BGH IV ZR 108/90

Juli 24, 2017
BGH IV ZR 108/90 Urt. v. 13.02.1991, Schenkung, Rückforderung, Verarmung des Schenkers, Haftung von mehreren Beschenkten, Sozialhilfeträger, Überleitung
1. Rückforderungsansprüche aus § 528 BGB gehen Unterhaltsansprüchen des Schenkers vor.

2. Mehrere gleichzeitig Beschenkte haften dem verarmten Schenker (im Außenverhältnis) nicht nur anteilig, sondern im Rahmen des Bereicherungsrechts bis zur Obergrenze des angemessenen Unterhaltsbedarfs des § 528 I BGB.

3. Mehrere gleichzeitig Beschenkte haften dem verarmten Schenker (im Außenverhältnis) nicht nur anteilig, sondern im Fall des § 528 II BGB bis zu der Obergrenze des Restbedarfs, der sich ergibt, wenn man den vollen Bedarf um die Herausgabepflichten aller später Beschenkten vermindert.

Tatbestand: BGH IV ZR 108/90

Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht ihrer Mutter (§ 90 BSHG) auf Rückzahlung von Geldgeschenken der Mutter an die Beklagte in Anspruch.

Die Mutter der Beklagten litt an Knochenkrebs, war schwer pflegebedürftig und befand sich vom 11. März 1987 bis zu ihrem Tode am 19. August 1987 in einem Altenkrankenheim. Dem Kläger als Träger der Sozialhilfe entstanden dadurch für die Heimpflege Kosten in Höhe von insgesamt 19.349,31 DM, die in Höhe von 10.854,08 DM nicht aus dem Vermögen der Mutter gedeckt werden konnten. Durch Überleitungsanzeigen gemäß § 90 BSHG vom 14. Juli 1987 leitete der Kläger Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte und deren fünf Geschwister Sabine, Jürgen, Monika, Eckhard und Christel auf Herausgabe bestimmter Geldgeschenke gemäß § 528 BGB auf sich über. Dabei handelt es sich um folgendes:

Die Eltern waren je zur Hälfte Bruchteilseigentümer eines Hausgrundstücks in N. gewesen. Sie verkauften das Grundstück am 17. Mai 1985 an ihre – am Rechtsstreit nicht beteiligte – Tochter Sabine und deren Ehemann zum Preis von 160.000 DM. Dabei räumten die Käufer dem behinderten Bruder Jürgen ein lebenslanges Wohnrecht ein. Von dem Erlös zahlten die Eltern noch im Mai 1985 gleichzeitig je 10.000 DM an die Beklagte und ihre Geschwister Monika, Eckhard und Christel.

Nach dem Tode des Vaters am 1. März 1987 wurde ein Sparkonto (Oder-Konto) der Eltern mit einem Guthaben von über 18.000 DM im Einverständnis mit der Mutter aufgelöst. Von diesem Geld erhielten alle sechs Geschwister im März 1987 je 2.000 DM.

Mit der Klage verlangt der Kläger aufgrund der Überleitung von Juli 1987 von der Beklagten Zahlung von 6.000 DM, und zwar aus den Zahlungen von 10.000 DM und 2.000 DM an die Beklagte je die Hälfte. Die Beklagte hat sich darauf berufen, den Betrag von 10.000 DM habe sie als Ersatz für entgangene Erbansprüche erhalten; die 2.000 DM hätten restliche Erbansprüche nach dem Vater ausgleichen und die Versorgung und Verpflegung der Mutter für mehr als neun Monate abgelten sollen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat die Beklagte zuletzt noch die Abweisung der Klage verlangt, soweit sie zu mehr als 1.142,35 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und die Klage nur noch in Höhe von 2.213,67 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe BGH IV ZR 108/90

Da die Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten gewesen ist, muß auf den Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil entschieden werden.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich nur teilweise als begründet.

l. Rechtsfehlerfrei wertet das Berufungsgericht die Zahlungen von je 2.000 DM an die Beklagte und ihre fünf Geschwister im März 1987 in Höhe von je 1.000 DM als Schenkungen der Mutter aus ihrem Vermögen an ihre Kinder. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung, bei den Zahlungen von je 10.000 DM an die Beklagte und deren Geschwister Monika, Eckhard und Christel im Mai 1985 handele es sich in Höhe von je 5.000 DM um Schenkungen der Mutter. Infolge der Pflegebedürftigkeit der Mutter war diese, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, seit ihrer Aufnahme in das Altenkrankenheim nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensunterhalt in vollem Umfang selbst zu bestreiten. Die daraus etwa folgenden Herausgabeansprüche der Mutter aus § 528 BGB sieht das Berufungsgericht zutreffend als rechtswirksam auf den Kläger übergeleitet an.

BGH IV ZR 108/90

2. Was die Begründetheit der übergeleiteten Ansprüche gegen die Beklagte betrifft, so geht das Berufungsgericht ohne weiteres davon aus, daß der Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die Mutter ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Unterhaltsansprüchen gegen ihre Kinder hätte sicherstellen können. Diese Auffassung trifft zu. Wie der V. Zivilsenat in BGHZ 96, 380, 382 [BGH 20.12.1985 – V ZR 66/85] mit Recht betont hat, soll § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB den Schenker in die Lage versetzen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Schon dieser Gesichtspunkt schließt es aus, daß der Beschenkte den verarmten Schenker auf seine gesetzlichen Unterhaltsansprüche verweist (vgl. RG JW 1936, 987, 989). Die Vorteile, die § 91 BSHG einem unterhaltspflichtigen Beschenkten bieten würde, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht der Herausgabepflicht aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorginge, können daran nichts ändern.

3. Zutreffend ist es auch, wenn das Berufungsgericht den Rückforderungsanspruch des Klägers der Höhe nach auf insgesamt 10.854, 08 DM bemißt. Der Herausgabeanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist begrenzt auf den Teil des angemessenen Unterhalts (“Soweit… “), der nicht aus anderen Mitteln des Schenkers bestritten werden konnte (BGHZ 96, 380, 382) [BGH 20.12.1985 – V ZR 66/85]. Für diesen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Mutter haften die mehreren Beschenkten aber nur nach der Rangordnung des § 528 Abs. 2 BGB.

Unabhängig davon, ob die sechs Schenkungen der Mutter an ihre Kinder im März 1987 in Höhe von je 1.000 DM gleichzeitig oder im Sinne von § 528 Abs. 2 BGB untereinander teils früher und teils später zustande gekommen sind, muß der Kläger sich daher zunächst an diese Geschenke halten, bevor er wegen des Restes von 4.854, 08 DM Herausgabe früherer Geschenke von Mai 1985 beanspruchen kann. Das hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen; auch die Revision hat hierzu nichts zu erinnern.

4. Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch dem Berufungsgericht, wenn es den nach Abzug der früheren Schenkungen verbleibenden Rest des Rückforderungsanspruchs in Höhe von 4.854,08 DM auf die vier im Mai 1985 gleichzeitig beschenkten Geschwister aufteilt und dem Kläger gegen die Beklagte deshalb insoweit nur anteilige 1.213,52 DM zubilligt.

BGH IV ZR 108/90

a) Zur Begründung seiner Auffassung verweist das Berufungsgericht darauf, daß §§ 519, 528 BGB gesetzlich normierte Fälle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage seien. Die dazu entwickelten Grundsätze führten allgemein nicht zu einer Auflösung, sondern nur zu einer Anpassung des zugrunde liegenden Vertrages. Zweckmäßig angepaßt werde bei gleichzeitigen Schenkungen aber (nur) dann, wenn die Beschenkten anteilig herangezogen würden. Soweit dem Schenker auch Rückforderungsansprüche (gegen weitere Beschenkte) zustünden, die über seinen Notbedarf hinausgingen, fehle es an der für § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzten Bedürftigkeit des Schenkers.

Durch die Beschränkung der Herausgabeansprüche gegen gleichzeitig Beschenkte werde der Unterhalt des verarmten Schenkers nicht über Gebühr gefährdet. Sofern ein entsprechend gekürzter Herausgabeanspruch gegen einen der gleichzeitig Beschenkten (nachträglich) entfalle, oder sich nicht durchsetzen lasse, könne der Schenker sich (später) dann doch an den oder die übrigen Beschenkten halten. Wenn es dagegen in das Belieben des Schenkers gestellt werde, auszuwählen, von welchem der gleichzeitig Beschenkten er Herausgabe verlange, dann werde derjenige, der leiste, unangemessen benachteiligt, weil er von den übrigen Beschenkten einen Ausgleich nicht verlangen könne.

b) Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision hat Erfolg.

Ob gleichzeitig Beschenkte im Fall des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe ihrer Geschenke nur anteilig haften, wenn der Schenker zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs nicht alle Geschenke benötigt, oder ob jeder von ihnen, wenn er in Anspruch genommen wird, (im Rahmen des Bereicherungsrechts) den vollen Bedarf des Schenkers zu decken hat, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Im neueren Schrifttum, das die Frage gelegentlich im Zusammenhang mit § 519 Abs. 2 BGB berührt, wird die anteilige Haftung befürwortet; das ältere Schrifttum (vgl. Planck, BGB 4. Aufl. § 528 Anm. 7; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 519 Anm. 6b) ließ dem Schenker dagegen weitgehend die freie Wahl, an welchen der gleichzeitig Beschenkten er sich hielt. Die Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch geben zur Klärung dieses Problems nichts her.

BGH IV ZR 108/90

Der Gesetzentwurf sah eine § 528 BGB entsprechende Vorschrift zunächst nicht vor. Der Versuch, den Entwurf um eine ähnliche Regelung zu ergänzen, wurde in der II. Kommission abgelehnt (Protokolle II 22ff.). Erst die 12. Kommission des Reichstages beschloß “mit großer Mehrheit”, die späteren §§ 528, 529 BGB einzufügen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. II S. 1279). Die Gründe dafür lassen sich dem Ausschußbericht nicht entnehmen.

c) Nach der Auffassung des Senats kann aus § 528 BGB eine Beschränkung der Herausgabepflichten gegen mehrere gleichzeitig Beschenkte auf entsprechende Anteile an allen Geschenken nicht abgeleitet werden.

Es mag sein, daß § 528 BGB dogmatisch als ein (gesetzlich normierter) Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einzuordnen ist. Das ist aber kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, die Rechtsfolgen der Verarmung des Schenkers nicht mehr aus § 528 BGB zu entnehmen, sondern stattdessen auf die zu § 242 BGB entwickelten (freieren) Grundsätze zur Geschäftsgrundlage zurückzugreifen und die betreffenden Schenkungen je nach Zweckmäßigkeit anzupassen.

d) Auszugehen ist für die Beantwortung der zu entscheidenden Rechtsfrage vielmehr von den Regelungen des § 528 BGB und deren Sinn und Zweck:

Greift § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ein, dann nimmt das Gesetz den Schenkungen des Verarmten ihre schuldrechtlichen Wirkungen (ähnlich wie in den Fällen der §§ 2329, 2287, 2113 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 108, 73, 79), indem es den Beschenkten zur Herausgabe verpflichtet, als hätte dieser das Geschenk ohne Rechtsgrund erlangt. Die Herausgabepflicht ist jedoch eingeschränkt. Zu den allgemeinen Grenzen des Bereicherungsanspruchs (§ 818 Abs. 2, 3 BGB) tritt als Obergrenze die Beschränkung auf den angemessenen Unterhaltsbedarf hinzu.

Zusätzlich setzt § 528 Abs. 2 BGB bei mehreren nacheinander Beschenkten diese am Bedarf orientierte Obergrenze für einen früher Beschenkten noch herab. Als Obergrenze für seine Haftung dient hier nicht der (volle) ungedeckte Bedarf, sondern der Restbedarf, der übrig bleibt, wenn man den (vollen) Bedarf um die Herausgabepflichten aller (vorrangig haftenden) später Beschenkten vermindert.

BGH IV ZR 108/90

Dieser “Rangordnung” liegt, ähnlich wie bei § 2329 Abs. 3 BGB (vgl. BGHZ 85, 274, 284), der Gedanke zugrunde, daß früher vollzogene Schenkungen des inzwischen verarmten Schenkers dessen geschützte (Unterhalts-) Interessen im allgemeinen weniger einschneidend beeinträchtigen als die späteren; jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 529 Abs. 1 BGB sollen sie dem Beschenkten erhalten bleiben.

Eine Verminderung der Haftungsobergrenze des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art des § 528 Abs. 2 BGB auf einen Restbedarf kann es bei gleichzeitig Beschenkten nicht geben:

Zwischen ihnen gibt es kein Rangverhältnis, sie haften vielmehr gleichrangig nebeneinander. Dementsprechend stellt das Berufungsgericht bei der Aufspaltung nach Haftungsanteilen nicht ausschließlich auf die im Bereich des § 528 Abs. 2 BGB maßgebenden (Herausgabe-)Pflichten der übrigen Beschenkten, sondern auch auf deren Leistungsfähigkeit ab, obwohl diese für § 528 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Ebensowenig ist es mit § 528 BGB zu vereinbaren,

wenn das Berufungsgericht dem Kläger den Weg dafür offenhalten will, die Beklagte später trotz der jetzt ausgesprochenen Klageabweisung – auf weitere, über ihren “Anteil” hinausgehende Zahlungen in Anspruch zu nehmen, wenn sich die entsprechenden Haftungsanteile der übrigen Beschenkten später nicht durchsetzen lassen. Für den hier zum Ausdruck kommenden Gedanken der Vorläufigkeit der “Aufspaltung nach Anteilen”, der aus § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB entlehnt sein mag, bietet § 528 BGB keine tragfähige Grundlage.

Hinzu kommt, daß eine derartige Aufspaltung den Unterhalt des verarmten Schenkers nicht selten erheblich gefährden würde. Sie würde dazu führen, daß im Herausgabeprozeß gegebenenfalls zusätzlich geklärt werden müßte, in welchem Umfang alle gleichzeitig Beschenkten (noch) bereichert und “an sich” zur Herausgabe verpflichtet sind. Das würde, jedenfalls bei anderen als Geldgeschenken, unter Umständen schwierige und kostspielige Bewertungen nötig machen. Der dadurch verursachte Aufwand wäre geeignet, die betreffenden Verfahren zu verzögern und dem von § 528 BGB gewährten Recht auf Bedarfsdeckung aus den Geschenken einen Teil seiner Effektivität zu nehmen. Das widerspräche dem Zweck des Gesetzes und kann nicht gebilligt werden.

e) Auch der Sache nach ist eine entsprechende Aufspaltung nach Anteilen nicht geboten.

BGH IV ZR 108/90

Der in diesem Zusammenhang angestellten Überlegung des Berufungsgerichts, wer sein Geschenk nicht nur anteilig, sondern voll herausgebe, werde unangemessen benachteiligt, weil er von den gleichzeitig Beschenkten keinen Ausgleich verlangen könne, kann sich der Senat nicht anschließen. Das Berufungsgericht hat seine Meinung, ein Ausgleich werde hier nicht geschuldet, nicht näher belegt. Gründe, die den Ausgleich von vornherein zwingend ausschlössen, liegen keineswegs auf der Hand. Diese Frage braucht aber hier nicht vertieft zu werden.

Denn auch wenn die gleichzeitig Beschenkten im Innenverhältnis gleichzustellen sein sollten, dann muß das nicht notwendig bis in das Außenverhältnis durchschlagen und von vornherein zu einer (nur) anteiligen Haftung der gleichzeitig Beschenkten gegenüber dem Schenker führen. Jedenfalls in diesem Bereich haben die Interessen des verarmten Schenkers an einer effektiven Sicherung des angemessenen Unterhalts das Übergewicht.

5. Unter diesen Umständen kann der Kläger von der Beklagten Herausgabe des vollen ungedeckten Restbedarfs von 4.854,08 DM verlangen und nicht nur einen Anteil davon. Hinzu kommen 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der auf den Kläger übergeleitete Anspruch nicht nach § 534 BGB oder § 529 BGB ausgeschlossen ist; einer der dort geregelten Fälle liegt hier nicht vor.

Daß der übergeleitete Anspruch nicht mit dem Tode des Schenkers erlischt, wenn der Träger der Sozialhilfe ihn zuvor nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits entschieden (BGHZ 96, 380 [BGH 20.12.1985 – V ZR 66/85]).

BGH IV ZR 108/90

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