BAG 9 AZR 45/16 – Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs des Erblassers

September 29, 2022

BAG 9 AZR 45/16 – Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs des Erblassers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob der Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers auf dessen Erben übergeht.

Im konkreten Fall ging es um den Anspruch auf Abgeltung von Resturlaubsansprüchen eines bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers, der im Jahr 2010 verstorben war.

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der Klage der Alleinerbin stattgegeben hatte.
  • Das BAG entschied, dass der Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben übergeht.
  • Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den tariflichen Mehrurlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sofern keine abweichenden tariflichen Regelungen bestehen.
  • Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin als Alleinerbin Anspruch auf Abgeltung des gesamten Resturlaubs ihres verstorbenen Ehemanns aus dem Jahr 2010.

BAG 9 AZR 45/16 – Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs des Erblassers

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1922 Abs. 1 BGB: Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben
  • § 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung von Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
  • Art. 31 Abs. 2 GRC: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • § 26 TVöD: Tarifliche Regelungen zum Erholungsurlaub
  • § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Tarifliche Ausschlussfrist
  • §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG: Gesetzlicher Mindesturlaub
  • § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
  • §§ 286, 288 BGB: Verzug und Zinsen

Begründung:

  • Das BAG änderte seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Urlaubsanspruch als höchstpersönliches Recht mit dem Tod des Arbeitnehmers erlosch.
  • Es folgte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod in einen Anspruch auf finanzielle Vergütung umgewandelt wird, der auf die Erben übergeht.
  • Der Anspruch auf Abgeltung gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den tariflichen Mehrurlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sofern keine abweichenden tariflichen Regelungen bestehen.
  • Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für die Abgeltung des Resturlaubs erfüllt, da das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Erblassers endete und der Urlaub nicht mehr gewährt werden konnte.
  • Die tarifliche Ausschlussfrist wurde durch die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs gewahrt.

Fazit:

  • Das Urteil stärkt die Rechte von Erben, nicht genommenen Urlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers abzugelten.
  • Es stellt klar, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod besteht und auf die Erben übergeht.
  • Dies gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für tariflichen Mehrurlaub und Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sofern keine abweichenden tariflichen Regelungen bestehen.
  • Das Urteil trägt zur Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei und gewährleistet, dass Arbeitnehmer und ihre Erben auch im Todesfall nicht benachteiligt werden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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