Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

März 6, 2024

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23 – Beschluss vom 12.05.2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts bezüglich der Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR wurde teilweise zurückgewiesen.

Das Grundbuchamt forderte die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten, dass kein solcher existiert.

Ohne diese Unterlagen sei die Bewilligung der Löschung einer Dienstbarkeit nicht nachprüfbar.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Gesellschaftsvertrag oder eine entsprechende Erklärung zur Vorlage erforderlich sei, um die Verfügungsbefugnis festzustellen.

Ohne Kenntnis vom Vertragsinhalt könne nicht bestätigt werden, ob die Beteiligte zur Bewilligung berechtigt sei.

Eine eidesstattliche Versicherung sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

Es wurde entschieden, dass keine Gerichtskosten erhoben werden sollen.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23 – Inhaltsverzeichnis:

Zusammenfassung:

  • Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts
  • Forderung des Grundbuchamts nach Vorlage eines Gesellschaftsvertrags
  • Bestätigung der Entscheidung durch das Oberlandesgericht
  • Erforderlichkeit des Gesellschaftsvertrags oder einer entsprechenden Erklärung
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und Erlassung von Gerichtskosten

Entscheidungstext: I. Einleitung

  • Beschreibung der eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten der E. GbR
  • Verstorbener Gesellschafter und seine alleinige Erbin

II. Verfahrensablauf

  • Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit und Hinweis des Grundbuchamts
  • Beschwerde der Beteiligten und Einleitung des Verfahrens beim Oberlandesgericht
  • Zulässigkeit der Beschwerde und deren Prüfung

III. Rechtliche Grundlagen

  • Feststellung der Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge des Gesellschaftertods
  • Erforderlichkeit des Gesellschaftsvertrags zur Klärung der Verfügungsbefugnis
  • Möglichkeiten zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder einer entsprechenden Erklärung

IV. Erledigung und Kosten

  • Entscheidung über die Erhebung von Gerichtskosten
  • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und Gründe dafür

Zum Entscheidungstext:


Tenor


Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.04.2023 gegen den am 20.04.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Euskirchen, N02, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall einer der Gesellschafter der E. GbR gibt, vorzulegen ist, wobei die Frist zur Vorlage bis zum 31.05.2023 verlängert wird.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23 – Gründe


I.

Im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht, Solarstromanlagen zu errichten, verbunden mit einer Bau- und Einwirkungsbeschränkung) zugunsten der E. GbR, bestehend aus den Gesellschaftern Z. P. und dem Beteiligten zu 1), eingetragen. Z. P. ist am 24.06.2021 verstorben.

Seine alleinige Erbin ist die Beteiligte zu 2).

Mit notariellem Schriftsatz vom 20.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift einer notariellen Urkunde vom 6.10.2022 (UVZ Nr. 2233/2022, Bl. 50 ff. d.A.) betreffend den Beteiligten zu 1) und einer notariell beglaubigten Erklärung der Beteiligten zu 2) vom 09.01.2023 (UVZ Nr. 42/2023, Bl. 94 f. d.A.) die Löschung der im Grundbuch des im Rubrum bezeichneten Grundstücks in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eingetragenen Dienstbarkeit beantragt (Bl. 93 d.A.).

Durch am 20.04.2023 erlassenen Beschluss (Bl. 99 f. d.A.) hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass mangels Vorlage des Gesellschaftsvertrages der E. GbR derzeit nicht nachprüfbar sei, ob die Beteiligte zu 2) zur Abgabe der Löschungsbewilligung berechtigt gewesen sei.

Im Gesellschaftsvertrag könnten eine (qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel vereinbart sein.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

Es sei daher die Vorlage eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Sollte ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegen, so könnte auch eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten vorgelegt werden.

Zur Behebung des Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist bis zum 19.05.2023 gesetzt.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigtem am 26.04.2023 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit am 02.05.2023 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangenen notariellem Schriftsatz vom 28.04.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 102 f. d.A.), Beschwerde eingelegt.

Sie haben vorgetragen, dass es einer Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung nicht bedürfe, weil in jeder denkbaren Alternative von Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichen würden.

Zudem sei die eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren abgesehen von den Fällen, in denen sie gesetzlich vorgesehen sei, kein geeignetes Beweismittel.

Durch Beschluss vom 05.05.2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 104 f. d.A.).

II.

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 73 GBO formgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde – im Wesentlichen – keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der beantragten Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch derzeit noch Hindernisse entgegenstehen.

Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Inhaberin eines Rechts an einem Grundstück eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags.

Wegen der Vermutung des § 891BGB ist für die Bewilligungsberechtigung zwar grundsätzlich die Grundbuchposition maßgeblich.

Die Buchposition ist aber kein selbständig vererblicher Vermögenswert, sondern sie beruht grundsätzlich auf der materiellen Berechtigung, die durch sie verlautbart wird.

Ist das Grundbuch unrichtig und die Vermutung des § 891 BGB widerlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber des betroffenen Rechts, die Eintragung gemäß § 19 GBO bewilligen.

Für die Gesellschafter einer GbR und die Vermutung des § 899a Satz1 BGB gilt das gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO entsprechend.

Steht fest, dass ein im Grundbuch eingetragener Gesellschafter einer GbR verstorben ist, ist die Vermutung des § 891 BGB widerlegt.

Das Grundbuch ist infolge des Todes eines Gesellschafters unrichtig.

Infolgedessen müssen an Stelle des verstorbenen Gesellschafters nunmehr dessen Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil die Bewilligung erklären

(vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – V ZB 87/20, Rn. 11 nach juris m.w.N.).

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 727 Abs. 1 BGB).

Sie besteht aber als Liquidationsgesellschaft fort.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

Im Weg der Grundbuchberichtigung kann der nach rein erbrechtlichen Regeln bestimmte Rechtsnachfolger des Gesellschafters eingetragen werden

(Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.).

Ihm steht daher im Falle einer beabsichtigten Löschung gemeinsam mit den anderen verbliebenen Gesellschaftern die Bewilligungsberechtigung zu.

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel) oder mit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einzelnen Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt ist (Eintrittsklausel).

Die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters hängen damit vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages ab (zum Vorstehenden: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 4273-4277;

Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.).

Zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist daher regelmäßig der Gesellschaftsvertrag vorzulegen

(BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997 – 2 Z BR 4/97, Rn. 8, 9 nach juris m.w.N.;

Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.).

Da auch im vorliegenden Fall der Eintritt eines Dritten in die Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann, steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mangels Kenntnis vom Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht fest, ob die Beteiligte zu 2) bewilligungsberechtigt ist.

Zum Nachweis ist daher der Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend der Form des § 29 GBO entsprechen muss, vorzulegen.

Sofern ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden kann, reicht es zum Nachweis der Verfügungsbefugnis aus, wenn der Mitgesellschafter eine Erklärung in der Form des § 29 GBO beibringt, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind; einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es nicht

(vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2022 – V ZB 87/20, Rn. 31 ff. nach juris m.w.N.).

Insoweit war der Inhalt der Zwischenverfügung abzuändern.

III.

Von einer Erhebung von Gerichtskosten war gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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