BFH II R 54/07

August 1, 2017

BFH II R 54/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2010 behandelt die Frage der Schenkungsteuerfestsetzung bei fehlerhafter Annahme einer einheitlichen Zuwendung durch das Finanzamt.

Sachverhalt:

Ein Vater schenkte seinen beiden Söhnen jeweils die Hälfte seines bestehenden und seines zukünftigen GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst für eine einheitliche Zuwendung fest, obwohl tatsächlich zwei Zuwendungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorlagen:

die Schenkung des bestehenden Geschäftsanteils zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags und die Schenkung des zukünftigen Geschäftsanteils erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung.

Entscheidung des BFH:

Der BFH entschied, dass der Steuerbescheid trotz der fehlerhaften Annahme einer einheitlichen Zuwendung wirksam war.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

BFH II R 54/07

  1. Fehlerhafte Annahme einer einheitlichen Zuwendung:

    • Das Finanzamt ging irrtümlich von einer einheitlichen Zuwendung aus und setzte die Schenkungsteuer entsprechend fest.
    • Tatsächlich lagen jedoch zwei Zuwendungen vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt wurden und daher getrennt zu besteuern waren.
  2. Ausführung der Zuwendung:

    • Die Schenkung des bestehenden Geschäftsanteils war mit Abschluss des Schenkungsvertrags ausgeführt.
    • Die Schenkung des zukünftigen Geschäftsanteils war erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ausgeführt, da der Gegenstand der Schenkung erst zu diesem Zeitpunkt entstand.
  3. Wirksamkeit des Steuerbescheids:

    • Der Steuerbescheid war trotz der fehlerhaften Annahme einer einheitlichen Zuwendung wirksam.
    • Die Rechtsfehler führten nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, sondern konnten berichtigt werden.
  4. Keine Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit:

    • Der Bescheid war nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, da aus ihm hervorging, dass das Finanzamt von einer einheitlichen Zuwendung ausging.
    • Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit bei unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle war nicht anwendbar, da das Finanzamt erkennbar von einem einheitlichen Erwerbsvorgang ausging.
  5. Berichtigung des Steuerbescheids:

    • Das Finanzamt hatte den Bescheid in der Einspruchsentscheidung berichtigt und die Schenkungsteuer für die beiden Zuwendungen getrennt festgesetzt.
    • Das Finanzgericht hatte die Steuerfestsetzung bestätigt und lediglich einen weiteren Fehler bei der Berücksichtigung von Vorerwerben korrigiert.
  6. Bewertung der Geschäftsanteile:

    • Der bestehende Geschäftsanteil war zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags zu bewerten.
    • Der zukünftige Geschäftsanteil war zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung zu bewerten.

BFH II R 54/07

Fazit:

Der BFH stellt in diesem Urteil klar, dass ein Steuerbescheid nicht nichtig ist, wenn das Finanzamt irrtümlich von einer einheitlichen Zuwendung ausgeht, obwohl tatsächlich mehrere Zuwendungen vorliegen.

Der Bescheid ist in diesem Fall lediglich rechtswidrig und kann berichtigt werden.

Die Entscheidung ist von Bedeutung für die Praxis der Schenkungsteuerfestsetzung und zeigt, dass Fehler bei der Annahme einer einheitlichen Zuwendung

nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Steuerbescheids führen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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