Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 73/74

September 14, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 73/74 – Erbeinsetzung durch Nachtrag zum negativen Testament

Enthält ein eigenhändiges Testament nur den Ausschluß eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge (negatives Testament) und bestimmt der Erblasser später in einem räumlich über die Testamentsüberschrift gesetzten eigenhändigen Nachtrag seinen Erben, so wird eine solche erste positive Erbeinsetzung nicht durch die Unterschrift des negativen Testaments gedeckt.

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8.7.1974 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die den Beteiligten zu 1) bis 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen Kosten zu erstatten.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 73/74

I.

  1. Am 22.5.1973 schied die verwitwete Hausfrau … freiwillig aus dem Leben. Sie hinterließ einen Sohn, …, und dessen eheliche Kinder … und … (Beteiligte zu 1 bis 3).

Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Hausanteilen in … und in … sowie aus Bankguthaben, Mobiliar und persönlicher Habe.

  1. … hatte auf der Rückseite eines bedruckten Geschäftsformulars in der Größe DIN A 4 eigenhändig folgende letztwillige Verfügungen niedergeschrieben:

“Testament!

Hiermit bestimme ich als meinen letzten Willen, daß mein Sohn … geb. … 1933 von meinem gesamten verbliebenen Hab und Gut keine Mark und kein einziges Stück Inventar erhalten soll. Mehr als sein Pflichtteil hat er in Gestalt der Wohnung … bereits zu Lebzeiten in Empfang genommen und widerrechtlich versucht, diese mit einer Hypothek von 30.000,– zu belasten. Den Erben bestimme ich noch. Dies ist mein letzter Wille.

2.6.72 …”.

Dieses Testament füllt das verwendete Blatt bis zum unteren Rand, ohne daß dort noch ein freier Platz verblieb. Am linken Rand des Blattes hat sie quer zum übrigen Text noch in drei Zeilen geschrieben:

“Mein Sohn hat mich beruflich ruiniert, die von ihm gebrachte Käuferin ist unseriös, mein Warenlager + fast mein gesamtes Hab und Gut verschwand spurlos in seinem Hobbyraum”.

Über der Überschrift “Testament” hat die Erblasserin offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt auf dem dort zunächst verbliebenen freien Rand von ca.2 cm Breite geschrieben:

“Haupterbin: Frau …, …

Nacherbe, vor allem für …, … und …

…,

…, …”

Diesen Teil der letztwilligen Verfügung hat die Erblasserin nicht mehr gesondert unterschrieben.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 73/74

a) Am 13.9.1973 beantragte K …, zugleich mit Vollmacht seiner Ehefrau, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin, daß die Erblasserin auf Grund Gesetzes von ihren Enkelinnen … und … je zur Hälfte beerbt worden ist. Er vertrat die Auffassung, daß die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4) mangels Unterschrift ungültig und daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, infolge seiner Enterbung also seine zwei Kinder je zur Hälfte gesetzliche Erben seien.

b) … beantragte dagegen die Erteilung eines Erbscheins, der bezeugt, daß sie die Erblasserin auf Grund Testaments allein beerbt hat und Nacherbfolge angeordnet ist. Sie ist der Ansicht, daß die testamentarische Erbeinsetzung durch die auf der Urkunde vorhandene Unterschrift gedeckt und daher wirksam sei.

a) Mit Beschluß vom 15.1.1974 kündigte das Amtsgericht München – Nachlaßgericht – an, es werde den von … beantragten Erbschein erteilen, sofern nicht binnen zwei Wochen gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt werde.

Gegen diesen Vorbescheid ließ … im eigenen Namen Beschwerde einlegen. Er brachte vor, die Erblasserin sei bei der Testamentserrichtung, zumindest aber bei der Niederschrift der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4), nicht testierfähig gewesen. Sie habe sich im Dezember 1971 in einem Nervenkrankenhaus in stationärer Behandlung befunden, mehrere Selbstmordversuche unternommen und schließlich durch Selbstmord geendet.

Sie habe unter der Zwangsvorstellung gelitten, von allen möglichen Leuten, darunter auch von ihm, bestohlen zu werden. Auf dieser krankhaften Vorstellung und den Einflüssen der Beteiligten zu 4) beruhten auch ihre letztwilligen Verfügungen. Hilfsweise erklärte er daher mit seinem Schriftsatz vom 7.2.1974 deren Anfechtung wegen Irrtums.

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b) Mit Beschluß vom 21.3.1974 hob das Amtsgericht – Nachlaßgericht – seinen Beschluß vom 15.1.1974 auf und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4) mit der Begründung zurück, ihre Erbeinsetzung genüge mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments.

c) Gegen diesen Beschluß vom 21.3.1974 legte nunmehr die Beteiligte zu 4) Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und den von ihr beantragten Erbschein zu erteilen. Die Beteiligten zu 5) teilten mit, daß sie der Beschwerde “vollends zustimmen”.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) traten der Beschwerde entgegen. Der Beteiligte zu 1) erklärte, daß zugunsten seiner Kinder und aus Pietätsgründen gegenüber der Erblasserin “die Einwendungen der Testierunfähigkeit und der Irrtumsanfechtung fallen gelassen werden”. Er legte außerdem Briefe der Erblasserin vor, aus denen er einen Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4) entnehmen zu können glaubt.

d) Das Landgericht wies mit Beschluß vom 8.7.1974 die Beschwerde der Beteiligten zu 4) zurück und ordnete an, daß die Beschwerdeführerin den Beteiligten zu 1) bis 3) die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 8.7.1974 richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 29.7.1974 eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4), mit der sie ihren bisherigen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

II.

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  1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht erhoben (§ 29 Abs.1 Satz 1, 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1973, 188/189 mit weit. Nachw.); zudem wird durch den landgerichtlichen Beschluß das von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Erbrecht in gleicher Weise wie durch den zugrunde liegenden Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgerichts – München vom 21.3.1974 beeinträchtigt (§ 29 Abs.4, § 20 Abs.1, 2 FGG).

Das somit zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch als nicht begründet.

  1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Das Testament der Erblasserin vom 2.6.1972 sei ausschließlich ein sogenanntes negatives Testament im Sinn des § 1938 BGB, mit dem sie ihren Sohn – ohne ihm zugleich den Pflichtteil zu entziehen – enterbt habe. Bei Errichtung dieses Testaments sei sie sich, wie sich aus den Worten “Den Erben bestimme ich noch” ergebe, noch nicht schlüssig gewesen, wer einmal ihren Nachlaß erhalten solle. Sie habe daher die Entscheidung hierüber ausdrücklich offen gelassen. Die Schlußworte “Dies ist mein letzter Wille” zeigten jedoch, daß das Testament damit abgeschlossen gewesen sei.

Die zweite in einem späteren unbekannten Zeitpunkt getroffene Verfügung auf dem oberen Rand des Schriftstücks sei das eigentliche Testament. Die Erblasserin habe damit auf Grund eines neu gefaßten Entschlusses und aus Motiven, die ganz unterschiedlich von denen gewesen sein könnten, die sie bei Errichtung des ersten Testaments bewegt hätten, ihre Erbfolge geregelt.

Sei es nach dem ersten Testament noch bei der gesetzlichen Erbfolge, von der nur der Sohn ausgeschlossen worden sei, verblieben, so habe die Erblasserin nunmehr durch Einsetzung von familienfremden Vor- und Nacherben die gesetzliche Erbfolge insgesamt beseitigt und eine völlig neue Nachlaßverteilung vorgenommen. Das erste Testament wäre damit überhaupt entbehrlich gewesen, weil durch die gewillkürte Erbfolge die Abkömmlinge ohnehin von der Erbfolge ausgeschlossen würden.

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Da also die erste Verfügung in der zweiten, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch schlüssig wiederholt werde, könne nicht festgestellt werden, daß nur aus beiden Verfügungen zusammen der letzte Wille der Erblasserin ersichtlich wäre. Vielmehr stünden hier auf einem Blatt Papier zwei selbständige Verfügungen.

Der “Nachtrag” sei seinem Inhalt nach die entscheidende, weil er die verantwortungsvollste Erklärung enthalte, die die Erblasserin von Todes wegen treffen könne, nämlich, wer ihr Rechtsnachfolger sei. Er stehe damit einer ersten Testamentserrichtung gleich, für deren Wirksamkeit das Gesetz die eigenhändige Unterzeichnung fordere. Diesem zwingenden Formerfordernis werde durch die auf der Urkunde bereits vorhandene Unterschrift nicht Genüge getan.

Die Kammer habe zwar keinen Zweifel daran, daß die Erblasserin bei Niederlegung der Erbeinsetzung das von ihr hierzu benutzte Blatt Papier gerade und ausschließlich deshalb verwendet habe, weil auf ihm bereits das (negative) Testament niedergeschrieben gewesen sei. Die Erblasserin habe die Erbeinsetzung zweifelsohne auf der Urkunde auch so eingefügt, daß sie von der vorhandenen Unterschrift rein räumlich gesehen schon deshalb gedeckt werde, weil sie sich über der Überschrift befinde, die das Blatt abschließe.

Trotzdem hätte die Wirksamkeit dieser Erbeinsetzung aber nur durch eine erneute Unterschrift herbeigeführt werden können. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen eines Testaments (zuletzt BGH NJW 1974, 1083/1084) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Die Erblasserin habe nämlich durch den “Nachtrag” ihr erstes Testament weder geändert noch widerrufen noch eine darin getroffene Regelung ergänzt. Sie habe vielmehr auf Grund neuer Überlegungen eine neue, eigenständige Verfügung getroffen, die ihren gesamten letzten Willen enthalte. Unter diesen Umständen könne auf eine eigene Unterzeichnung dieses Teils der Testamentsurkunde im Interesse der Rechtssicherheit nicht verzichtet werden.

Die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin sei daher unwirksam, ihr Erbscheinsantrag zurückzuweisen. Eine Prüfung, ob die letztwillige Verfügung auch etwa wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam wäre, sei danach entbehrlich.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, §§ 550, 561 ZPO).

a) Nach der Bestimmung des 2247 BGB muß der Erblasser das von ihm eigenhändig niedergeschriebene Testament unterschrieben haben. Das Gesetz erfordert jedoch keine Einheit der Errichtungshandlung (BayObLGZ 1965, 258/262) und somit auch keine zeitliche Reihenfolge, in der die einzelnen Bestandteile des Testaments einschließlich der Unterschrift niedergeschrieben werden (Staudinger BGB 10./11.Aufl.Rdnr.19, Soergel-Siebert BGB 9.Aufl.Rdnr.13, BGB RGRK 11.Aufl.Anm.19, je zu § 2247; v. Lübtow, Erbrecht I, 166; Bartholomeyczik, Erbrecht 9.Aufl. § 19 II S.101; Dittmann-Reimann-Bengel, Testament und Erbvertrag Rdnr.37 zu § 2247 BGB).

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Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers gedeckt sind, brauchen daher nicht unbedingt gesondert unterzeichnet zu werden.

Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1974, 1083/1084) auch dann, wenn sie eine neue sachliche Verfügung (im entschiedenen Fall ein Vermächtnis) enthalten (anderer Ansicht: Staudinger BGB 11.Aufl.Rdnr.31, Palandt 33.Aufl. Anm.2 c) cc), je zu § 2247; Brox, Erbrecht 3.Aufl. § 12 Rdnr.127; Bartholomeyczik, Erbrecht 9.Aufl. § 19 II S.101; Haegele JurBüro 1968, 343/346; nach ihnen muß ein Nachtrag, der eine neue unabhängige sachliche Verfügung enthält, um als letztwillige Verfügung wirksam zu sein, selbständig den Formerfordernissen des § 2247 BGB entsprechen).

b) Der Bundesgerichtshof (aaO) hat für nachträgliche vom Erblasser nicht gesondert unterzeichnete Änderungen und Ergänzungen eines Testaments (außerhalb seines Textes) folgende Unterscheidungen getroffen:

aa) Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen letztwilligen Verfügung, die auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben sind, tragen den Charakter einer neuen letztwilligen Anordnung und müssen, da sie in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem bereits unterzeichneten Testament stehen, neu unterzeichnet werden.

bb) Änderungen und Ergänzungen, die sich auf demselben Bogen oder Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt werden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden jedoch dann von der auf dem Testament bereits befindlichen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments ergibt, daß sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen.

Das trifft z.B. zu, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird.

cc) Andere, auf demselben Blatt oder Bogen befindliche Ergänzungen, die von der Unterschrift nicht voll gedeckt werden, brauchen nicht besonders unterzeichnet zu sein, wenn erwiesen ist, daß sie nach der Auffassung des Erblassers durch die auf dem Testament befindliche Unterschrift gedeckt sein sollten, und wenn das äußere Erscheinungsbild der Urkunde dem nicht entgegensteht.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 73/74

Die letztere Alternative könnte hier nach der im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellung, daß die auf der Testamentsurkunde über der Überschrift niedergeschriebene Verfügung der Erblasserin nach deren Auffassung von der vorhandenen Unterschrift gedeckt sein sollte, an sich zutreffen.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch, wie das Landgericht richtig erkannt hat, sachlich wesentlich von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Dort handelte es sich um eine typische nachträgliche Ergänzung einer letztwilligen Verfügung durch ein zusätzliches Vermächtnis.

Hier aber kann schon begrifflich nicht von einer Ergänzung oder Änderung im Sinn dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs gesprochen werden, da die Erblasserin mit ihrem Nachtrag erstmals positiv über ihren gesamten Nachlaß selbständig verfügt hat. Das von ihr zunächst niedergeschriebene und abschließend unterschriebene Testament enthält lediglich eine negative Bestimmung dahin, daß ihr Sohn nichts erhalten solle (§ 1938 BGB).

Obwohl sie darin schon angekündigt hat, sie werde den Erben noch bestimmen, stellt die dann außerhalb des Testamentstextes erfolgte Erbeinsetzung nicht lediglich eine (vorbehaltene) Ergänzung dar, sondern eine erste in sich selbständige und von der früheren negativen Anordnung sachlich unabhängige positive Verfügung über den gesamten Nachlaß, mit der sie – unter Übergehung aller Abkömmlinge und sonstiger gesetzlicher Erben – eine gewillkürte Erbfolge angeordnet hat.

Auf eine solche Verfügung können die in der Rechtsprechung für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Testaments entwickelten allgemeinen Grundsätze keine Anwendung finden; denn sie hat ihrem Wesen und Inhalt nach den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen ersten letztwilligen Verfügung, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muß.

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Es entspricht auch nicht der Verkehrsauffassung, eine so beschaffene über die Überschrift einer bloßen negativen Anordnung gesetzte und von dieser unabhängige erste, in sich vollständige und lückenlose, positive Verfügung über den gesamten Nachlaß als durch die vorhandene Unterschrift unter der negativen Anordnung gedeckt und dem gesetzlichen Formerfordernis ohne gesonderte Unterschrift genügend anzusehen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die hier oberhalb der Überschrift “Testament” stehende nachträgliche Erklärung nach der Verkehrsauffassung schon rein räumlich noch durch die Unterschrift als mit gedeckt anzusehen ist, wie das Landgericht meint.

Ohne Unterschrift erscheint diese Erklärung jedenfalls nur als bloßer Entwurf oder als vorbereitete Erklärung für die Erbeinsetzung, die zu ihrer Wirksamkeit noch der Unterschrift der Erblasserin bedurft hätte.

Da die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin mithin schon mangels der erforderlichen Form unwirksam ist, haben die Vordergerichte ihren Erbscheinsantrag mit Recht zurückgewiesen, ohne daß sie insoweit noch die Fragen der Testierfähigkeit sowie der Testamentsanfechtung zu prüfen brauchten.

Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die weitere Beschwerde ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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