BFH VII R 16/18

September 18, 2022

BFH VII R 16/18, Urteil vom 04.06.2019 vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit.

Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist ausgeschlossen.

Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses besteht ein Ermessen, sodass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.   

Sachverhalt:

Die Klägerin erbte zusammen mit ihrem Bruder zu gleichen Teilen den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter.

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer fest und setzte die Vollziehung teilweise aus.

Die Klägerin beantragte, wegen der noch offenen Erbschaftsteuer Forderungen aus einem Konto der Erblasserin zu pfänden.

BFH VII R 16/18

Ihr Bruder lehnte eine Auseinandersetzung des Nachlasses ab, und sie selbst sei nicht in der Lage, die Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen.

Das Finanzamt pfändete daraufhin Forderungen der Klägerin aus ihren Geschäftsbeziehungen zu verschiedenen Banken und ordnete die Einziehung an.

Später erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen die Klägerin und ihren Bruder, woraufhin die noch offene Erbschaftsteuer gezahlt und die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aufgehoben wurden.

Die Klägerin legte erfolglos Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ein und erhob Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, dass diese rechtswidrig waren.

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Finanzgerichts.

Das Finanzamt habe bei Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keinen Ermessensfehler begangen.

Insbesondere ergebe sich aus § 20 Abs. 3 ErbStG keine Beschränkung der Vollstreckung auf den Nachlass.

Die Vorschrift enthalte zwar eine Sicherungsmaßnahme zugunsten der Finanzbehörde, aber keine Vorgabe, primär in den ungeteilten Nachlass vollstrecken zu müssen.

Auch aus der Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB könne die Klägerin keine Beschränkung der Vollstreckung zu ihren Gunsten herleiten,

da diese Einrede auf die Erbschaftsteuerschuld nicht anwendbar sei. Schließlich habe das Finanzamt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien geeignet und erforderlich gewesen, um die ausstehenden Erbschaftsteuerschulden zu tilgen, und der Klägerin zumutbar.   

Fazit:

Das Urteil bestätigt die Auffassung, dass die Erbschaftsteuer eine Nachlassverbindlichkeit ist und die Erben unbeschränkt dafür haften.

Das Finanzamt hat bei der Vollstreckung von Erbschaftsteuern ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, vorrangig den Nachlass in Anspruch zu nehmen.

Die Erben können sich nicht auf die Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB berufen, um eine Vollstreckung in ihr eigenes Vermögen zu verhindern.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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