Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – erzwingbares Mitbestimmungsrecht – Einigungsstelle – BAG 1 ABR 2/21

Juni 3, 2022

Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – erzwingbares Mitbestimmungsrecht – Einigungsstelle – BAG 1 ABR 2/21

RA und Notar Krau

Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • Sachverhalt: In einem bislang betriebsratslosen Betrieb wird ein Betriebsrat erst nach Beginn der Umsetzung einer Betriebsänderung gewählt. Der Betriebsrat fordert die Arbeitgeberin auf, Sozialplanverhandlungen aufzunehmen.
  • Entscheidung: Der Betriebsrat hat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans.
  • Begründung:
    • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die “geplante” Betriebsänderung an.
    • Der Arbeitgeber hat mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen, bevor der Betriebsrat gewählt wurde.
    • Der Betriebsrat kann daher keinen Einfluss mehr auf die Willensbildung des Arbeitgebers nehmen.
    • Die in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthaltene Fiktion der Mitbestimmung des Betriebsrats greift nicht, da der Betriebsrat nicht vor Beginn der Umsetzung der Betriebsänderung gewählt wurde.

Leitsätze:

  • Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat, steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.
  • Die in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG enthaltene Fiktion der Mitbestimmung des Betriebsrats greift nicht, wenn der Betriebsrat nicht vor Beginn der Umsetzung der Betriebsänderung gewählt wurde.

Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – erzwingbares Mitbestimmungsrecht – Einigungsstelle – BAG 1 ABR 2/21

Inhaltsverzeichnis

Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

  • Tenor
  • Entscheidungsgründe
    • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
    • Begründetheit der Rechtsbeschwerde
      • Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats
      • Zulässigkeit des Antrags
      • Unbegründetheit des Antrags
        • Keine Entscheidung durch Einigungsstelle
        • Kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
          • Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen
          • Systematische Einordnung
          • Zweck der Mitbestimmung
          • Keine analoge Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
          • Keine unzumutbare Härte
    • Ergebnis

Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – erzwingbares Mitbestimmungsrecht – Einigungsstelle – BAG 1 ABR 2/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2020 – 4 TaBV 170/19 – wird zurückgewiesen.

Wird in einem bislang betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst gebildet, nachdem der Arbeitgeber mit der Umsetzung der Betriebsänderung begonnen hat,

steht dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zu.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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