BGH II ZB 20/21 – Löschung wegen Vermögenslosigkeit

September 17, 2022

BGH II ZB 20/21 – Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, und ihre gerichtlich bestellten Liquidatoren sind grundsätzlich von Amts wegen

wieder ins Handelsregister einzutragen, wenn nachträglich Vermögen auftaucht, das verteilt werden muss.

Hintergrund:

  • Die betreffende GmbH wurde 2006 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
  • 2019 wurde ein Liquidator gerichtlich bestellt, um neu entdecktes Vermögen (Teileigentumseinheiten) zu verwalten.
  • Der Liquidator beantragte die Eintragung der GmbH und seiner Person ins Handelsregister, was vom Amtsgericht und Beschwerdegericht abgelehnt wurde.

Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Amtsgericht: Eintragungsantrag abgelehnt.
  • Beschwerdegericht: Beschwerde zurückgewiesen. Begründung: Eintragung sei nicht zwingend erforderlich, da nur noch Teileigentumsrechte zu verwerten seien und der Liquidator seine Vertretungsbefugnis auch anders nachweisen könne.

Entscheidung des BGH:

BGH II ZB 20/21 – Löschung wegen Vermögenslosigkeit

  • Rechtsbeschwerde erfolgreich.
  • Anweisung an das Registergericht, die GmbH und den Liquidator einzutragen.

Begründung:

  • Grundsätzliche Eintragungspflicht:
    • Gemäß § 67 Abs. 4 GmbHG sind gerichtlich bestellte Liquidatoren von Amts wegen einzutragen, auch wenn die GmbH zuvor wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.
    • Dies dient der Publizität und dem Gläubigerschutz, da bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit in der Regel kein Gläubigeraufruf erfolgt ist.
    • Eine Ausnahme von der Eintragungspflicht ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn der Liquidationszweck dies nicht erfordert (z.B. bei wenigen, schnell zu erledigenden Abwicklungsmaßnahmen).
  • Kein Ausnahmefall:
    • Im vorliegenden Fall ist aufgrund des vorhandenen Vermögens (Teileigentumseinheiten) keine Ausnahme gerechtfertigt.
    • Der Liquidator hat umfangreiche Aufgaben (Rechnungslegung, Verwertung, ggf. neue Geschäfte), die eine Eintragung erforderlich machen.
    • Die Eintragung ermöglicht ihm auch den Nachweis seiner Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchamt).
  • Keine „überschießende“ Vertretungsmacht:
    • Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung, sie begründet nicht die Vertretungsmacht des Liquidators.
    • Die Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Gesetz und ist grundsätzlich unbeschränkt.
    • Dem Rechtsverkehr wird nichts „vorgespiegelt“, da der Liquidator als solcher eingetragen wird und auf die gesetzliche Grundlage hingewiesen wird.

Fazit:

  • Das Urteil bekräftigt die grundsätzliche Eintragungspflicht gelöschter GmbHs und ihrer Liquidatoren im Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG.
  • Es stellt klar, dass eine Ausnahme von dieser Pflicht nur in engen Grenzen möglich ist und im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt war.
  • Die Entscheidung stärkt den Gläubigerschutz und die Publizität bei der Abwicklung von Gesellschaften, die nach ihrer Löschung noch Vermögen besitzen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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