AG Freiburg im Breisgau 3 NG 246/10

September 23, 2022

AG Freiburg im Breisgau 3 NG 246/10, Beschluss vom 03.04.2013 Common-Law-Testament – Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

1. Errichtet ein Deutscher ein Common-Law-Testament und begründet er einen trust für Grundbesitz in Deutschland, so kann dies als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft aufgefasst werden.

2. Errichtet ein Deutscher ein Common-Law-Testament und benennt er in ihm einen trustee für Vermögen in Deutschland, kann dies als Anordnung einer Testamentsvollstreckung aufgefasst werden.

Tenor

Die Anträge zu 1 bis 5 auf Erteilung eines Erbscheins, Teilerbscheins und Mindestteilerbschein werden zurückgewiesen.

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau entschied am 3. April 2013 (Az. 3 NG 246/10) über die erbrechtliche Auslegung eines Common-Law-Testaments eines deutschen Staatsbürgers, der in Australien verstarb.

Der Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hatte sowohl deutschen als auch australischen Grundbesitz.

Im Testament benannte er für sein Vermögen in Deutschland und Australien Treuhänder („trustees“), um den Nachlass zu verwalten.

Das Testament war nach australischem Recht verfasst, jedoch gilt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers deutsches Erbrecht.

AG Freiburg im Breisgau 3 NG 246/10

Das Gericht stellte fest, dass die Anordnung eines „trusts“ für den Grundbesitz in Deutschland gemäß deutschem Recht als Vor- und Nacherbschaft zu werten sei, da der Erblasser seinen deutschen Nachlass einem Treuhänder übertrug, der den Besitz nur auf Lebenszeit eines bestimmten Begünstigten verwalten sollte.

Nach dessen Tod sollte das Vermögen auf die Abkömmlinge der Schwestern des Erblassers übergehen.

Die Einrichtung eines Treuhänders für den deutschen Nachlass wurde daher als Testamentsvollstreckung im Sinne des deutschen Rechts angesehen.

Die Erben des Erblassers, darunter die Nachkommen seiner verstorbenen Schwestern, hatten Erbscheinsanträge gestellt, die vom Gericht zurückgewiesen wurden.

Das Gericht entschied, dass die Erbenstellung durch eine fortdauernde Testamentsvollstreckung beschränkt sei, welche auch nach dem Tod des ursprünglich begünstigten Treuhänders fortbestehe.

Die Testamentsvollstreckung müsse im Erbschein vermerkt werden. Ferner stellte das Gericht klar, dass nur die Schwestern, die den Erblasser überlebten, sowie deren Abkömmlinge als Nacherben berufen seien.

Vorverstorbenen Schwestern und deren Nachkommen stehe kein Erbrecht zu.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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