Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23 – Beschluss vom 12.05.2023
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.05.2023 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall war im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GbR eingetragen.
Einer der beiden Gesellschafter verstarb, seine Erbin beantragte zusammen mit dem anderen Gesellschafter die Löschung der Dienstbarkeit.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht vorgelegt wurde und somit nicht geprüft werden konnte, ob die Erbin zur Löschung berechtigt war.
Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt.
Es bestätigte, dass die Löschung der Dienstbarkeit derzeit nicht möglich ist, da die Berechtigungslage unklar ist.
1. Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung:
Das OLG stellte klar, dass die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung einer GbR sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet.
Nach dem Tod eines Gesellschafters ist die Grundbuchposition zwar grundsätzlich maßgeblich, sie ist aber kein selbständig vererblicher Vermögenswert.
Ist das Grundbuch aufgrund des Todes unrichtig, muss der wahre Berechtigte die Eintragung bewilligen.
2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen:
Der Gesellschaftsvertrag kann verschiedene Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters enthalten:
3. Vorlage des Gesellschaftsvertrags:
Um die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters zu klären und die Bewilligungsberechtigung festzustellen, ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich.
Da im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel enthält, war die Erbin möglicherweise nicht allein verfügungsberechtigt.
4. Alternativer Nachweis:
Kann der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden, reicht es aus, wenn der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO
erklärt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert und keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall getroffen wurden.
Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erforderlich.
Fazit:
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung einer GbR hervorgehoben.
Nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder eine entsprechende Erklärung des Mitgesellschafters kann die Berechtigungslage im Todesfall
eines Gesellschafters geklärt und die Löschung einer Grundbuchbelastung ermöglicht werden.
Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Rechtsnachfolge in GbR-Gesellschafterstellungen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Berechtigungslage durch das Grundbuchamt.
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