Veräußerung eines Grundstücks, das mit einem Erbbaurecht belastet ist,
Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2013 befasst sich mit der Frage,
wie der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks zu berechnen ist, das zuvor mit einem Erbbaurecht belastet war.
Der Fall:
Die Kläger erbten ein Erbbaurecht und erwarben anschließend das mit diesem Erbbaurecht belastete Grundstück.
Noch im selben Jahr löschten sie das Erbbaurecht und verkauften das Grundstück.
Streitig war, ob und inwieweit der Verkauf des Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG zu besteuern ist.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied, dass der Verkauf des Grundstücks teilweise als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.
Das Erbbaurecht stellt eine dingliche Belastung des Grundstücks dar, die dessen Wert mindert.
Durch die Löschung des Erbbaurechts ist daher ein Wertzuwachs entstanden, der zu besteuern ist.
Zentrale Punkte des Urteils:
Bedeutung des Urteils:
Das Urteil klärt die ertragsteuerliche Behandlung von Grundstücksverkäufen nach Löschung eines Erbbaurechts.
Es zeigt, dass der durch die Löschung entstandene Wertzuwachs zu besteuern ist und dass der Gewinn
nur für den Teil des Grundstücks zu berechnen ist, der im belasteten Zustand angeschafft wurde.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.