BAG 2 AZR 381/10

August 27, 2017

BAG 2 AZR 381/10 Außerordentliche Kündigung – Interessenabwägung – Abmahnung, wichtiger Grund i.S.v. § 34 Abs 1 MTV

Kernaussage:

  • Schwerwiegende Pflichtverletzung: Das vorsätzliche Falscheintragen von Arbeitszeiten stellt einen schweren Vertrauensbruch dar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung müssen die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abgewogen werden.
  • Vertrauensbruch: Ein vorsätzlicher und systematischer Arbeitszeitbetrug wiegt besonders schwer und kann das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen irreparabel zerstören.

Zusammenfassung des Falls:

  • Die Klägerin war bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt und unterlag einem besonderen Kündigungsschutz.
  • Sie wurde fristlos gekündigt, weil sie an sieben Arbeitstagen ihre Arbeitszeiten vorsätzlich falsch in das Zeiterfassungssystem eingetragen hatte.
  • Die Klägerin argumentierte, dass sie die Arbeitszeit ab dem Zeitpunkt des Betretens des Firmenparkplatzes erfasst habe und dies aufgrund der Parkplatzsituation und fehlender Anweisungen gerechtfertigt sei.
  • Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie jedoch in der Berufung ab.
  • Der Bundesarbeitshof (BAG) bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück.

BAG 2 AZR 381/10

Begründung des BAG:

  • Wichtiger Grund: Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Arbeitszeitdokumentation stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
  • Interessenabwägung: Das BAG betonte die Notwendigkeit einer Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Entbehrlichkeit der Abmahnung: Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung unwahrscheinlich ist oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
  • Vertrauensbruch: Im vorliegenden Fall lag ein vorsätzlicher und systematischer Arbeitszeitbetrug vor, der einen schweren Vertrauensbruch darstellte.
  • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des damit verbundenen Vertrauensverlustes war dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung der Klägerin, selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, nicht zumutbar.
  • Weitere Faktoren: Die langjährige Betriebszugehörigkeit und die Unterhaltspflichten der Klägerin konnten den schweren Vertrauensbruch nicht aufwiegen.

BAG 2 AZR 381/10

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, insbesondere wenn er systematisch und über einen längeren Zeitraum erfolgt.
  • Eine Abmahnung ist in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich.
  • Die Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer spielt eine entscheidende Rolle, wobei ein schwerer Vertrauensbruch das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel überwiegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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