Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung – OLG Brandenburg 7 W 80/22 – Beschl. v. 24.3.2023 – unter Vorbehalt von Nießbrauch und Rückforderungsrecht
Bei der Beurkundung eines Erbvertrags ist der Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu bestimmen.
Der Beteiligte 1 beanstandet die Kostenrechnung für einen Erbvertrag und einen Grundstücksübertragungsvertrag.
Der Notar berechnete den Geschäftswert des Erbvertrags unter Berücksichtigung von Nießbrauch und Rückforderungsrecht.
Das Landgericht hob die Kostenrechnung auf und verwies auf die Ländernotarkasse.
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Geschäftswert nicht auf Basis des übertragenen Grundstücks, sondern nur auf vererbbares Vermögen festgelegt werden kann.
Die Beschwerde des Notars wurde abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.
– Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Hintergrund
III. Die Kostenrechnungen des Notars
IV. Die Beanstandung des Beteiligten 1
V. Die Rechtsauffassung des Notars
VI. Die Stellungnahme der Ländernotarkasse
VII. Die Entscheidung des Landgerichts
VIII. Die Beschwerde des Notars
IX. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
I. Einleitung
II. Hintergrund
III. Die Kostenrechnungen des Notars
IV. Die Beanstandung des Beteiligten 1
V. Die Rechtsauffassung des Notars
VI. Die Stellungnahme der Ländernotarkasse
VII. Die Entscheidung des Landgerichts
VIII. Die Beschwerde des Notars
IX. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der Geschäftswert nach § 102 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) ist relevant für die Berechnung der Notarkosten bei erbrechtlichen Angelegenheiten.
Er bildet die Grundlage für die Gebühren, die der Notar für seine Tätigkeit, z.B. die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags, verlangen darf.
Wie wird der Geschäftswert ermittelt?
Beispiele:
Wozu wird der Geschäftswert benötigt?
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