Ab wieviel Arbeitnehmern muss ein Betriebsrat freigestellt werden?
RA und Notar Krau
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 38 in Deutschland müssen Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit freigestellt werden, wenn der Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern überschreitet.
Die Freistellung erfolgt wie folgt:
In Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ist ein Betriebsratsmitglied freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 501 bis 900 Arbeitnehmern sind zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind drei Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern sind vier Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern sind fünf Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern sind sechs Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern sind sieben Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern sind acht Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern sind neun Betriebsratsmitglieder freizustellen.
In Betrieben mit in der Regel mehr als 7.000 Arbeitnehmern ist ein weiteres Betriebsratsmitglied für je angefangene 1.000 Arbeitnehmer zusätzlich freizustellen.
Die Freistellung soll sicherstellen, dass die Betriebsratsmitglieder ausreichend Zeit haben, um ihre Aufgaben im Interesse der Arbeitnehmer wahrzunehmen.