Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

März 6, 2024

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23 – Beschluss vom 12.05.2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.05.2023 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall war im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer GbR eingetragen.

Einer der beiden Gesellschafter verstarb, seine Erbin beantragte zusammen mit dem anderen Gesellschafter die Löschung der Dienstbarkeit.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht vorgelegt wurde und somit nicht geprüft werden konnte, ob die Erbin zur Löschung berechtigt war.

Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Köln:

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt.

Es bestätigte, dass die Löschung der Dienstbarkeit derzeit nicht möglich ist, da die Berechtigungslage unklar ist.

1. Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung:

Das OLG stellte klar, dass die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung einer GbR sich nach dem Gesellschaftsvertrag richtet.

Nach dem Tod eines Gesellschafters ist die Grundbuchposition zwar grundsätzlich maßgeblich, sie ist aber kein selbständig vererblicher Vermögenswert.

Ist das Grundbuch aufgrund des Todes unrichtig, muss der wahre Berechtigte die Eintragung bewilligen.

2. Gesellschaftsvertragliche Regelungen:

Der Gesellschaftsvertrag kann verschiedene Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters enthalten:

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

  • Auflösung der Gesellschaft: Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Gesellschaft aufgelöst und besteht nur noch als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters kann dann im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden.
  • Fortsetzungsklausel: Die Gesellschaft kann mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden.
  • Nachfolgeklausel: Die Gesellschaft kann mit den Erben oder einzelnen Erben fortgesetzt werden.
  • Eintrittsklausel: Einem Dritten kann ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft eingeräumt werden.

3. Vorlage des Gesellschaftsvertrags:

Um die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters zu klären und die Bewilligungsberechtigung festzustellen, ist die Vorlage des Gesellschaftsvertrags erforderlich.

Da im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel enthält, war die Erbin möglicherweise nicht allein verfügungsberechtigt.

4. Alternativer Nachweis:

Kann der Gesellschaftsvertrag nicht vorgelegt werden, reicht es aus, wenn der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO

erklärt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert und keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall getroffen wurden.

Berichtigung des Grundbuchs nach Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR – OLG Köln 2 Wx 69/23

Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erforderlich.

Fazit:

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung einer GbR hervorgehoben.

Nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder eine entsprechende Erklärung des Mitgesellschafters kann die Berechtigungslage im Todesfall

eines Gesellschafters geklärt und die Löschung einer Grundbuchbelastung ermöglicht werden.

Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Rechtsnachfolge in GbR-Gesellschafterstellungen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Berechtigungslage durch das Grundbuchamt.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Notar Schild

Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach Kündigung

Dezember 7, 2025
Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach KündigungLG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.09.2025 – 12 T 4062/25Worum geht es in diesem Fall?Das…
paragraph paragraf

Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

Dezember 6, 2025
Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei GrundstückskaufDatum: 11.08.2021 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 11. Zi…
Hammer Law Recht Jura

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025
Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei BeurkundungGericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.12.2017…