betroffen, da die Antragstellerin zu 2 nicht als Vertreterin der Miterbin Vorname1 A tätig geworden ist, sondern in ihrer Eigenschaft als Pfändungsgläubigerin betreffend deren Miterbenanteil, die sie jedenfalls im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Vereinbarung war.

Allerdings wird verbreitet vertreten, dass die Vorschrift auf Sachverhalte analog anwendbar ist, in denen zwar keine Stellvertretung vorliegt, aber ein vergleichbares Auftreten einer Person für einen anderen, den letztlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen treffen

(vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 9. Aufl., § 181 Rz. 48;

NK-BGB/Stoffels, 4. Aufl., § 181 Rz. 32; Staudinger/Schilken, BGB, Neub. 2019, § 181 Rz. 34).

Eine immerhin vergleichbare Situation liegt hier vor.

Die Frage kann deshalb dahinstehen, weil die Pfändung und Überweisung des Anteils der Miterbin Vorname1 A am Nachlass die Antragstellerin zu 2 als Pfändungsgläubigerin nicht dazu berechtigte, den Nachlass dahingehend auseinanderzusetzen, dass die Miterbin Vorname1 A aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und deren Erbteil den Antragstellern zu je 1/2 anwächst.

Allerdings kann der Anteil eines Miterben an dem Nachlass gemäß § 859 Abs. 2, Abs. 1 ZPO gepfändet werden.Für die Verwertung des gepfändeten Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, das heißt, der Anteil wird dem Gläubiger – wie hier der Antragstellerin zu 2 – zur Einziehung überwiesen.

Die in der Vorschrift ebenfalls vorgesehene Überweisung an Zahlungs statt scheidet nach allgemeiner Auffassung aus, da es bei einem Erbanteil an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Nennwert fehlt

(vgl. dazu BGH NJW-RR 2019, 970, zitiert nach juris).

Durch eine Überweisung zur Einziehung wird der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt.

Wird dem Gläubiger ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben.

Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen, eine Teilungsklage gemäß den §§ 2042 Abs. 1, 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben oder nach den §§ 2042, 753 BGB, 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung selbständig den Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zu stellen

(vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 8 bei juris).

Verbreitet wird demgemäß auch angenommen, dass der jeweilige Gläubiger auch berechtigt ist, im Wege des Betreibens der Auseinandersetzung im obigen Sinne mit den weiteren Miterben entsprechende Vereinbarungen zu treffen, die auch gegenüber dem jeweiligen Schuldner wirksam sind

(vgl. etwa das von den Antragstellern im Schriftsatz vom 09.11.2022 offenkundig in Bezug genommene Urteil des OLG Celle vom 14.06.2001, Az. 22 U 1/00 = BeckRS 2001, 30186580;

BeckOK ZPO/Riedel, Stand 01.12.2022, § 859 Rz. 34;

Münchener Kommentar/Smid, ZPO, 6. Aufl., § 859 Rz. 19).

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Die Überweisung des gepfändeten Rechts – hier des Erbanteils – gemäß den §§ 857 ff. ZPO zur Einziehung gibt dem Gläubiger jedoch etwa nicht die Befugnis, dieses Recht auf einen Dritten zu übertragen.

Der Pfändungsgläubiger wird bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber des Rechts; die Inhaberschaft des Rechts verbleibt vielmehr bei dem Schuldner.

Deshalb erwirbt der Gläubiger die Verfügungsbefugnis nicht uneingeschränkt.

Etwas anderes gilt nur bei einer Überweisung einer Forderung an Zahlung statt zum Nennwert (vgl. § 835 Abs. 1 und 2 ZPO), die hier aber nicht vorliegt (vgl. die Nachweise bei BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 9, 10 bei juris).

Damit geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass auch bei der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils der Gläubiger nur dann zu einer Veräußerung befugt ist, wenn er von dem Vollstreckungsgericht hierzu durch gesonderten Beschluss nach den §§ 859 Abs. 2, 857 Abs. 5 ZPO ermächtigt worden ist

(vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 12 bei juris;

vgl. auch Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rz. 1690, 1700).

Der Bundesgerichtshof hat dort (ebenfalls Tz. 12 bei juris) die in der Rechtsprechung – er hat dort unter anderem die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 29.12.2022 zitierte Entscheidung des OLG Naumburg ausdrücklich aufgeführt – vereinzelt ohne nähere Begründung vertretene Auffassung, dass der Gläubiger bereits aufgrund der Überweisung des Erbanteils zur Einziehung berechtigt sei, den Anteil freihändig zu veräußern, abgelehnt, weil diese im Gesetz keine Grundlage finde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, hätte also die Antragstellerin zu 2 durch die Pfändung und Überweisung nicht die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Erbanteil erworben; wie dargelegt ist vielmehr die Miterbin Vorname1 A Inhaberin des Rechts geblieben.

Zu einer Verfügung über den Erbanteil zulasten der Miterbin wäre die Antragstellerin zu 2 mithin nicht berechtigt gewesen. Ist damit das Recht zur Verfügung bzw. Veräußerung des Erbanteils nach § 2033 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht vom gesetzlich geregelten „Einziehungsrecht“ umfasst, würde sich hier nichts dadurch ändern, dass durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 05.08.2022, Seiten 6, 9 (vgl. Bl. 37/2 ff. d. A.), neben dem Erbanteil als Nebenanspruch auch „das Verfügungsrecht“ der Antragstellerin zu 2 zur Einziehung überwiesen wurde.

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Allerdings stellt die hier – wie gesagt – unter Mitwirkung der Antragstellerin zu 2 für die Miterbin vereinbarte Abschichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verfügung über den Erbanteil im Sinne des § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sondern ein Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft

(vgl. BGHZ 138, 8, Tz. 14 bei juris;

so auch OLG Rostock FamRZ 2010, 235, Tz. 3 bei juris;

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017, 5 U 25/16, Tz. 31 bei juris;

OLG Hamm DNotZ 2014, 695, Tz. 38 bei juris;

vgl. zur in der Literatur verbreitet vertretenen Gegenauffassung die Nachweise bei Otto in jurisPK-BGB, Stand: 14.09.2020, § 2033 Rz. 33;

BeckOGK/Rißmann/Szalai, Stand: 01.11.2022, § 2033 BGB Rz. 14.1;

Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 976b).

Auch wenn man in der Abschichtung nicht – wie der Senat

(vgl. FGPrax 2019, 106, zitiert nach juris; vgl. dazu Rasche/Kurth ErbR 2019, 593)

– eine persönliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel des Ausscheidens eines Miterben aus der Erbengemeinschaft im Sinne eines Verzichts auf den Nachlassanteil sieht, sondern lediglich ein bloßes Aufgeben der Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, so führt diese Vereinbarung doch – wenn auch wie oben ausgeführt kraft Gesetzes – jedenfalls dazu, dass der ausscheidende Miterbe seine Mitberechtigung an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses verliert.

Der Erbanteil wächst den verbleibenden Miterben – hier beiden Antragstellern – anteilig zu. Damit dient die Abschichtung ebenso wie die Veräußerung des Erbanteils (vgl. dazu Schmidt-Räntsch ZNotP 2019, 405, 408) gerade nicht dazu, die Einziehung des gepfändeten Miterbenanteils zugunsten der Gläubigerin – der Antragstellerin zu 2 – zu betreiben.

Die Abschichtung geht damit ebenso wie die Veräußerung des Miterbenanteils (vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris) über eine Einziehung hinaus, zu der die Antragstellerin zu 2 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich berechtigt ist.

So hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Forderung aufgrund einer Pfändung und Überweisung darauf hingewiesen, dass sich selbst die Rechtfertigung einer anderweitigen Verwertung nicht nur nach dem Interesse des Gläubigers an der alsbaldigen Befriedigung beurteilt, sondern auch nach dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners, der den Pfandgegenstand nicht verschleudert sehen möchte

(vgl. BGH NJW-RR 2019, 970, Tz. 11 bei juris;

vgl. dazu auch OLG Düsseldorf ZInsO 2020, 2377, Tz. 33 bei juris).

Gerade eine solche ist durch die Abschichtung nicht ausgeschlossen, mit der die Schuldnerin – die Miterbin Vorname1 A – ihre Mitberechtigung an den einzelnen Gegenständen des Nachlasses gänzlich verliert.

Ob und inwieweit sie durch die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommene Vereinbarung im Gegenzug hierfür eine Abfindung erhält – wollte man die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen insoweit verstehen (vgl. auch den Schriftsatz vom 09.11.2022, Ziffer 4.) -, ändert hieran nichts, weil es lediglich um die Verwertung des Miterbenanteils durch Abschichtung geht.

Die Überweisung zur Einziehung berechtigt die Pfändungsgläubigerin naturgemäß nicht dazu, eine solche „Abfindung“ ohne Mitwirkung der Schuldnerin mit Wirkung für diese festzulegen.

Im Übrigen wäre das Grundbuchamt – ebenso wie der Senat im Grundbuchbeschwerdeverfahren – mit den im Grundbuchverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht in der Lage zu überprüfen, ob und inwieweit eine hinreichende Abfindung vereinbart wurde.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

Ist damit durch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.11.2022/29.07.2022 ein Rechtsübergang kraft Gesetzes nicht eingetreten, ist durch deren Vorlage beim Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht nachgewiesen.

Zu Recht hat das Grundbuchamt den darauf gestützten Berichtigungsantrag zurückgewiesen; eine Zwischenverfügung wäre in dieser Situation nicht zulässig

(vgl. dazu die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 14.12.2010, 20 W 516/10, zitiert nach juris;

Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 11; Bauer/Schaub/Wilke, GBO, 4. Aufl., § 18 Rz.15).

Die Beschwerde rügt dies auch gar nicht.

Auf die unter Ziffer III. C. § 3 der genannten Auseinandersetzungsvereinbarung erklärten Berichtigungsbewilligungen ist der Berichtigungsantrag ersichtlich nicht gestützt. Auch hierauf beruft sich die Beschwerde nicht.

Der Senat bemerkt deshalb lediglich vorsorglich, dass es – ungeachtet der sich aus den obigen Ausführungen ergebenden fehlenden schlüssigen Darlegung, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig würde

(vgl. dazu die Nachweise – auch zur Rechtsprechung des Senats – bei BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 22 Rz. 71; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 31) -, an der nach den obigen Ausführungen erforderlichen Berichtigungsbewilligung der ausscheidenden Miterbin fehlt.

Dass die Beteiligten als Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, ergibt sich bereits aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG, so dass es insoweit keines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf.

Letzteres gilt mangels gegnerischer Beteiligung auch für eine etwaige Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.

Der Geschäftswert bestimmt sich nach den §§ 61 Abs. 1, 46, 69 GNotKG.

Der Senat hat für den insoweit für die Eigentumsumschreibung im Wege der Berichtigung maßgeblichen Grundstückswert die Wertangaben in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.11.2022/29.07.2022 unter Ziffer III. A. zugrunde gelegt.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Frage der Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers zur Vereinbarung einer Abschichtung zulasten eines Miterben nach Pfändung und Überweisung des Miterbenanteils ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht geklärt.

Abschichtungsvereinbarung – OLG Frankfurt 20 W 24/23

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