AG Mannheim 9 C 180/08 – Erhöhung des Erbbauzinses

August 5, 2022

AG Mannheim 9 C 180/08 – Erhöhung des Erbbauzinses

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung des Erbbauzinses für zwei Erbbaurechte zuzustimmen und die Eintragung einer Reallast zur Sicherung des Erbbauzinsmehrbetrages zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

  • Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses gemäß § 3 Abs. 4 des Erbbaurechtsvertrages.

    • Wirksamkeit der Vertragsklausel: Die Klausel zur Erhöhung des Erbbauzinses bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist wirksam. Sie bedarf keiner Genehmigung, da das Erbbaurecht für 99 Jahre bestellt ist.
    • Keine überraschende Klausel: Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des AGB-Rechts. Der Beklagte musste bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit einer Erhöhung rechnen.
    • Keine Intransparenz: Die Klausel ist nicht intransparent, da das Merkmal der „allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse“ bestimmbar ist. Es wird auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse abgestellt.
    • Keine Angabe eines Mindestbetrages: Das Fehlen eines Mindestanstiegs für die Erhöhung ist unschädlich. Eine solche Regelung dient lediglich der Streitvermeidung.
    • Erhebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit 1994 erheblich geändert. Der Anstieg der Löhne und Lebenshaltungskosten rechtfertigt eine Anpassung des Erbbauzinses.
    • Keine Verjährung: Der Anpassungsanspruch ist nicht verjährt, da er mit der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsteht und erst mit dem Zugang des Anpassungsverlangens fällig wird.

AG Mannheim 9 C 180/08 – Erhöhung des Erbbauzinses

  • Anspruch auf Eintragung einer Reallast: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Reallast in Höhe des Erbbauzinsmehrbetrages zur Sicherung desselben.

Fazit:

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Der Beklagte muss einer Erhöhung des Erbbauzinses zustimmen und die Eintragung einer Reallast zur Sicherung des Erbbauzinsmehrbetrages bewilligen.

Die Entscheidung basiert auf der Wirksamkeit der Vertragsklausel zur Anpassung des Erbbauzinses und der erheblichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit Bestellung des Erbbaurechts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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