Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung – OLG Brandenburg 7 W 80/22

Januar 23, 2024

Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung – OLG Brandenburg 7 W 80/22 – Beschl. v. 24.3.2023 – unter Vorbehalt von Nießbrauch und Rückforderungsrecht

Bei der Beurkundung eines Erbvertrags ist der Geschäftswert nach § 102 GNotKG zu bestimmen.

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Der Beteiligte 1 beanstandet die Kostenrechnung für einen Erbvertrag und einen Grundstücksübertragungsvertrag.

Der Notar berechnete den Geschäftswert des Erbvertrags unter Berücksichtigung von Nießbrauch und Rückforderungsrecht.

Das Landgericht hob die Kostenrechnung auf und verwies auf die Ländernotarkasse.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Geschäftswert nicht auf Basis des übertragenen Grundstücks, sondern nur auf vererbbares Vermögen festgelegt werden kann.

Die Beschwerde des Notars wurde abgelehnt, und die Kosten wurden ihm auferlegt.

Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung – OLG Brandenburg 7 W 80/22

– Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Hintergrund

III. Die Kostenrechnungen des Notars

IV. Die Beanstandung des Beteiligten 1

V. Die Rechtsauffassung des Notars

VI. Die Stellungnahme der Ländernotarkasse

VII. Die Entscheidung des Landgerichts

VIII. Die Beschwerde des Notars

IX. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

I. Einleitung

  • Beschreibung des Falls und der beteiligten Parteien

II. Hintergrund

  • Erklärung des rechtlichen Hintergrunds des Falls

III. Die Kostenrechnungen des Notars

  • Erläuterung der Kostenrechnungen für den Erbvertrag und den Grundstücksübertragungsvertrag

IV. Die Beanstandung des Beteiligten 1

  • Darstellung der Beanstandung des Beteiligten 1 hinsichtlich der Kostenrechnungen

Bewertung eines Erbvertrags nach vorheriger Grundstücksübertragung – OLG Brandenburg 7 W 80/22

V. Die Rechtsauffassung des Notars

  • Darlegung der Argumente des Notars zur Bemessung des Geschäftswerts

VI. Die Stellungnahme der Ländernotarkasse

  • Wiedergabe der Position der Ländernotarkasse bezüglich der Beanstandung

VII. Die Entscheidung des Landgerichts

  • Beschreibung des Beschlusses des Landgerichts und dessen Begründung

VIII. Die Beschwerde des Notars

  • Erklärung der Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Landgerichts

IX. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

  • Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und deren Begründung

Allgemein:

Der Geschäftswert nach § 102 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) ist relevant für die Berechnung der Notarkosten bei erbrechtlichen Angelegenheiten.

Er bildet die Grundlage für die Gebühren, die der Notar für seine Tätigkeit, z.B. die Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags, verlangen darf.

Wie wird der Geschäftswert ermittelt?

  • Grundsätzlich: Der Geschäftswert entspricht dem Wert des Vermögens, über das der Erblasser verfügt. Dies umfasst alle Vermögensgegenstände, wie z.B. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und Fahrzeuge, aber auch Schulden und andere Verbindlichkeiten.
  • Verfügung über den gesamten Nachlass: Verfügt der Erblasser über seinen gesamten Nachlass, z.B. in einem Testament, so entspricht der Geschäftswert dem Wert des gesamten Nachlasses.
  • Verfügung über einen Bruchteil des Nachlasses: Verfügt der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses, z.B. über ein bestimmtes Grundstück, so ist der Geschäftswert der Wert dieses Bruchteils.
  • Hinzurechnung von Vermögenswerten: Verfügt der Erblasser zusätzlich über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, aber in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind (z.B. eine Lebensversicherung), so wird deren Wert hinzugerechnet.
  • Abzug von Verbindlichkeiten: Schulden und andere Verbindlichkeiten des Erblassers werden vom Wert des Vermögens abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswertes.

Beispiele:

  • Ein Erblasser verfügt in seinem Testament über sein gesamtes Vermögen im Wert von 500.000 Euro. Der Geschäftswert beträgt 500.000 Euro.
  • Ein Erblasser vermacht in seinem Testament seiner Tochter ein Grundstück im Wert von 200.000 Euro. Der Geschäftswert beträgt 200.000 Euro.
  • Ein Erblasser hat ein Vermögen von 400.000 Euro und Schulden in Höhe von 100.000 Euro. Der Geschäftswert beträgt 350.000 Euro (400.000 Euro – 50.000 Euro).

Wozu wird der Geschäftswert benötigt?

  • Berechnung der Notarkosten: Der Notar berechnet seine Gebühren anhand des Geschäftswerts und der im GNotKG festgelegten Gebührensätze.
  • Berechnung von Gerichtskosten: Auch für bestimmte gerichtliche Verfahren im Erbrecht, z.B. die Erteilung eines Erbscheins, ist der Geschäftswert relevant.
RA und Notar Krau

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