BGH II ZB 8/10 – Vereinsregister – Löschungsverfahren – Beschwerde – § 24 Abs. 2 FamFG – Satzungsänderung – Beschluss vom 24.04.2012
Kernaussage:
Auch ein nicht antragsbefugtes Vereinsmitglied kann die Einleitung eines Löschungsverfahrens im Vereinsregister anregen.
Lehnt das Registergericht die Löschung ab, ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde statthaft.
Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist jedoch, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung eigener Rechte schlüssig darlegt.
Hintergrund des Falles:
Ein Mitglied eines großen Vereins (D.I.) beantragte die Löschung einer Satzungsänderung aus dem Vereinsregister.
Er argumentierte, dass die Vorstandsversammlung, die die Änderung beschlossen hatte, nicht zuständig sei.
Das Registergericht leitete zwar ein Löschungsverfahren ein, wies den Antrag aber letztlich ab.
Gegen diese Entscheidung legte das Mitglied Beschwerde ein.
Entscheidungen der Vorinstanzen:
Entscheidung des BGH:
Fazit:
Die Rechtsbeschwerde des Mitglieds blieb ohne Erfolg.
Die Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen, da das Mitglied keine Beeinträchtigung eigener Rechte darlegen konnte.
Das Urteil verdeutlicht, dass auch nicht antragsbefugte Mitglieder ein Löschungsverfahren anregen können.
Die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung ist jedoch nur zulässig, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung schlüssig vorgetragen wird.
Das Registergericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zur Wirksamkeit von Eintragungen anzustellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.