AG Bamberg RV 56 VI 1123/21

Februar 14, 2023

AG Bamberg RV 56 VI 1123/21

Beschluss vom 08.07.2022

Tatsächliche Vermutung bei Datumsangabe in Testament für Errichtungszeitpunkt

und Nichtwiederherstellung des früheren Testaments nach Widerruf des späteren Testaments

Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser, Herr N., verstarb im April 2021.

Es existierten zwei Testamente:

AG Bamberg RV 56 VI 1123/21

  • Testament vom 18.06.2020: Dieses Testament wurde vom Erblasser im Oktober 2020 vernichtet, nachdem er von unberechtigten Geldabflüssen durch die darin als Haupterben eingesetzten Mitarbeiterinnen C. und S. erfahren hatte.
  • Testament vom 12.06.2020: Dieses Testament wurde erst nach dem Tod des Erblassers bei einem Geschäftsmann, Herrn L., gefunden. Es enthielt eine ähnliche Erbeinsetzung wie das Testament vom 18.06.2020, jedoch zusätzlich die Begünstigung einer weiteren Mitarbeiterin, Frau J.

Der Bruder des Erblassers, Herr W. N., beantragte einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge, der ihn als Alleinerben ausweisen würde.

Die Mitarbeiterinnen C. und S. beantragten einen Erbschein basierend auf dem Testament vom 12.06.2020.

Streitpunkte:

  • Urheberschaft des Testaments vom 12.06.2020: Es war strittig, ob das Testament vom 12.06.2020 tatsächlich vom Erblasser stammte.
  • Zeitpunkt der Testamentserrichtung: Die Beteiligten C., S. und J. behaupteten, das Testament vom 12.06.2020 sei erst nach dem Widerruf des Testaments vom 18.06.2020 erstellt worden.
  • Wille des Erblassers: Es war fraglich, ob der Erblasser mit der Vernichtung des Testaments vom 18.06.2020 auch das Testament vom 12.06.2020 aufheben wollte.

Entscheidung des Amtsgerichts:

AG Bamberg RV 56 VI 1123/21

Das Amtsgericht gab dem Erbscheinsantrag des Bruders statt und wies den Antrag der Mitarbeiterinnen zurück.

Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Widerruf des Testaments vom 18.06.2020: Das Testament vom 18.06.2020 wurde vom Erblasser wirksam widerrufen.
  • Ungültigkeit des Testaments vom 12.06.2020: Das Gericht ließ die Frage der Urheberschaft des Testaments vom 12.06.2020 offen, da es auch bei Annahme der Echtheit des Testaments nicht zur Erbfolge gelangen konnte.
    • Tatsächliche Vermutung der Datumsangabe: Das Gericht ging davon aus, dass das Testament vom 12.06.2020 tatsächlich an diesem Datum und somit vor dem Testament vom 18.06.2020 erstellt wurde. Die Behauptung der Beteiligten C., S. und J., dass das Testament erst später erstellt wurde, sah das Gericht als nicht ausreichend belegt an.
    • Wille des Erblassers: Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser mit der Vernichtung des Testaments vom 18.06.2020 auch das Testament vom 12.06.2020 aufheben wollte. Die Motivation des Erblassers für den Widerruf des Testaments vom 18.06.2020 lag in den unberechtigten Geldabflüssen durch die Mitarbeiterinnen C. und S. Da diese auch im Testament vom 12.06.2020 als Erben eingesetzt waren, sei davon auszugehen, dass der Erblasser auch dieses Testament nicht mehr gelten lassen wollte.
  • Gesetzliche Erbfolge: Da keine wirksame letztwillige Verfügung vorlag, kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der Bruder des Erblassers war somit Alleinerbe.

AG Bamberg RV 56 VI 1123/21

Kostenentscheidung:

Das Gericht entschied, dass der Bruder die Kosten des Verfahrens trägt, mit Ausnahme der Kosten für den Erbscheinsantrag der Mitarbeiterinnen C. und S.

Diese hatten ihre Kosten selbst zu tragen.

Der Bruder hatte außerdem die außergerichtlichen Kosten der Mitarbeiterin J. zu tragen.

RA und Notar Krau

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