AG Bamberg RV 56 VI 1518/21 – Testierfähigkeit

Dezember 20, 2022

AG Bamberg RV 56 VI 1518/21 – Testierfähigkeit

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 02.08.2022 (AG Bamberg RV 56 VI 1518/21) geht es um die Frage der Erbfolge nach der am x.05.2021 verstorbenen Erblasserin R., die an einer Demenzerkrankung litt.

Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament vom 02.09.2017, in dem sie ihren Lebensgefährten, den Beteiligten R., zum Alleinerben einsetzte.

Gegen dieses Testament erhoben die gesetzlichen Erben, bestehend aus Neffen, Nichten und einer Großnichte, Einspruch.

Sie machten geltend, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Erblasserin aufgrund ihrer Demenzerkrankung überhaupt noch in der Lage war, ein gültiges Testament zu errichten.

Bereits Mitte 2017 war bei ihr eine Demenz diagnostiziert worden, und im November 2017 wurden schwere kognitive Beeinträchtigungen festgestellt.

Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin nicht mehr in der Lage, ihren Alltag ohne Unterstützung zu bewältigen.

AG Bamberg RV 56 VI 1518/21 – Testierfähigkeit

Ab Ende 2017 musste sie von der Caritas ambulant gepflegt werden und zog 2018 in ein Pflegeheim.

Der Beteiligte R., der nur gebrochen Deutsch sprach, reichte das Testament ein und beantragte die Ausstellung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Er behauptete, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig und aus freien Stücken verfasst habe.

Die gesetzlichen Erben argumentierten hingegen, dass das Testament nicht der Ausdrucksweise der Erblasserin entspreche und sie zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig gewesen sei.

Sie vermuteten, dass der Beteiligte R. den Text diktiert oder vorgegeben habe.

Das Gericht ließ ein psychiatrisches Gutachten erstellen, um die Frage der Testierunfähigkeit zu klären.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Erblasserin bereits im September 2017 aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung testierunfähig war.

AG Bamberg RV 56 VI 1518/21 – Testierfähigkeit

Es wurden massive kognitive Einschränkungen festgestellt, die insbesondere das Kurzzeitgedächtnis, die Orientierung und die Sprachverständnisfähigkeit betrafen.

Diese Einschränkungen machten es der Erblasserin unmöglich, die Bedeutung ihrer Willenserklärung vollständig zu erfassen und entsprechend zu handeln.

Aufgrund dieser Feststellungen entschied das Gericht, dass das Testament vom 02.09.2017 unwirksam sei und die gesetzliche Erbfolge gelte.

Somit wurden die gesetzlichen Erben, bestehend aus den Neffen, Nichten und der Großnichte, in den Erbscheinsantrag des Beteiligten D. aufgenommen.

Der Antrag des Beteiligten R. auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe wurde abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens wurden größtenteils dem Beteiligten R. auferlegt.

Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit im Erbrecht und die Problematik, die bei der Testamentserrichtung von demenzkranken Personen auftritt.

Das Gericht legte besonderes Augenmerk auf die medizinischen Befunde und sprach dem vorgelegten Testament aufgrund der nachgewiesenen Testierunfähigkeit der Erblasserin die Gültigkeit ab.

RA und Notar Krau

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