AG Bamberg RV 56 VI 1123/21
Beschluss vom 08.07.2022
Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für Errichtungszeitpunkt
und Nichtwiederherstellung des früheren Testaments nach Widerruf des späteren Testaments
RA und Notar Krau
Sachverhalt:
Der Erblasser, Herr N., verstarb im April 2021.
Es existierten zwei Testamente:
Der Bruder des Erblassers, Herr W. N., beantragte einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge, der ihn als Alleinerben ausweisen würde.
Die Mitarbeiterinnen C. und S. beantragten einen Erbschein basierend auf dem Testament vom 12.06.2020.
Streitpunkte:
Entscheidung des Amtsgerichts:
Das Amtsgericht gab dem Erbscheinsantrag des Bruders statt und wies den Antrag der Mitarbeiterinnen zurück.
Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Kostenentscheidung:
Das Gericht entschied, dass der Bruder die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der Kosten für den Erbscheinsantrag der Mitarbeiterinnen C. und S.
Diese hatten ihre Kosten selbst zu tragen.
Der Bruder hatte außerdem die außergerichtlichen Kosten der Mitarbeiterin J. zu tragen.
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