BGH Xa ZR 73/07 Urteil vom 22. April 2010 Übertragung Miteigentumshälfte ist Schenkung i.S. des § 516 BGB,
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand BGH Xa ZR 73/07
Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche zur Rückforderung einer Schenkung geltend.
Am 26. Januar 1981 und 18. Oktober 1982 verkauften der Beklagte und seine Ehefrau ihre Miteigentumsanteile an einem Grundstück jeweils zur Hälfte an die Mutter des Beklagten und deren Ehemann gegen Zahlung eines Kaufpreises (Kaufvertrag vom 26.01.1981) bzw. gegen Übernahme eines durch das Grundstück gesicherten Darlehens (Kaufvertrag vom 18.10.1982).
BGH Xa ZR 73/07
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21. Januar 1999 übertrug die Mutter des Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen teilweise gegen Gegenleistung, im Übrigen schenkungshalber auf den Beklagten.
Mit weiterem notariellen Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 übertrug die Mutter des Beklagten auch den zweiten Miteigentumsanteil an dem Grundstück, den sie zuvor von ihrem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Ehemann übertragen bekommen hatte, unentgeltlich auf den Beklagten.
Der Kläger gewährt der Mutter des Beklagten als überörtlicher Sozialhilfeträger seit dem 1. August 2001 Hilfe zur Pflege in einem Pflegezentrum sowie einen Barbetrag. Mit Überleitungsbescheid vom 21. April 2005 leitete er den Anspruch der Hilfeempfängerin auf Rückforderung der Schenkung auf sich über.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung in Höhe der von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen nebst Zinsen und stützt sich hierfür auf den Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999, hilfsweise auf denjenigen vom 21. Januar 1999.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen wegen zugunsten seiner Mutter verauslagter Pflegeheimkosten, Rechtsanwaltskosten und sonstiger laufender Kosten erklärt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiter das Ziel einer Klageabweisung.
Gründe
BGH Xa ZR 73/07
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Rückforderungsanspruch zugebilligt. Es ist der Auffassung, bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück durch den notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 habe es sich um eine Schenkung gehandelt, denn gemäß Nr. III dieses Vertrags sei die Übertragung unentgeltlich erfolgt.
Angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung bestehe kein Anlass, die notarielle Urkunde auszulegen. Im Übrigen könnten für eine Auslegung formbedürftiger Verträge nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden hätten.
Für eine Auslegung, wonach die Mutter des Beklagten, wie vom Beklagten behauptet, mit der Übertragung eine Schuld ihres früheren Ehemanns habe tilgen wollen, finde sich in der Urkunde indessen kein Anhaltspunkt.
Der Schenkungsrückforderungsanspruch sei auf Teilwertersatz gerichtet. Die Klageforderung bleibe auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten geltend gemachten Verwendungen hinter dem Wert des durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1999 übertragenen Miteigentumsanteils zurück.
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Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt. Er unterliege der für grundstücksbezogene Ansprüche geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. Grundsätzlich sei der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Naturalrückgabe gerichtet. Sei der Bedarf des Schenkers geringer als der Wert des geschenkten Gegenstands, sei gemäß § 818 Abs. 2 BGB Teilwertersatz in Geld zu leisten, weil bei einem real unteilbaren Geschenk wie einem hälftigen Grundstücksanteil eine Teilherausgabe unmöglich sei.
Ein solcher Teilwertersatzanspruch diene der Begrenzung des ursprünglich auf Naturalherausgabe zielenden Rückforderungsanspruchs und sei daher nur dessen Ausprägung in den Fällen, in denen ein wiederkehrender Unterhaltsbedarf zu befriedigen sei, der geringer sei als der Wert des geschenkten Gegenstands. Es handele sich daher um einen einheitlichen Anspruch auf teilweise Herausgabe des Geschenks in Form einer Ersatzleistung in Geld.
Schließlich sei der Rückforderungsanspruch des Klägers auch nicht durch Aufrechnung untergegangen. Aufrechenbare Forderungen stünden dem Beklagten nicht zu.
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Beklagte schuldet dem Kläger aufgrund der Überleitung der Ansprüche seiner Mutter gemäß § 528 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB die Rückgabe des mit dem Überlassungsvertrag vom 29. Juli 1999 geschenkten Grundstücksanteils in Form von Geldleistungen in Höhe des jeweils entstandenen und vom Kläger gedeckten Unterhaltsbedarfs.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Übertragung der Miteigentumshälfte aufgrund des Überlassungsvertrags vom 29. Juli 1999 handele es sich um eine Schenkung i.S. des § 516 BGB, ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
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a) Entgegen seiner Auffassung war das Berufungsgericht allerdings nicht aufgrund des klaren Wortlauts der notariellen Urkunde, nach der die Übertragung unentgeltlich erfolgte, der Aufgabe enthoben, das von den Vertragsparteien tatsächlich Gewollte festzustellen.
Vielmehr ist auch bei formbedürftigen Willenserklärungen zunächst der Bedeutungsgehalt des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu ermitteln, soweit solche Umstände einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zum damaligen Zeitpunkt zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 unter II 2 a).
Bei dieser ersten Stufe der Auslegung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die keine Erwähnung oder Andeutung in der beurkundeten Form gefunden haben. Erst nach Ermittlung des wirklich gewollten und für den Erklärungsempfänger erkennbaren Erklärungsinhalts ist in einer zweiten Stufe zu prüfen, ob und inwieweit das Rechtsgeschäft in seiner beurkundeten Form den Formzwängen genügt (vgl. BGHZ 86, 41, 47; BGH, Urt. v. 12.7.1996 – V ZR 202/95, NJW 1996, 2792 unter III 1; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, § 133 Rn. 30).
Die “Andeutungstheorie”, wonach eine Willenserklärung auch dann der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügen kann, wenn ihr im Wege der Auslegung ermittelter Inhalt in der Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, gewinnt erst für diese zweite Stufe der Auslegung Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1996 – V ZR 202/95 aaO; Staudinger/Singer, BGB aaO, § 133 Rn. 31).
Genügt die beurkundete Form des Rechtsgeschäfts nicht den Formanforderungen, liegt ein Formmangel vor, weil die tatsächlich und erkennbar gewollte Willenserklärung nur unvollständig beurkundet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1998 – V ZR 379/97, NJW 1999, 351 unter 2.), sofern der Formmangel nicht aufgrund von Vorschriften wie etwa § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wurde.
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b) Im Streitfall ergibt sich daraus jedoch keine vom Berufungsurteil abweichende Auslegung. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Kaufpreis für den ersten Kaufvertrag vom 26. Januar 1981 sei nie bezahlt worden, hätte dies ohne weitere rechtsgestaltende Erklärungen nur das weitere Bestehen des Kaufpreisanspruchs zur Folge.
Soweit nach dem streitigen Vortrag des Beklagten die im Kaufvertrag vom 18. Oktober 1982 erklärte Eigentumsübertragung mit der darin bestimmten Gegenleistung nur deshalb vereinbart worden sein sollte, um den Anschein eines Mietverhältnis zu konstruieren und damit eine günstigere steuerrechtliche Veranlagung erzielen zu können, müssen die Vertragsparteien sich daran festhalten lassen.
Bei einer aus steuerrechtlichen Gründen gewählten Vertragsgestaltung fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen und steht dem Vertrag der Einwand eines Scheingeschäfts nicht entgegen, denn die steuerrechtliche Anerkennung setzt ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraus (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2009 – II ZR 264/07, WM 2009, 986 Tz. 13 m.w.N.; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, § 117, Rn. 13). Der weitere Vortrag des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Verfahrensrügen sind von der Revision hierzu nicht erhoben worden.
2. Auch soweit das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs bejaht und Gegenansprüche des Beklagten verneint hat, lässt seine Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision erhebt auch insoweit keine Rügen.
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3. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Dieser Anspruch verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.
a) Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Hierzu zählen auch gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2008 – V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Tz. 19; Urt. v. 6.2.2009 – V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Tz. 30). § 196 BGB ist damit auch auf einen auf Herausgabe eines Grundstücks gerichteten Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB anzuwenden, der nach den für Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllen ist.
b) § 196 BGB gilt für einen solchen Schenkungsrückforderungsanspruch, mit dem die Herausgabe eines Grundstücks gefordert wird, auch dann, wenn dieser in Gestalt eines Teilwertersatzanspruchs geltend gemacht wird, weil die Höhe des Rückforderungsanspruchs hinter dem Grundstückswert zurückbleibt.
aa) In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 196 BGB sei nicht auf Sekundäransprüche anzuwenden, weil der Gesetzgeber mit der längeren Frist nur dem Umstand habe begegnen wollen, dass die Abwicklung der Übertragung von Grundstücksrechten nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhänge, und in der Rechtspraxis solche Ansprüche mitunter aus sachgerechten Gründen über mehrere Jahre nicht geltend gemacht würden.
Dieser Zweck treffe bei der Erbringung von Ersatzleistungen nicht zu (vgl. AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 196 Rn. 29; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2009, § 196 Rn. 13; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 196 Rn. 6; Amann/Brambring/Hertel, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, 2. Aufl., S. 284).
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Jedenfalls sofern der Sekundäranspruch nicht ebenfalls auf die Übertragung von Grundstücksrechten gerichtet sei, sei auf ihn die Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB anzuwenden (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 195 Rn. 39; Prütting/Kesseler, BGB, 4. Aufl., § 196 Rn. 3).
bb) Jedenfalls für den Teilwertersatzanspruch ist diese Auffassung nicht zutreffend.
(1) Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung weist in Bezug auf die längere Verjährungsfrist in § 196 BGB nicht allein auf zwei Anwendungsbeispiele hin, bei denen die im Grundbuch zu wahrende Erfüllung von Ansprüchen auf Übertragung von Grundstücksrechten sich über einen längeren Zeitpunkt hinziehen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 105).
Sie stellt auch grundsätzlich darauf ab, dass die nach dem bisherigen Recht geltende dreißigjährige Verjährungsfrist im Immobilienverkehr allgemein zu keinerlei Missständen geführt habe; insbesondere seien bei Immobiliarrechten Beweisschwierigkeiten, denen eine Verjährung zu begegnen hätte, kaum zu befürchten, weil diesbezügliche Ansprüche in der Regel auf notariellen Urkunden beruhten (BT-Drucks. 14/6857, S. 6).
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich deshalb keine einschränkende Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht schon, dass § 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist.
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Der Zweck des § 196 BGB ist vielmehr allgemein darauf gerichtet, Ansprüche nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf eine Übertragung von Immobiliarrechten beziehen. Schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht waren solche Ansprüche von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB a.F. nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren.
Die Neufassung des § 196 BGB ist deshalb Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine Verjährungsfristen von nur zwei, drei oder vier Jahren vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen.
Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO vor § 194 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Grothe aaO vor § 194 Rn. 6). Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO vor § 194 Rn. 7).
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Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich.
Weiterhin besteht zwar auch bei Grundstücksrechten ein Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit, jedoch steht diesem Interesse bei Übertragungsansprüchen regelmäßig das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis mit größerem Gewicht gegenüber. Grundstücksgeschäfte – auch Grundstücksschenkungen – beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele.
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Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens.
Schließlich bedürfen Verjährungsregelungen, um ihrem Zweck zur Rechtsklarheit gerecht zu werden, grundsätzlich einer generalisierenden Handhabung. Ihre Anwendung gestattet keine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, ob die Durchsetzbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs wertungsmäßig der Fallkonstellation entspricht, derentwegen die Verjährungsfrist vom Gesetzgeber bestimmt wurde.
(2) Die sich daraus ergebenden Zwecke des § 196 BGB werden bei einem unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks gerichteten Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB in gleicher Weise relevant wie für einen Teilwertersatzanspruch.
Dass der Beklagte nicht den geschenkten Miteigentumsanteil herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs. Weil der Schenker von vorneherein das Geschenk nur in dem Umfang zurückfordern darf, der für eine Deckung seines angemessenen Unterhalts erforderlich (geworden) ist, ist bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand dessen Herausgabe unmöglich.
Diese Unmöglichkeit führt gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu einem Wertersatzanspruch in Höhe des Teils, der wertmäßig der Deckung des Unterhaltsbedarfs entspricht (vgl. statt vieler: BGHZ 94, 141, 143 f.; Sen.Urt. v. 17.12.2009 – Xa ZR 6/09, WuM 2010, 94 Tz. 13 m.w.N.).
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Wie jeder Ersatzanspruch ist dieser darauf gerichtet, dem Schenker nicht mehr, aber auch nicht weniger zu verschaffen, als wenn der Wert des Geschenks dem zu deckenden Unterhaltsbedarf entspräche und somit zur Deckung dieses Bedarfs das Geschenk insgesamt herausgegeben werden müsste (vgl. Sen.Urt. v. 17.12.2009 aaO Tz. 16).
Damit stellt sich die rechtliche Konstellation nicht anders dar als für die Verjährung solcher Ansprüche nach dem früheren Verjährungsrecht: Der Wertersatzanspruch soll dem Gläubiger ein volles Äquivalent für den Erfüllungsanspruch geben, was bedingt, ihn auch hinsichtlich der Verjährungsfrist nicht besser und nicht schlechter zu stellen als bei dem Erfüllungsanspruch, an dessen Stelle er tritt (vgl. RGZ 61, 390 f.; BGHZ 50, 25, 29).
Da beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgen, ist es nicht gerechtfertigt, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden (vgl. BGHZ 87, 27, 36 f.). Hierfür bleibt es ohne Bedeutung, ob die Verjährungsfrist für den Sekundäranspruch eine längere oder eine kürzere wäre als für den primären Erfüllungsanspruch (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.1988 – IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215 unter II 2 c).
(3) Der dem Kläger zustehende Wertersatzanspruch ist deshalb derselben Verjährungsfrist zu unterwerfen wie der primäre Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB.
Da dieser sich auf die Rückgabe eines geschenkten Miteigentumsanteils an einem Grundstück richtet, gilt für ihn die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB, welche noch nicht abgelaufen ist und somit der Durchsetzung der Klageforderung nicht entgegensteht.
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