AG Stadthagen 10 VI 50/12

September 10, 2017

AG Stadthagen 10 VI 50/12 Erbenstellung eines in Ungarn von einem Dritten adoptierten ungarischen leiblichen Kindes eines Erblassers deutscher und ungarischer Staatsangehörigkeit

Tenor

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

(Beantragter Erbschein: “Es wird bezeugt, dass der Erblasser von Frau B. U. allein beerbt worden ist.”)

Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt; die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe AG Stadthagen 10 VI 50/12

  1. Die Antragstellerin ist ungarische Staatsangehörige und die leibliche Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Die Beteiligte zu 2. ist ebenfalls ungarische Staatsangehörige und die zweite Ehefrau des Erblassers. Das Scheidungsverfahren war beim Amtsgericht – Familiengericht – Stadthagen zum Az. 60 F 29/10 S anhängig; beide Ehegatten hatten die Scheidung beantragt und lebten seit mehr als einem Jahr voneinander getrennt.

Der Erblasser war ungarischer und deutscher Staatsangehöriger. Er hatte Ungarn 1979 mit einem Touristenvisum für die Bundesrepublik Deutschland verlassen und war nicht zurückgekehrt. Seine erste Ehefrau hat sich von ihm 1981 in seiner Abwesenheit scheiden lassen. Die 1977 geborene Antragstellerin ist 1983 von dem neuen Partner ihrer Mutter mit Genehmigung des ungarischen Vormundschaftsgerichts adoptiert worden; der Adoptivvater wurde als leiblicher Vater in die Geburtsurkunde der Antragstellerin eingetragen.

Die Antragstellerin trägt mit ihrem von der deutschen Botschaft in Budapest aufgenommenen Erbscheinsantrag vor, nach ungarischem Recht werde das Erbrecht eines Angenommenen nach seinen Blutsverwandten durch die Adoption nicht ausgeschlossen.

Sie beantragt, ihr einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei.

Die Beteiligte zu 2. tritt dem Antrag entgegen. Sie ist der Ansicht, als Ehefrau des Erblassers zumindest auch Erbin geworden zu sein. Hierzu trägt sie vor, ihr Erbrecht sei insbesondere nicht nach § 1933 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn der Erblasser habe – anders als sie – im Scheidungsverfahren seinen Antrag ausdrücklich auf ungarisches Scheidungsrecht gestützt und einen Feststellungantrag gestellt, dass ungarisches Scheidungsrecht anzuwenden sei. Diesen Feststellungsantrag habe er zurückgenommen, weil die Scheidungsvoraussetzungen nach ungarischem Recht nicht vorgelegen hätten. Ob er aber einer Scheidung auch nach deutschem Recht habe zustimmen wollen, sei seinem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Damit lägen aber übereinstimmende Scheidungsanträge gerade nicht vor, so dass § 1933 S. 1 BGB unanwendbar sei.

Im Übrigen ist nach Auffassung der Beteiligten zu 2. zweifelhaft, ob die Antragstellerin überhaupt Erbin des Erblassers sei, denn zwar erbe nach ungarischem Recht grundsätzlich auch eine adoptierte Person nach ihren Blutsverwandten; das gelte aber nicht im Falle einer so genannten „geheimen Adoption“. Da der Erblasser der Adoption der Antragstellerin nicht zugestimmt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um eine solche geheime Adoption gehandelt habe; dann aber sei das Erbrecht der Antragstellerin ausgeschlossen.

AG Stadthagen 10 VI 50/12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12.03.2013 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S. vom 13.05.2013 (Bd. II Bl. 242 d. A.) Bezug genommen.

  1. Der Erbschein wird antragsgemäß zu erteilen sein.
  2. a) Einem Erbrecht der Beteiligten zu 2. steht 1933 S. 1 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Diese Vorschrift ist anwendbar, denn aufgrund der neben der ungarischen auch bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit des Erblassers ist Erbstatut das vorrangige deutsche Recht, Art. 25 Abs. 1, 5 Abs. 1 S.2 EGBGB.

Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe lagen vor. Diese bestimmen sich nach deutschem Recht, denn das Ehescheidungsstatut folgt dem Ehewirkungsstatut und dieses bestimmt sich wiederum vorrangig nach der deutschen Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten, hier des Erblassers, Art. 17 Abs. 1 S.1, 14 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.

Nach deutschem Recht (§§ 1565, 1566 BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen.

AG Stadthagen 10 VI 50/12

Sowohl die Beteiligte zu 2. als auch der Erblasser hatten im Scheidungsverfahren die Scheidung beantragt. Es war unstreitig, dass sie seit einem Jahr in Trennungsabsicht voneinander getrennt lebten.

Die Ehe konnte daher nach deutschem Recht geschieden werden und wäre geschieden worden, wenn nicht der Erblasser verstorben wäre.

Ob die Voraussetzung für die Scheidung (auch) nach ungarischem Recht vorgelegen haben, kann deshalb dahinstehen.

Dem Einwand der Beteiligten zu 2., der Erblasser habe seinen Antrag festzustellen, dass sich die Scheidung nach ungarischem Recht richte, zurückgenommen, und es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Scheidung nach deutschem Recht habe zustimmen wollen, kann nicht gefolgt werden.

Denn der Erblasser hatte einen eigenen Scheidungsantrag gestellt und mit dem maßgeblichen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.07.2010 im Ehescheidungsverfahren lediglich den Feststellungsantrag zurück genommen und hinzugefügt: „Es dürfte tatsächlich deutsches Recht anwendbar sein“.

Dem kann entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. hinreichend sicher entnommen werden, dass der Erblasser nun mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden war, ihr „zugestimmt“ hatte.

Es erscheint ohnehin zweifelhaft, ob neben der Zustimmung eines Ehegatten zur Scheidung als solcher auch Einigkeit über das anwendbare in- oder ausländische Recht bestehen muss.

AG Stadthagen 10 VI 50/12

Auch dies kann allerdings letztlich deshalb dahinstehen, weil der Erblasser dem Scheidungsantrag der Beteiligten zu 2. nicht lediglich zugestimmt, sondern einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hatte, und die Annahme, dass er neben dem Feststellungantrag auch den Scheidungsantrag habe zurücknehmen wollen, würde vom Wortlaut des Schriftsatzes vom 27.07.2010 in keiner Weise getragen.

Das Erbrecht der Beteiligten zu 2. ist demnach ausgeschlossen; der Erbscheinsantrag der Antragstellerin scheitert also nicht bereits daran, dass die Beteiligte zu 2. (jedenfalls auch) Erbin geworden wäre.

  1. b) Die Antragstellerin hat den Erblasser allein beerbt.

(1) Sie wäre nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgeblichen deutschen Erbstatut gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1930 BGB Alleinerbin des Erblassers, wenn ihre Adoption in Ungarn das Verwandtschaftsverhältnis zu ihm unberührt gelassen hätte.

Das Verwandtschaftsverhältnis ist allerdings nach ungarischem Recht zu beurteilen, Art. 22 Abs. 2, 1 S. 1 EGBGB.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. hat eine Adoption nach ungarischem Recht auf das Verwandtschaftsverhältnis als solches keine Auswirkung, sondern vielmehr auf einzelne auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhende Rechte und Pflichten; der Sachverständige spricht insoweit bildhaft von einer „ausgehöhlten Verwandtschaft“.

AG Stadthagen 10 VI 50/12

(2) Danach stünde an sich das Erbrecht der Antragstellerin bereits fest, wenn nicht das ungarische Recht für das Erbrecht des Angenommenen unterschiedliche Regelungen insoweit träfe, als nämlich im Falle einer so genannten „geheimen“ Adoption während des Bestehens der Adoption ausnahmsweise keine gesetzliche Erbfolgebeziehung zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten besteht (§ 618 des ungarischen Zivilgesetzbuchs).

Vor diesem Hintergrund könnte fraglich erscheinen, ob eine Anpassung der Kollisions- oder Sachnormen geboten ist, weil die Antragstellerin als angenommenes Kind eines Dritten den Erblasser nach deutschem Recht nicht beerben würde, ihn als (möglicherweise) „geheim“ Adoptierte auch nach ungarischem Recht nicht beerben würde, ihn aber gleichwohl deshalb beerbt, weil sich das Erbrecht und das Verwandtschaftsverhältnis gleichsam zufällig nach unterschiedlichen Statuten bestimmen, die nicht miteinander harmonieren.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, nach Aktenlage habe es sich bei der Adoption der Antragstellerin zwar um eine geheime Adoption gehandelt. Das ergebe sich aus § 8 der Einführungsverordnung zur Novelle des ungarischen Zivilgesetzbuchs in der zwischen dem 01.03.1978 und dem 31.08.1987 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift habe eine Adoption als „geheim“ im Sinne von § 618 des ungarischen Zivilgesetzbuchs gegolten, wenn die Geburt des angenommen Kindes standesamtlich neu erfasst wurde und der Annehmende als leiblicher Elternteil eingetragen worden sei. Das sei im Fall der Antragstellerin geschehen, wie dem ihre Adoption genehmigenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt O. vom 06.09.1983 zu entnehmen sei.

Jedoch sei für die Beurteilung der Erbfolge der Antragstellerin nach dem Erblasser nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (EBH 2004.1030) nicht das zum Zeitpunkt der Adoption geltende Recht heranzuziehen, sondern auf das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltende Recht abzustellen, denn es handele sich um eine erbrechtliche Frage.

Das erscheint vor dem Hintergrund der Vorschriften des ungarischen Rechts, denen zufolge eine Adoption grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Verwandtschaft hat und die erbrechtlichen Beziehungen unabhängig davon geregelt sind, auch allein konsequent.

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Denn wenn die Erbberechtigung des Adoptierten sich nach ungarischem Recht sich nicht nach seiner Verwandtschaft mit dem Erblasser bestimmt, kann für die Feststellung seiner Erbberechtigung nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Umstand abgestellt werden, der auf einzelne auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhende Rechte und Pflichten möglicherweise Einfluss genommen hat; vielmehr ist, da es sich bei § 618 des ungarischen Zivilgesetzbuchs nach seiner Stellung im Gesetz und seinem Regelungsgehalt um Erbrecht handelt, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

Der Sachverständige führt dann weiter aus, am …, dem Todestag des Erblassers, habe eine Fassung des § 8 der Einführungsverordnung zur Novelle des ungarischen Zivilgesetzbuchs gegolten, der zufolge eine Adoption (nur noch) in den Fällen des § 48 Abs. 3, 4 und 5 lit. a) und b) des ungarischen Familienrechtsgesetzes als „geheim“ anzusehen sei; das seien Fälle einer erteilten Zustimmung zur Adoption durch einen unbekannten Dritten, der Sorgerechtsaufhebung durch ein Gericht und Fälle heimuntergebrachter Kinder, die von der Vormundschaftsbehörde zur Adoption freigegeben wurden.

Nach den Ermittlungen des Gerichts liegt kein solcher Fall vor, vielmehr lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Mutter und des Adoptivvaters und hat der Erblasser, dessen Sorgerecht vor der Adoption nicht aufgehoben wurde, keine Zustimmung zur Adoption erteilt.

Demzufolge hätte die Antragstellerin den Erblasser nach ungarischem Recht beerbt.

Soweit sie ihn daher auch nach deutschem Erbrecht beerbt, weil nach ungarischem Recht ihre Verwandtschaft fortbesteht, ist keine Anpassung geboten.

Die Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses und die Zurückstellung der Erteilung des Erbscheins beruhen auf § 352 Abs. 2 S. 2 FamFG.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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